Gasspeicherumlage

Das Ende der Gasspeicherumlage: BNetzA widerruft Genehmigung zum 01.01.2026

Von der Umlage zur Erstattung: Analyse der regulatorischen Wende und die Auswirkungen für Stadtwerke nach § 35e EnWG.

Die Gasspeicherumlage: Ein Kriseninstrument im Wandel

Die 2022 zur Sicherung der Gasversorgung eingeführte Gasspeicherumlage wird nicht abgeschafft, sondern durchläuft eine mehrstufige Transformation. Während das zugrundeliegende Sicherungsinstrument bis zum 31. März 2027 verlängert wurde, ändert sich die Finanzierungslogik fundamental. Auf eine kurzfristige Anpassung der Bemessungsgrundlage im Jahr 2025 folgt ein Systemwechsel zur direkten staatlichen Kostentragung ab 2026.

Als Regulatorik-Expertin beleuchte ich die entscheidenden Gesetzesänderungen und die daraus folgenden, konkreten Konsequenzen für die operativen Prozesse von Stadtwerken und Bilanzkreisverantwortlichen (BKV).


I. Die regulatorische Evolution der Gasspeicherumlage

Die Umlage nach § 35e EnWG war von Beginn an ein dynamisches Instrument. Die jüngsten Gesetzesänderungen definieren nun einen klaren Fahrplan für die kommenden Jahre, der sich in drei Phasen gliedert.

Phase 1: Die Genesis (bis 31.12.2024)

Grundlage war das Gesetz zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (§§ 35a-g EnWG). Die Kosten des Marktgebietsverantwortlichen (MGV) für Sicherungsmaßnahmen wurden diskriminierungsfrei auf alle Gasmengen in den Bilanzkreisen umgelegt. Die Details der Umlagemethodik wurden durch die Bundesnetzagentur im Sommer 2022 genehmigt (vgl. BNetzA Beschluss vom 29.07.2022, Az. BK7-22-052).

Phase 2: Die Neuausrichtung der Bemessungsgrundlage (01.01.2025 – 31.12.2025)

Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes, das laut RGC News am 09.02.2024 in Kraft trat (Quelle: rgc-news.de), wird § 35e EnWG für das Jahr 2025 neu justiert. Ein neuer Satz 2 legt fest, dass die Umlage ab dem 01.01.2025 ausschließlich auf die täglich aus einem Bilanzkreis an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) sowie an Entnahmestellen mit standardisierten Lastprofilen (SLP) physikalisch ausgespeisten Gasmengen erhoben wird.

Diese operative Änderung konzentriert die Kostenlast auf den inländischen Letztverbrauch und entlastet Transitmengen sowie Speichereinspeisungen. Für Stadtwerke und BKV bedeutet dies eine signifikante, wenn auch auf ein Jahr befristete, prozessuale Umstellung.

Phase 3: Der Systemwechsel zur staatlichen Finanzierung (ab 01.01.2026)

Der entscheidende Paradigmenwechsel erfolgt zum 01.01.2026. Die Erhebung einer Umlage auf Marktteilnehmer endet mit Ablauf des 31.12.2025. Stattdessen werden die Kosten des MGV direkt aus dem Bundeshaushalt erstattet. Dies ist im neu gefassten § 35f Abs. 1 EnWG verankert, der besagt: „Die dem Marktgebietsverantwortlichen [...] entstehenden Kosten werden ab dem 1. Januar 2026 durch Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland erstattet.“ (Quelle: lxgesetze.de).

Damit endet die Gasspeicherumlage in ihrer bisherigen Form zum 31.12.2025. Die Sicherungsmaßnahmen selbst und die damit verbundenen Kosten für den MGV bleiben jedoch bis zum 31.03.2027 bestehen (§ 35g Abs. 2 EnWG, Quelle: buzer.de).


II. Die Konsequenzen der Novelle: Was sich für Stadtwerke ändert

Die mehrstufige Entwicklung erfordert von den Marktteilnehmern eine differenzierte Planung.

1. Operative Herausforderung für 2025: Umstellung der Abrechnung

Die Anpassung der Bemessungsgrundlage zum 01.01.2025 ist die größte kurzfristige Hürde. Obwohl diese Regelung nur für zwölf Monate gilt, erfordert sie eine tiefgreifende Anpassung:

  • IT-Anpassung: Abrechnungs- und EDM-Systeme müssen für das Jahr 2025 so konfiguriert werden, dass sie die umlagepflichtigen RLM- und SLP-Ausspeisemengen exakt von nicht-umlagepflichtigen Mengen trennen können. Die Komplexität dieser Umstellung ist in der Branche unbestritten.
  • Marktkommunikation: Die Mengenmeldungen im Rahmen der MaBiS/GPKE müssen die neue Logik für 2025 abbilden. Dies erfordert eine präzise Abstimmung zwischen Lieferant, Netzbetreiber und BKV.

2. Langfristige Preisbildung und Kalkulation (bis 2027)

Obwohl die Umlage als direkter Preisbestandteil für Endkunden zum 31.12.2025 entfällt, bleiben die Kosten zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit bis März 2027 bestehen. Diese werden ab 2026 aus Steuermitteln finanziert. Für die Kalkulation bedeutet das:

  • Preisblätter und AGB: Verträge und Preisblätter müssen die Umlage für 2025 korrekt ausweisen und deren Wegfall ab 2026 berücksichtigen.
  • Kundenkommunikation: Der Wegfall der Umlage ab 2026 ist eine positive Nachricht für Gaskunden. Gleichzeitig muss transparent kommuniziert werden, dass die Versorgungssicherheit weiterhin gewährleistet und nun über den Bundeshaushalt finanziert wird.

3. Angepasstes Bilanzkreismanagement

Für BKV ist die Änderung zweistufig: 2025 entfällt die Umlage auf Transit- und Speichermengen, was das Portfolio entlastet. Ab 2026 entfällt die Umlageverpflichtung vollständig, was die Abrechnungsprozesse mit dem MGV erheblich vereinfacht.

Fazit und Ausblick

Die Finanzierung der Gasspeicherumlage wird neu ausgerichtet, das Sicherungsinstrument selbst bleibt jedoch vorerst bestehen. Der Gesetzgeber hat eine Übergangslösung für 2025 geschaffen, die eine verbrauchsnahe Umlage vorsieht, bevor der Bund die Kosten ab 2026 vollständig übernimmt.

Für Stadtwerke bedeutet dies eine doppelte Aufgabe: Zuerst muss die komplexe, aber zeitlich befristete, operative Umstellung für 2025 bewältigt werden. Parallel dazu können die Vereinfachungen und der Wegfall des volatilen Preisbestandteils ab 2026 vorbereitet und in der langfristigen Strategie sowie der Kundenkommunikation verankert werden.


Welche strategischen Chancen und Risiken sehen Sie im Übergang zur staatlichen Finanzierung der Versorgungssicherheit ab 2026? Ich freue mich auf eine Diskussion in den Kommentaren.

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