Kommunale Wärmeplanung

BW-Wärmeplanung im Endspurt: Warum Großstädte jetzt rechtssichere Transformationspfade benötigen

Zwischen KlimaG BW und Bundes-WPG: Strategische Weichenstellungen für Stadtwerke bis Juni 2026

Die regulatorische Uhr tickt: Der 30. Juni 2026 als strategische Zäsur

In der Welt der Energieregulierung sind Fristen selten bloße Empfehlungen. Doch der 30. Juni 2026 markiert für Stadtwerke in Baden-Württemberg weit mehr als nur ein Datum im Kalender. Es ist der Tag, an dem die kommunale Wärmeplanung (KWP) für Großstädte über 100.000 Einwohner gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorgaben des Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetzes Baden-Württemberg (KlimaG BW) vorliegen muss.

Für Sie als Entscheidungsträger in einem Stadtwerk stellt sich nicht mehr die Frage, ob Sie an der Wärmeplanung mitwirken, sondern wie Sie die daraus resultierenden regulatorischen Verpflichtungen in ein wirtschaftlich tragfähiges Geschäftsmodell überführen. Wer heute die Weichen falsch stellt, riskiert nicht nur Fehlinvestitionen in Millionenhöhe, sondern auch rechtliche Auseinandersetzungen mit Gebäudeeigentümern und Aufsichtsbehörden.

Das regulatorische Mehrebenensystem: KlimaG BW trifft auf WPG

Baden-Württemberg war mit der Einführung der verpflichtenden Wärmeplanung in § 27 KlimaG BW (alte Fassung) bundesweiter Vorreiter. Durch das Inkrafttreten des bundesweiten WPG am 1. Januar 2024 hat sich das Spielfeld jedoch verkompliziert. Wir bewegen uns nun in einem komplexen Zusammenspiel:

  1. Lex Specialis Baden-Württemberg: Das Land strebt gemäß § 3 Abs. 1 KlimaG BW die Netto-Treibhausgasneutralität bereits bis zum Jahr 2040 an – fünf Jahre früher als der Bund (§ 1 Abs. 2 KSG). Diese Verschärfung wirkt sich unmittelbar auf die Transformationspläne der Netze aus.
  2. Konnex zum Gebäudeenergiegesetz (GEG): Die Wärmeplanung ist der „Trigger“ für die 65%-EE-Pflicht im Bestand. Nach § 71 Abs. 2 GEG wird die Pflicht zum Einbau von Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien erst dann scharf geschaltet, wenn eine Entscheidung über die Ausweisung als Wärmenetzgebiet oder Wasserstoffnetzausbaugebiet auf Grundlage der KWP getroffen wurde.

Warum ist das für Sie wichtig? Sobald die Kommune ein Gebiet als „Wärmenetzgebiet“ ausweist, entsteht eine faktische Erwartungshaltung. Das Stadtwerk muss liefern. Wird ein Gebiet nicht ausgewiesen, müssen Eigentümer dezentrale Lösungen (z. B. Wärmepumpen) finden. Eine fehlerhafte Planung kann hier zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn Investitionen auf Basis falscher Gebietskategorisierungen getätigt wurden.

Die Rolle der Stadtwerke: Vom Versorger zum strategischen Planer

Die Wärmeplanung ist formal eine hoheitliche Aufgabe der Kommune. In der Praxis sind Stadtwerke jedoch die zentralen Know-how-Träger. Gemäß § 11 WPG haben die planungsverantwortlichen Stellen weitreichende Datenerhebungsrechte. Stadtwerke sind hier nicht nur Datenlieferanten (z. B. Verbrauchsdaten nach § 10 WPG), sondern müssen aktiv die Netztransformationsplanung vorantreiben.

Die Herausforderung der Sektorkopplung

Wie die Rechercheergebnisse [5] und [9] verdeutlichen, ist die Wärmeplanung kein isolierter Prozess. Die Kopplung von Strom aus erneuerbaren Energien mit dem Wärmesektor ist essenziell. Regulatorisch bedeutet dies:

  • Stromnetz-Ausbau: Wenn die KWP großflächig auf Wärmepumpen setzt, müssen die Lastflusssimulationen im Niederspannungsnetz angepasst werden (§ 14a EnWG-Thematik).
  • Gasnetz-Transformationsplan (GTP): Parallel zur KWP müssen Stadtwerke entscheiden, welche Teile des Gasnetzes stillgelegt, rückgebaut oder auf Wasserstoff umgestellt werden können. Die BNetzA hat hierzu bereits klare Leitplanken für die Abschreibungszeiträume gesetzt (Stichwort: KANU-Beschluss).

