Die Neudefinition der Kostenverursachung: Speicher im Fokus der Regulatorik

Am 16. Januar 2026 hat die Große Beschlusskammer Energie der Bundesnetzagentur (BNetzA) im Rahmen des Festlegungsverfahrens zur Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) – Aktenzeichen GBK-25-01-1#3 – weitere entscheidende Orientierungspunkte veröffentlicht. Diese adressieren einen der komplexesten und wirtschaftlich sensibelsten Bereiche der Energiewende: die Behandlung von Stromspeichern bei den Netzentgelten.

Für Stadtwerke, die in lokale Speicherlösungen, Quartiersspeicher oder die Integration von EE-Anlagen investieren, sind diese Vorgaben nicht nur eine technische Anpassung. Sie definieren die zukünftige Wirtschaftlichkeit von Speicherprojekten und erfordern eine sofortige Neubewertung der Investitionsmodelle.

Der Status Quo: Die privilegierte Behandlung nach § 19 Abs. 4 StromNEV

Bisher genossen Betreiber von Speichern, die Strom ausschließlich zur Speicherung entnehmen und wieder einspeisen (reine Speichernutzung), eine Sonderbehandlung. Gemäß § 19 Abs. 4 StromNEV bestand das individuelle Netzentgelt nur aus einem Jahresleistungspreis in Euro pro Kilowatt. Die Arbeitspreiskomponente entfiel somit für diesen Prozess. Ziel dieser Regelung war es, den Ausbau von Speichern zu beschleunigen und die Zwischenspeicherung nicht durch doppelte Entgelte zu benachteiligen (siehe auch BDEW-Forderungen [8], [9]).

Dieses Privileg steht nun zur Disposition. Angesichts des massiven Ausbaus von Speichern und der Notwendigkeit einer gerechteren Verteilung der Netzkosten – insbesondere der Kosten, die durch die Bereitstellung von Kapazität entstehen – sieht die BNetzA Handlungsbedarf. Die Kernfrage, die AgNes beantworten soll, lautet: Sollen sich Speichernutzer, die das Netz physisch in Anspruch nehmen, nicht auch an der Finanzierung der Netzkosten beteiligen [3]?

Die Differenzierung der BNetzA: Zwei Speicher-Kategorien

Die BNetzA schlägt in ihren Orientierungspunkten eine scharfe Unterscheidung vor, die für die Geschäftsmodelle der Stadtwerke von zentraler Bedeutung ist:

  1. Rein netzgekoppelte Speicher: Speicher, die primär oder ausschließlich zur Zwischenspeicherung von aus dem Netz entnommenem Strom dienen und diesen wieder einspeisen.
  2. Multi-Use-Speicher: Speicher, die neben der Netznutzung auch andere Funktionen erfüllen, wie z.B. die Eigenverbrauchsoptimierung, die Koppelung mit erneuerbaren Energien (EE-Anlagen) oder mobile Anwendungen.

Das Ziel ist klar: Die Netzentgeltsystematik soll die tatsächliche Kostenverursachung und die Netzdienlichkeit des Speichers abbilden. Die pauschale Befreiung von Arbeitspreisen für alle Zwischenspeicher wird damit obsolet.

Die neuen Entgeltkomponenten für Speicher

Die AgNes-Festlegung sieht die Einführung verschiedener Netzentgeltkomponenten vor, die nun auch auf Speicher angewendet werden sollen. Hierbei ist die Unterscheidung zwischen statischen und dynamischen Preisen essenziell:

1. Kapazitätspreis (Leistungspreis)

Der Kapazitätspreis soll auch für Speicher eingeführt werden. Dieser Preis reflektiert die bereitgestellte Infrastruktur – die Kosten für den Bau und Erhalt der Netzkapazität, die der Speicher abrufen kann. Unabhängig davon, ob der Speicher in einer Stunde Strom entnimmt oder nicht, bindet er eine bestimmte Kapazität im Netz. Die Einführung eines Kapazitätspreises stellt sicher, dass Speichernutzer sich an diesen Fixkosten beteiligen. Dies steht im Einklang mit der Logik des bisherigen § 19 Abs. 4 StromNEV, da auch dort bereits ein Jahresleistungspreis vorgesehen war, wird aber nun in die allgemeine Systematik überführt.

2. Statische Arbeitspreise (AP1 und AP2)

Die statischen Arbeitspreise (AP1 und AP2) aus den allgemeinen AgNes-Vorschlägen sollen für reine Speichernutzer entfallen – aber nur für die Mengen, die der Speicher entnimmt und später wieder einspeist. Dieser Mechanismus verhindert die doppelte Belastung mit Entgelten, die der eigentliche Zweck der bisherigen Befreiung war [8].

Achtung bei Multi-Use-Speichern: Sobald der Speicher für Eigenverbrauch oder andere Zwecke genutzt wird, entfällt der Grund für die Befreiung der Arbeitspreise für diese Mengen. Stadtwerke müssen die Mengenbilanzierung zwischen Speichernutzung und Letztverbrauch präzise trennen können, um die Entgeltbefreiung für den reinen Speicherteil zu erhalten.

