EEG 2023

Das Ende der Einspeisevergütung? Warum die Kleinst-PV-Debatte Stadtwerke jetzt massiv fordert

Zwischen politischem Widerstand und regulatorischer Marktintegration: Die Zukunft der Photovoltaik-Förderung unter 25 Kilowatt peak.

In der schleswig-holsteinischen Landeshauptstadt Kiel braut sich ein regulatorischer Sturm zusammen, der weit über die Grenzen des Nordens hinaus Wellen schlägt. Die dortige SPD-Fraktion geht auf Konfrontationskurs mit den Plänen des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWK). Der Kern des Anstoßes: Die im Rahmen der „Wachstumsinitiative“ der Bundesregierung diskutierte Absicht, die Förderung für Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt (kW) ab dem Jahr 2027 einzustellen.

Was auf den ersten Blick wie eine rein fiskalische Debatte wirkt, ist bei genauerer Betrachtung ein fundamentaler Systemwechsel in der deutschen Energieregulierung. Als Regulatorik-Expertin sehe ich hier nicht nur Paragrafen in Bewegung, sondern die gesamte Architektur der dezentralen Energiewende auf dem Prüfstand. Für Stadtwerke bedeutet dies eine strategische Weichenstellung: Werden sie zum reinen Infrastrukturbereitsteller oder zum aktiven Marktplatz-Manager für Kleinst-Erzeuger?

Der regulatorische Status Quo: Das Sicherheitsnetz des § 21 EEG

Bisher ist die Welt für private Häuslebauer und Gewerbebetriebe mit kleinen Dachflächen überschaubar – zumindest was die Refinanzierung angeht. Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) haben Betreiber von Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 kW den Anspruch auf eine gesetzlich festgelegte Einspeisevergütung (§ 21 EEG), sofern sie den Strom nicht direkt vermarkten.

Dieses Modell der „festen Einspeisevergütung“ ist das Rückgrat des solaren Zubaus im Niederspannungsnetz. Es entbindet den Anlagenbetreiber von der Notwendigkeit, sich mit den Preissignalen der Strombörse (EEX) auseinanderzusetzen. Die Abwicklung erfolgt administrativ schlank über den Netzbetreiber, der den Strom gemäß § 11 EEG vorrangig abnehmen, übertragen und verteilen muss.

Die geplante Zäsur: Marktintegration um jeden Preis?

Die Kritik der SPD Schleswig-Holstein zielt auf die Pläne ab, diese Grenze von 25 kW als neue Demarkationslinie für den Förderstopp zu definieren. Das Argument des Bundes: Die Erneuerbaren Energien seien „erwachsen“ geworden und müssten sich dem Markt stellen. Regulatorisch bedeutet das den Zwang zur Direktvermarktung gemäß § 20 EEG.

Warum ist das für eine 10-kW-Anlage auf einem Einfamilienhaus problematisch?

  1. Administrative Hürden: Die Direktvermarktung erfordert eine viertelstündliche Messung und Bilanzierung. Während Großanlagen dies über RLM-Messungen (Registrierende Leistungsmessung) abbilden, ist dies für Kleinstanlagen wirtschaftlich kaum darstellbar.
  2. Marktkommunikation (MaKo): Jeder Direktvermarktungsfall löst komplexe Prozesse in der Marktkommunikation aus (GPKE/WiM). Der Wechsel des Bilanzkreises, die Übermittlung von MSCONS-Nachrichten und die Abstimmung zwischen Netzbetreiber, Lieferant und Direktvermarkter verursachen Prozesskosten, die die Marge einer 5-kW-Anlage schlicht auffressen.
  3. Technische Anforderungen: Gemäß VDE-AR-N 4105 müssen Anlagen bereits heute steuerbar sein. Doch für die Direktvermarktung ist eine Fernsteuerbarkeit durch den Direktvermarkter zwingend erforderlich (§ 9 EEG). Dies erhöht die Investitionskosten pro kW signifikant.

Warum Sie sich als Stadtwerk damit beschäftigen müssen

Sie fragen sich vielleicht: „Wenn der Bund die Förderung streicht, ist das doch das Problem der Kunden, oder?“ Weit gefehlt. Für Stadtwerke ergeben sich drei kritische Handlungsfelder:

1. Der Netzbetreiber als Prozess-Sklave

Wenn die feste Einspeisevergütung wegfällt, werden tausende Kleinstanlagenbetreiber nach Alternativen suchen. Sollten diese in die sogenannte „unentgeltliche Abnahme“ rutschen (wenn sich kein Direktvermarkter findet), bleibt die administrative Last beim Verteilnetzbetreiber (VNB). Sie müssen die Anlagen dennoch im Marktstammdatenregister (MaStRV) führen, die technischen Anschlussbedingungen prüfen und die Netzentlastungseffekte bilanzieren.

2. Neue Geschäftsmodelle im Vertrieb

Hier liegt die Chance. Wenn die staatliche Förderung wegbricht, entsteht ein Vakuum. Stadtwerke können als „Aggregator“ auftreten. Sie bündeln die Kleinstanlagen ihrer Kunden in einem virtuellen Kraftwerk und übernehmen die Direktvermarktung. Regulatorisch bewegen Sie sich dann im Bereich des Energy Sharing, das durch die EU-Richtlinie 2019/944 gefordert und im deutschen Recht (langsam) umgesetzt wird.

