Infrastruktur-Zukunftsgesetz

Beschleunigung vs. Wasserschutz: Die regulatorischen Fallstricke des Infrastruktur-Zukunftsgesetzes

Warum die geplante Schwächung des Einvernehmens der Wasserbehörden Stadtwerke direkt betrifft und wie Kompensation vereinfacht werden muss.

IZG-Analyse: Opfert der Turbo für den Netzausbau unser Trinkwasser?

Die Energie- und Verkehrswende erfordert einen massiven und vor allem schnellen Ausbau der Infrastrukturen. Das von den Ressorts für Verkehr und Wirtschaft forcierte Infrastruktur-Zukunftsgesetz (IZG) greift diesen Impuls auf und zielt auf eine spürbare Entbürokratisierung ab. Für Stadtwerke, die sowohl Energie- als auch Wasserversorger sind, ist dieser Gesetzesentwurf von zentraler Bedeutung. Er verspricht Erleichterungen im Netzausbau (Strom, Gas, Wasserstoff) und adressiert Engpässe im Genehmigungsmanagement.

Als Regulatorik-Expertin muss ich jedoch auf die Details schauen. Und gerade in den Details, insbesondere im Bereich des Schutzes kritischer Wasserressourcen, manifestieren sich erhebliche Risiken, die die langfristige Versorgungssicherheit infrage stellen könnten. Die Kernfrage für jeden Stadtwerker lautet: Wie viel Sicherheit opfern wir für das notwendige Tempo?

1. Die regulatorische Gefahr: Einvernehmen versus Benehmen

Der wohl kritischste Punkt im Gesetzesentwurf betrifft die Rolle der Wasserbehörden in Planfeststellungs- und bergrechtlichen Zulassungsverfahren. Wie von Fachmedien bestätigt wird, sieht der Entwurf vor, dass zukünftig nur noch das Benehmen der zuständigen Wasserbehörden erforderlich sein soll, anstatt des bisherigen Einvernehmens (Quelle: wassermeister.net, "Infrastruktur-Zukunftsgesetz: Wassergewinnung braucht mehr Schutz").

Was bedeutet das in der Praxis?

  1. Einvernehmen: Das Einvernehmen (als Rechtsinstitut z.B. in § 36 BauGB oder analog in § 72 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) verankert) ist rechtlich bindend. Ohne die Zustimmung der Wasserbehörde – die auf Basis des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der landesspezifischen Wassergesetze handelt – darf die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben nicht genehmigen. Dies gibt den Wasserbehörden ein echtes Vetorecht, insbesondere wenn es um die Einhaltung von Schutzgebietszonen für die Trinkwasserversorgung geht (z.B. Zonen I, II, III).
  2. Benehmen: Das Benehmen ist lediglich eine Form der Anhörung. Die Planfeststellungsbehörde muss die Stellungnahme der Wasserbehörde zwar zur Kenntnis nehmen und in ihre Abwägung einbeziehen. Sie kann die Bedenken jedoch überstimmen, wenn sie das öffentliche Interesse an der Beschleunigung des Vorhabens (z.B. Verkehrsinfrastruktur, Bergbau) als höherwertig erachtet.

Die Regina-Recht-Analyse: Die Intention dieser Änderung ist klar: Planungsverfahren sollen beschleunigt werden, indem potenzielle Blockaden durch einzelne Fachbehörden eliminiert werden. Doch diese Beschleunigung erfolgt auf Kosten der Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung – einer kritischen Aufgabe. Deren „besondere Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens“ wird in § 3 Nr. 1 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) explizit festgeschrieben und auch in § 50 WHG adressiert. Für Stadtwerke, die die Trinkwasserversorgung sicherstellen, bedeutet die Schwächung des Einvernehmens, dass der Schutz ihrer Wassergewinnungsanlagen zukünftig leichter ausgehebelt werden kann. Dies schafft eine regulatorische Unsicherheit, die eine langfristige und verantwortungsvolle Planung der Wasserressourcen nahezu unmöglich macht.

2. Naturschutzrecht: Die Kompensationsfalle

Ein weiteres zentrales Hemmnis für den zügigen Ausbau sind die naturschutzrechtlichen Kompensationspflichten. Viele Projekte der Energiewende, insbesondere der Netzausbau (nach § 49 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)) und der Ausbau erneuerbarer Energien (nach § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)), gelten zwar als im „überragenden öffentlichen Interesse“ liegend. Dennoch müssen Eingriffe in Natur und Landschaft kompensiert werden.