3. Dynamischer Symmetrischer Arbeitspreis (AP3)

Der AP3 ist der entscheidende Hebel für die Netzdienlichkeit und damit das zentrale Steuerungsinstrument der BNetzA. AP3 ist ein zeitlich und möglicherweise regional differenzierter Preis, der netzengpassabhängige Signale setzen soll. Er soll symmetrisch angewendet werden, d.h., er wird sowohl bei Entnahme als auch bei Einspeisung fällig, kann aber auch negativ sein (als Anreiz).

Für Speicher bietet der AP3 eine zusätzliche Optimierungsquelle. Wenn der Speicher netzdienlich agiert – also in Zeiten hoher Netzauslastung die Entnahme reduziert oder in Zeiten geringer Auslastung einspeist (je nach lokaler Netzgruppe [1]) – kann er über den AP3 Erlöse erzielen oder Kosten sparen. Dies schafft einen klaren wirtschaftlichen Anreiz, Speicher nicht nur markt-, sondern auch netzdienlich zu betreiben, wie es der BDEW fordert [2].

Warum Stadtwerke jetzt handeln müssen

Die Orientierungspunkte der BNetzA sind keine ferne Zukunftsmusik, sondern die Grundlage für die verbindliche Netzentgeltsystematik, die in den nächsten Jahren in Kraft tritt. Für Stadtwerke ergeben sich daraus drei unmittelbare Handlungsfelder:

1. Überprüfung der Wirtschaftlichkeitsrechnung (Investitionssicherheit):

Die bisherigen Investitionsmodelle für Speicher, die auf der vollen Befreiung des Arbeitspreises basierten, müssen neu kalkuliert werden, insbesondere wenn es sich um Multi-Use-Anlagen handelt. Die genaue Definition der anrechenbaren Kapazität (Kapazitätspreis) und die Trennung der Mengen (AP1/AP2-Entfall) sind kritisch. Der BDEW hat die Notwendigkeit betont, Investitionssicherheit für Bestands- und Neuanlagen zu gewährleisten [7].

2. Vorbereitung auf dynamische Fahrweise und Datenmanagement:

Die Einführung des dynamischen Preises AP3 macht eine aktive Steuerung des Speichers erforderlich. Stadtwerke müssen ihre Leitsysteme und Bilanzierungsprozesse darauf vorbereiten, auf zeitlich differenzierte Signale der Netzbetreiber reagieren zu können. Dies ist eng verzahnt mit den Anforderungen an Flexibilitätsdienstleistungen gemäß § 14c EnWG und der Nutzung von Smart-Meter-Systemen.

3. Aktive Beteiligung an der Konsultation:

Die Frist zur Konsultation endet am 27. Februar 2026. Es ist essenziell, dass Stadtwerke über ihre Verbände (wie den BDEW) oder direkt Feedback zu den praktischen Umsetzbarkeiten und den potenziellen negativen Auswirkungen auf die Investitionsbereitschaft geben. Insbesondere die Definition von Netzdienlichkeit und die Vermeidung von Diskriminierung anderer Technologien sind offene Punkte, die präzisiert werden müssen [4].

Sonderfall Elektrolyseure

Die Orientierungspunkte adressieren auch Elektrolyseure, deren Behandlung regulatorisch besonders komplex ist, da sie Strom entnehmen, aber kein Stromspeicher im klassischen Sinne sind, sondern Wasserstoff produzieren. Die BNetzA hat hierzu noch keine detaillierte Ausgestaltung vorgelegt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch Elektrolyseure, die in Zeiten geringer Netzauslastung Strom entnehmen, über den AP3-Mechanismus Anreize erhalten sollen, um zur Netzstabilität beizutragen – eine wichtige Flankierung der nationalen Wasserstoffstrategie.

Fazit und Ausblick

Die BNetzA leitet mit den AgNes-Orientierungspunkten zur Speichernutzung einen Paradigmenwechsel ein. Die bisherige pauschale Entlastung weicht einer komplexen, aber prinzipiell verursachungsgerechteren Systematik. Ziel ist es, Speicher nicht nur als Marktteilnehmer, sondern als aktive, netzdienliche Komponente des Energiesystems zu integrieren.

Stadtwerke müssen die Konsultation genau verfolgen und die neuen Entgeltkomponenten Kapazitätspreis und AP3 in ihre strategische Planung aufnehmen. Die Zukunft der Speicherwirtschaft hängt maßgeblich davon ab, wie praxistauglich die BNetzA die Unterscheidung zwischen reiner Speichernutzung und Multi-Use-Fällen ausgestaltet und welche konkreten Signale der AP3 senden wird. Die Zeit der einfachen Netzentgeltbefreiung läuft ab; die Ära der optimierten Netzdienlichkeit beginnt.