3. Integration von § 14a EnWG

Kleine PV-Anlagen kommen selten allein; sie bringen oft Wärmepumpen und Wallboxen mit. Die Neuregelung des § 14a EnWG (festgelegt durch den Beschluss der BNetzA BK6-22-300) verpflichtet Netzbetreiber, steuerbare Verbrauchseinrichtungen zu integrieren. Ein Wegfall der PV-Förderung könnte dazu führen, dass Kunden Anlagen „hinter dem Zähler“ optimieren (Nulleinspeisung), was die netzdienliche Steuerung und die Transparenz für den VNB massiv erschwert.

Die Warnung der SPD: Energiewende in Gefahr?

Die SPD Schleswig-Holstein warnt, dass die Wirtschaftskrise und die Notwendigkeit der Unabhängigkeit von fossilen Importen einen ungebremsten Ausbau erfordern. Aus regulatorischer Sicht ist die Kritik valide: Die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) zeigt, dass das Segment unter 30 kWp den massivsten Zuwachs verzeichnet. Würde man hier die Förderung kappen, ohne die administrativen Kosten der Direktvermarktung (z.B. durch Pauschalmodelle oder Smart-Meter-Rollout-Beschleunigung) zu senken, droht ein Markteinbruch.

Die Bundesnetzagentur hat in ihren Monitoringberichten wiederholt betont, dass die „Systemverantwortung“ der Erneuerbaren steigen muss. Doch Systemverantwortung ohne wirtschaftliche Basis führt zu Investitionsattentismus.

Fazit: Was jetzt zu tun ist

Die Debatte in Schleswig-Holstein ist ein Weckruf. Die Regulatorik wird komplexer, nicht einfacher. Für Stadtwerke bedeutet das:

  • Prozessautomatisierung: Bereiten Sie Ihre IT-Systeme (ERP/Billing) auf eine massiv steigende Anzahl von Direktvermarktungsprozessen vor. Die manuellen Workflows der Vergangenheit werden bei einem Wegfall der Einspeisevergütung kollabieren.
  • Produktentwicklung: Entwickeln Sie schon heute Konzepte für die „Post-EEG-Ära“ oder die „Förderfrei-Ära“. Mieterstrommodelle (§ 42b EnWG) und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung sind erst der Anfang.
  • Netzplanung: Nutzen Sie die Daten aus dem Smart-Meter-Rollout (MsbG), um die dezentrale Einspeisung auch ohne die Steuerungsimpulse der Einspeisevergütung im Griff zu behalten.

Die politische Forderung aus Kiel mag wie Parteipolitik klingen, sie adressiert jedoch ein reales regulatorisches Risiko: Den Bruch zwischen dem politisch gewollten Ausbaupfad und der ökonomischen Realität der Marktintegration. Wir als Branche müssen sicherstellen, dass die „Entbürokratisierung“, die oft versprochen wird (siehe Solarpaket I), nicht durch neue Marktzugangshürden konterkariert wird.

Praxis-Fragen für Ihr Stadtwerk

Experten-Antworten von Regina Recht

Die Lösung liegt in einer massiven Prozessautomatisierung innerhalb der ERP- und Billing-Systeme. Da die manuellen Workflows für die Bilanzkreisverwaltung und Abrechnung von Direktvermarktungsprozessen bei dieser Zählpunktmenge zu einem personellen Engpass führen würden, muss das Stadtwerk frühzeitig in automatisierte MaKo-Schnittstellen investieren und die Datenströme aus dem Smart-Meter-Rollout direkt in die Abrechnungsprozesse integrieren, um die Grenzkosten pro Anlage minimal zu halten.

Das Stadtwerk muss ein virtuelles Kraftwerk (VPP) aufbauen oder mit einem Dienstleister kooperieren, um die Kleinstanlagen zu bündeln. Regulatorisch ist hierbei die Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/944 in Verbindung mit dem EnWG entscheidend. Es müssen neue Vertragstypen für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung entwickelt werden, die die technische Fernsteuerbarkeit gemäß § 9 EEG sicherstellen und gleichzeitig die administrativen Hürden der Direktvermarktung für den Endkunden durch Pauschal- oder Pooling-Modelle übernehmen.

Nulleinspeisung führt zu einem massiven Transparenzverlust für den Verteilnetzbetreiber (VNB), da die tatsächliche Erzeugungsleistung hinter dem Zähler 'unsichtbar' bleibt. Dies erschwert die Netzplanung und die präzise Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (Wärmepumpen/Wallboxen) gemäß der BNetzA-Festlegung BK6-22-300 (§ 14a EnWG). Das Stadtwerk muss daher Anreize schaffen (z.B. durch optimierte Eigenverbrauchstarife oder Messstellenbetrieb-Bundles), damit Kunden trotz fehlender Einspeisevergütung ihre Anlagen netzdienlich und transparent betreiben.