Branchenverbände kritisieren zu Recht, dass die im ursprünglichen Entwurf vorgesehene generelle Gleichstellung von Realkompensation (tatsächliche ökologische Aufwertung) und Ersatzzahlung (finanzieller Ausgleich) für alle Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse im aktuellen Entwurf fehlt.

Warum ist diese Gleichstellung so wichtig?

In vielen dicht besiedelten Regionen herrscht extreme Flächenknappheit. Es ist oft nicht möglich, für jedes Infrastrukturprojekt adäquate Ersatzflächen zu finden. Die Möglichkeit, stattdessen eine Ersatzzahlung zu leisten, würde Projekte erheblich beschleunigen. Aus Expertensicht muss der Gesetzgeber hier nachbessern und eine konsequente Gleichstellung im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verankern, um die Beschleunigungsziele des IZG nicht durch starre Kompensationsregeln zu unterlaufen. Zudem wird eine bundeseinheitliche und praxistaugliche Regelung für die Realkompensation bei Mast- und Turmbauten gefordert – ein Detail, das für Netzbetreiber tägliche Verzögerungen verursacht.

3. KRITIS-Schutz und Fristen: Notwendige Ergänzungen

Für Stadtwerke, die oft Betreiber Kritischer Infrastrukturen sind, sind zwei weitere Punkte von Relevanz:

A. Geheimnisschutz für KRITIS

Eine entscheidende Forderung an das IZG muss der verbesserte Geheimnisschutz sein. Die Offenlegung detaillierter Standortinformationen von Wasserwerken oder Umspannwerken in öffentlichen Genehmigungsverfahren stellt ein erhebliches Sicherheitsrisiko dar. Aus meiner Sicht muss hier sichergestellt werden, dass die Regelungen des IT-Sicherheitsgesetzes 2.0 (IT-SiG 2.0) und der BSI-KritisV umfassend berücksichtigt werden und ein effektiver Schutz konsequent auf die gesamte Energie- und Wasserwirtschaft ausgeweitet wird. Positive Ansätze in diese Richtung sind zwingend erforderlich.

B. Klare Fristen im Raumordnungsrecht

Für die Energiewende ist die schnelle Ausweisung von Beschleunigungsgebieten, etwa für Windenergie, unerlässlich. Gesetze wie das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) und das Raumordnungsgesetz (ROG) geben hier den Rahmen vor. Fachleute und Verbände fordern jedoch, dass im Zuge der Planungsbeschleunigung auch klarere und verbindlichere Fristen für die regionalen Planungsverfahren verankert werden. Ohne diese Fristen besteht die Gefahr von Verzögerungen, die das Gesamtziel konterkarieren.

Fazit und Handlungsempfehlung für Stadtwerke

Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz sendet wichtige Signale für einen notwendigen Bürokratieabbau. Die Notwendigkeit, den Geheimnisschutz zu verbessern, wird hoffentlich aufgegriffen.

Die geplante Schwächung des Wasserschutzes durch die Umstellung von Einvernehmen auf Benehmen ist jedoch ein regulatorisches Alarmsignal. Sie stellt einen direkten Eingriff in die Kompetenzen der Wasserbehörden dar und birgt die Gefahr, dass die langfristige Sicherung der Trinkwasserversorgung dem kurzfristigen Beschleunigungsinteresse untergeordnet wird.

Stadtwerke müssen die weiteren Beratungen des IZG intensiv begleiten. Insbesondere die Verbände sind gefordert, auf die Beibehaltung des Einvernehmens für wasserwirtschaftlich sensible Bereiche (insbesondere in Trinkwasserschutzgebieten) zu drängen. Parallel dazu sollten die notwendigen Anpassungen im Naturschutzrecht mit Nachdruck gefordert werden, um die Gleichstellung von Ersatzzahlung und Realkompensation für alle Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse gesetzlich zu verankern. Nur so kann das Ziel der Beschleunigung erreicht werden, ohne die kritische Infrastruktur Wasserversorgung zu gefährden.

Praxis-Fragen für Ihr Stadtwerk

Experten-Antworten von Regina Recht