Es ist ein deutliches Signal, das Klaus Müller, Präsident der Bundesnetzagentur (BNetzA), heute in Richtung der Energiewirtschaft gesendet hat. Mit der Einleitung von zunächst 77 Aufsichtsverfahren gegen grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) macht die Regulierungsbehörde unmissverständlich klar: Die Zeit der unverbindlichen Absichtserklärungen beim Smart-Meter-Rollout ist vorbei. Wer die gesetzlichen Quoten ignoriert, muss mit harten Sanktionen rechnen.
Als Regulatorik-Expertin beobachte ich diese Entwicklung schon länger. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende (GNDEW) im Mai 2023 hat sich der rechtliche Rahmen massiv verschärft. Doch worum geht es in diesen Verfahren genau, und warum sollten Sie in Ihrem Stadtwerk spätestens jetzt die Alarmglocken läuten hören?
Der rechtliche Rahmen: Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) als Taktgeber
Die Grundlage für das heutige Vorgehen der BNetzA findet sich im Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Insbesondere der § 45 MsbG definiert klare Meilensteine für den Rollout von intelligenten Messsystemen (iMSys).
Für grundzuständige Messstellenbetreiber gilt demnach eine gestufte Ausstattungspflicht. Der erste große Meilenstein ist der 31. Dezember 2025. Bis zu diesem Datum müssen mindestens 20 Prozent der Pflichteinbaufälle mit einem iMSys ausgestattet sein. Zu diesen Pflichteinbaufällen gehören gemäß § 29 Abs. 1 MsbG:
- Letztverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden.
- Letztverbraucher, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a EnWG besteht (steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Wallboxen).
- Anlagenbetreiber mit einer installierten Leistung über 7 kW (§ 29 Abs. 2 MsbG).
Die nun eingeleiteten 77 Verfahren richten sich primär gegen Unternehmen, die laut Monitoringbericht der BNetzA noch gar nicht mit dem Einbau begonnen haben. Das ist regulatorisch gesehen ein „Totalausfall“ der gesetzlichen Pflichten aus § 3 MsbG, der den gMSB zur Ausstattung verpflichtet.
Warum gerade jetzt? Die strategische Bedeutung der Digitalisierung
Man könnte fragen: Warum reagiert die Behörde so rigoros, obwohl die Frist für die 20-Prozent-Quote (Ende 2025) noch über ein Jahr entfernt ist? Die Antwort liegt in der Systemrelevanz. Ohne die Transparenz, die iMSys bieten, ist die Integration von Millionen neuer Erzeuger und flexibler Lasten (Stichwort: § 14a EnWG) technisch kaum steuerbar.
Die BNetzA nutzt hier ihre Aufsichtsbefugnisse nach § 47 MsbG. Dieser Paragraf räumt der Behörde weitgehende Rechte ein, um sicherzustellen, dass die gMSB ihren Verpflichtungen nachkommen. Die Einleitung der Verfahren ist ein präventives Instrument: Wer heute noch eine Quote von 0 Prozent vorweist, wird die 20 Prozent bis Ende 2025 rein logistisch und personell kaum noch erreichen können, sofern nicht sofort gegengesteuert wird.
Die Konsequenzen: Zwangsgelder und Ermessensspielraum
Das Ziel der Verfahren ist die Durchsetzung der Einbaupflicht mittels Zwangsgeldern. Hier greift das allgemeine Verwaltungsrecht in Verbindung mit den spezifischen Bestimmungen des EnWG. Gemäß § 94 EnWG kann die Behörde Zwangsgelder festsetzen, um die Befolgung ihrer Anordnungen zu erzwingen.
Interessant für Sie als Stadtwerk ist dabei die Bemessungsgrundlage: Die BNetzA betont, dass die Höhe des Zwangsgeldes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Verhältnismäßigkeit festgesetzt wird. Das bedeutet im Umkehrschluss: Für ein größeres Stadtwerk wird das Zwangsgeld deutlich schmerzhafter ausfallen als für einen sehr kleinen Netzbetreiber, um eine vergleichbare Lenkungswirkung zu erzielen.