Finanzielle Hebel: Das novellierte „Klimaschutz-Plus“-Programm

Um die Qualität der Planung zu sichern und die finanzielle Last zu mildern, hat das Umweltministerium BW das Programm „Klimaschutz-Plus“ zum 1. Februar 2026 novelliert. Hier liegen Chancen, die Stadtwerke gemeinsam mit ihren Kommunen nutzen sollten:

  • Gebäudesteckbriefe: Mit bis zu 300 Euro Festbetrag pro Gebäude lässt sich eine Datenbasis schaffen, die weit über die pauschalen Ansätze des WPG hinausgeht. Eine präzise Datenbasis ist Ihre beste Versicherung gegen spätere Planungskorrekturen.
  • Kommunikation & Beteiligung (80 % Förderung): Die Akzeptanz der Bürger ist ein regulatorischer Risikofaktor. Klagen gegen Satzungen zur Wärmeplanung können den Netzausbau um Jahre verzögern. Nutzen Sie diese Mittel für rechtssichere Beteiligungsverfahren.

Handlungsempfehlungen für die Praxis

  1. Rechtssicherheit durch Ausweisung: Achten Sie darauf, dass die Ausweisung von Vorranggebieten für Fernwärme mit Ihren Investitionsplänen (Wirtschaftlichkeitsrechnung nach AVBFernwärmeV) korreliert. Eine Ausweisung ohne realistische Umsetzungsperspektive ist rechtlich angreifbar.
  2. Fristenmanagement: Da das Zieljahr in BW 2040 ist, müssen die Transformationspfade steiler verlaufen als im restlichen Bundesgebiet. Dies beeinflusst die kalkulatorischen Nutzungsdauern Ihrer Anlagen in den Entgeltanträgen gegenüber der BNetzA.
  3. Schnittstelle GEG/WPG: Stellen Sie sicher, dass die Veröffentlichung der Wärmepläne formal korrekt nach den Bekanntmachungsvorschriften des Landes erfolgt, um die Rechtsfolgen des § 71 Abs. 2 GEG rechtssicher auszulösen.

Fazit

Die kommunale Wärmeplanung in Baden-Württemberg ist kein bloßes „Stadtrat-Projekt“. Sie ist die regulatorische Grundlage für Ihre Infrastrukturstrategie der nächsten 20 Jahre. Durch die Vorzieheffekte des KlimaG BW auf 2040 steht der Sektor unter besonderem Handlungsdruck. Nutzen Sie die verbleibende Zeit bis Juni 2026, um durch qualitativ hochwertige Daten und geförderte Beratungsleistungen einen Transformationspfad zu definieren, der sowohl ökologisch als auch ökonomisch (und vor allem rechtlich) standhält.

Quellen: § 4 WPG, §§ 7c, 27 KlimaG BW, § 71 GEG, Förderrichtlinie Klimaschutz-Plus (Stand 2026).

Praxis-Fragen für Ihr Stadtwerk

Experten-Antworten von Regina Recht

Da Baden-Württemberg gemäß § 3 Abs. 1 KlimaG BW die Netto-Treibhausgasneutralität bereits bis 2040 anstrebt, müssen die Transformationspfade deutlich steiler verlaufen als im restlichen Bundesgebiet. Für das Stadtwerk bedeutet dies, dass die kalkulatorischen Nutzungsdauern der Gasinfrastruktur in den Entgeltanträgen gegenüber der BNetzA (unter Berücksichtigung des KANU-Beschlusses) verkürzt werden müssen, um das Risiko von gestrandeten Vermögenswerten (Stranded Assets) bis zum Zieljahr 2040 zu minimieren.

Die Ausweisung als Wärmenetzgebiet fungiert als „Trigger“ für die 65%-EE-Pflicht nach § 71 Abs. 2 GEG. Kann das Stadtwerk die Fernwärmeversorgung später nicht realisieren, drohen Schadensersatzansprüche von Gebäudeeigentümern, die auf Basis der KWP fehlinvestiert haben. Zur Absicherung kann das Stadtwerk die Förderung für Gebäudesteckbriefe (300 Euro/Gebäude) nutzen, um eine präzisere Datenbasis für eine wirtschaftlich und rechtlich tragfähige Investitionsentscheidung nach AVBFernwärmeV zu schaffen.

Wenn Gebiete nicht als Wärmenetzgebiete kategorisiert werden, müssen Eigentümer auf dezentrale Lösungen wie Wärmepumpen ausweichen. Dies zwingt das Stadtwerk dazu, die Lastflusssimulationen im Niederspannungsnetz unmittelbar anzupassen und den Netzausbau gemäß § 14a EnWG zu forcieren. Hierbei sollten die mit 80 % geförderten Mittel für „Kommunikation & Beteiligung“ aus dem Klimaschutz-Plus-Programm genutzt werden, um die betroffenen Netzkunden frühzeitig über die notwendigen Netzanschlussänderungen zu informieren.