Die regulatorische Uhr tickt: Der 30. Juni 2026 als strategische Zäsur
In der Welt der Energieregulierung sind Fristen selten bloße Empfehlungen. Doch der 30. Juni 2026 markiert für Stadtwerke in Baden-Württemberg weit mehr als nur ein Datum im Kalender. Es ist der Tag, an dem die kommunale Wärmeplanung (KWP) für Großstädte über 100.000 Einwohner gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorgaben des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW) vorliegen muss.
Für Sie als Entscheidungsträger in einem Stadtwerk stellt sich nicht mehr die Frage, ob Sie an der Wärmeplanung mitwirken, sondern wie Sie die daraus resultierenden regulatorischen Verpflichtungen in ein wirtschaftlich tragfähiges Geschäftsmodell überführen. Wer heute die Weichen falsch stellt, riskiert nicht nur Fehlinvestitionen in Millionenhöhe, sondern auch rechtliche Auseinandersetzungen mit Gebäudeeigentümern und Aufsichtsbehörden.
Das regulatorische Mehrebenensystem: KlimaG BW trifft auf WPG
Baden-Württemberg war mit der Einführung der verpflichtenden Wärmeplanung in § 27 KlimaG BW (alte Fassung) bundesweiter Vorreiter. Durch das Inkrafttreten des bundesweiten WPG am 1. Januar 2024 hat sich das Spielfeld jedoch verkompliziert. Wir bewegen uns nun in einem komplexen Zusammenspiel:
- Lex Specialis Baden-Württemberg: Das Land strebt gemäß § 3 Abs. 1 KlimaG BW die Netto-Treibhausgasneutralität bereits bis zum Jahr 2040 an – fünf Jahre früher als der Bund (§ 1 Abs. 2 KSG). Diese Verschärfung wirkt sich unmittelbar auf die Transformationspläne der Netze aus.
- Konnex zum Gebäudeenergiegesetz (GEG): Die Wärmeplanung ist der „Trigger“ für die 65%-EE-Pflicht im Bestand. Nach § 71 Abs. 2 GEG wird die Pflicht zum Einbau von Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien erst dann scharf geschaltet, wenn eine Entscheidung über die Ausweisung als Wärmenetzgebiet oder Wasserstoffnetzausbaugebiet auf Grundlage der KWP getroffen wurde.
Warum ist das für Sie wichtig? Sobald die Kommune ein Gebiet als „Wärmenetzgebiet“ ausweist, entsteht eine faktische Erwartungshaltung. Das Stadtwerk muss liefern. Wird ein Gebiet nicht ausgewiesen, müssen Eigentümer dezentrale Lösungen (z. B. Wärmepumpen) finden. Eine fehlerhafte Planung kann hier zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn Investitionen auf Basis falscher Gebietskategorisierungen getätigt wurden.
Die Rolle der Stadtwerke: Vom Versorger zum strategischen Planer
Die Wärmeplanung ist formal eine hoheitliche Aufgabe der Kommune. In der Praxis sind Stadtwerke jedoch die zentralen Know-how-Träger. Gemäß § 11 WPG haben die planungsverantwortlichen Stellen weitreichende Datenerhebungsrechte. Stadtwerke sind hier nicht nur Datenlieferanten (z. B. Verbrauchsdaten nach § 10 WPG), sondern müssen aktiv die Netztransformationsplanung vorantreiben.
Die Herausforderung der Sektorkopplung
Wie die Rechercheergebnisse [5] und [9] verdeutlichen, ist die Wärmeplanung kein isolierter Prozess. Die Kopplung von Strom aus erneuerbaren Energien mit dem Wärmesektor ist essenziell. Regulatorisch bedeutet dies:
- Stromnetz-Ausbau: Wenn die KWP großflächig auf Wärmepumpen setzt, müssen die Lastflusssimulationen im Niederspannungsnetz angepasst werden (§ 14a EnWG-Thematik).
- Gasnetz-Transformationsplan (GTP): Parallel zur KWP müssen Stadtwerke entscheiden, welche Teile des Gasnetzes stillgelegt, rückgebaut oder auf Wasserstoff umgestellt werden können. Die BNetzA hat hierzu bereits klare Leitplanken für die Abschreibungszeiträume gesetzt (Stichwort: KANU-Beschluss).
Finanzielle Hebel: Das novellierte „Klimaschutz-Plus“-Programm
Um die Qualität der Planung zu sichern und die finanzielle Last zu mildern, hat das Umweltministerium BW das Programm „Klimaschutz-Plus“ zum 1. Februar 2026 novelliert. Hier liegen Chancen, die Stadtwerke gemeinsam mit ihren Kommunen nutzen sollten:
- Gebäudesteckbriefe: Mit bis zu 300 Euro Festbetrag pro Gebäude lässt sich eine Datenbasis schaffen, die weit über die pauschalen Ansätze des WPG hinausgeht. Eine präzise Datenbasis ist Ihre beste Versicherung gegen spätere Planungskorrekturen.
- Kommunikation & Beteiligung (80 % Förderung): Die Akzeptanz der Bürger ist ein regulatorischer Risikofaktor. Klagen gegen Satzungen zur Wärmeplanung können den Netzausbau um Jahre verzögern. Nutzen Sie diese Mittel für rechtssichere Beteiligungsverfahren.
Handlungsempfehlungen für die Praxis
- Rechtssicherheit durch Ausweisung: Achten Sie darauf, dass die Ausweisung von Vorranggebieten für Fernwärme mit Ihren Investitionsplänen (Wirtschaftlichkeitsrechnung nach AVBFernwärmeV) korreliert. Eine Ausweisung ohne realistische Umsetzungsperspektive ist rechtlich angreifbar.
- Fristenmanagement: Da das Zieljahr in BW 2040 ist, müssen die Transformationspfade steiler verlaufen als im restlichen Bundesgebiet. Dies beeinflusst die kalkulatorischen Nutzungsdauern Ihrer Anlagen in den Entgeltanträgen gegenüber der BNetzA.
- Schnittstelle GEG/WPG: Stellen Sie sicher, dass die Veröffentlichung der Wärmepläne formal korrekt nach den Bekanntmachungsvorschriften des Landes erfolgt, um die Rechtsfolgen des § 71 Abs. 2 GEG rechtssicher auszulösen.
Fazit
Die kommunale Wärmeplanung in Baden-Württemberg ist kein bloßes „Stadtrat-Projekt“. Sie ist die regulatorische Grundlage für Ihre Infrastrukturstrategie der nächsten 20 Jahre. Durch die Vorzieheffekte des KlimaG BW auf 2040 steht der Sektor unter besonderem Handlungsdruck. Nutzen Sie die verbleibende Zeit bis Juni 2026, um durch qualitativ hochwertige Daten und geförderte Beratungsleistungen einen Transformationspfad zu definieren, der sowohl ökologisch als auch ökonomisch (und vor allem rechtlich) standhält.
Quellen: § 4 WPG, §§ 7c, 27 KlimaG BW, § 71 GEG, Förderrichtlinie Klimaschutz-Plus (Stand 2026).