Warum Sie sich in Ihrem Stadtwerk damit beschäftigen MÜSSEN
Vielleicht denken Sie: „Wir haben ja schon angefangen, uns betrifft das nicht.“ Das greift zu kurz. Diese 77 Verfahren sind nur die erste Welle. Die BNetzA hat angekündigt, sukzessive weitere Verfahren einzuleiten – auch gegen Unternehmen, die zwar begonnen haben, aber weit hinter der Zielkurve zurückbleiben.
Hier sind drei Gründe, warum dieses Thema für Ihre Rolle (ob im Netzmanagement, in der IT oder in der Geschäftsführung) kritisch ist:
- Haftung und Compliance: Die Nichteinhaltung gesetzlicher Quoten ist ein Compliance-Verstoß. Die Geschäftsführung haftet für die ordnungsgemäße Organisation des Unternehmens. Wenn Zwangsgelder fällig werden, die durch rechtzeitige Planung hätten vermieden werden können, steht die Frage des Organisationsverschuldens im Raum.
- Verlust der Grundzuständigkeit: Das MsbG sieht in § 4 MsbG vor, dass die Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetriebs an Dritte übertragen werden kann, wenn der gMSB nicht leistungsfähig ist. Ein dauerhaftes Ignorieren der Rollout-Quoten könnte langfristig die Eignung als gMSB infrage stellen.
- Prozessuale Abhängigkeiten: Der Rollout ist kein reines „Zählertauschen“. Er hängt direkt mit der Umsetzung von § 14a EnWG (Dimmen von Lasten) und der Einführung dynamischer Tarife (§ 41a EnWG) zusammen. Wer beim Rollout patzt, blockiert die Erlösmodelle im Vertrieb und die Netzsicherheit im Betrieb.
Regina Rechts Praxistipp: Was jetzt zu tun ist
Wenn Sie nicht zu den 77 Unternehmen gehören wollen (oder bereits Post bekommen haben), sollten Sie folgende Schritte prüfen:
- Bestandsaufnahme: Erheben Sie tagesaktuell Ihre Quote gemäß § 45 MsbG. Wie viele der Pflichteinbaufälle nach § 29 MsbG sind bereits mit einem iMSys ausgestattet? Unterscheiden Sie dabei sauber zwischen mME (modernen Messeinrichtungen) und iMSys.
- Dokumentation von Hindernissen: Sollten Sie den Rollout nicht vorantreiben können, weil beispielsweise Gateways nicht lieferbar sind oder Fachkräfte fehlen, dokumentieren Sie dies lückenlos. Im Rahmen der Anhörung nach § 28 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) ist dies Ihre einzige Chance, die Verhältnismäßigkeit eines Zwangsgeldes anzufechten.
- Prozesse nachjustieren: Prüfen Sie Ihre Marktkommunikation. Sind die EDIFACT-Strecken (UTILMD, MSCONS) für den stabilen Betrieb von iMSys bereit? Die BNetzA achtet im Monitoring auch darauf, ob die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlung geschaffen wurden.
Fazit
Die Bundesnetzagentur hat den Schonmodus verlassen. Der Smart-Meter-Rollout ist von einer theoretischen Verpflichtung zu einer scharf überwachten Realität geworden. Die 20-Prozent-Quote zum Jahresende 2025 ist die „rote Linie“. Wer diese unterschreitet, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern verspielt die digitale Souveränität seines Stadtwerks.
Bleiben Sie rechtssicher und proaktiv – die Digitalisierung wartet nicht auf den letzten Bescheid.
Quellenverweise:
- § 3 MsbG (Aufgaben des grundzuständigen Messstellenbetreibers)
- § 29 MsbG (Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen)
- § 45 MsbG (Meilensteine des Rollouts)
- § 47 MsbG (Aufsichtsbefugnisse der BNetzA)
- § 14a EnWG (Steuerbare Verbrauchseinrichtungen)
- § 94 EnWG (Zwangsgeld)