BNetzA

Das neue Regelbuch der BNetzA: Warum Stadtwerke jetzt umdenken müssen

Wie das EuGH-Urteil und die NEST-Festlegungen die Netzentgelte und Erlöslogik bis 2028 revolutionieren

Das neue Regelbuch der BNetzA: Warum die neue Festlegungskompetenz die Erlöslogik der Stadtwerke fundamental verändert

Die deutsche Energieregulierung steht vor dem größten Epochenwechsel seit der Liberalisierung des Strommarktes im Jahr 1998. Wer glaubt, die Bundesnetzagentur (BNetzA) vollziehe mit den aktuellen Konsultationen nur ein bürokratisches Pflichtprogramm, verkennt die Tragweite der Entwicklungen. Es geht um nichts Geringeres als die vollständige Entmachtung des nationalen Verordnungsgebers in Kernbereichen der Netzentgeltbildung und die Etablierung einer neuen, behördlichen Allmacht.

Für Stadtwerke und regionale Netzbetreiber bedeutet diese Verschiebung der regulatorischen Tektonik akuten Handlungsbedarf. Die vertrauten Säulen der Erlös- und Investitionsplanung – namentlich die Anreizregulierungsverordnung (ARegV), die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und die Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) – werden schrittweise abgewickelt. An ihre Stelle treten behördliche Festlegungen der BNetzA.

Doch warum müssen Sie sich in Ihrer Rolle als Geschäftsführer, Netzvorstand oder Regulierungsmanager genau jetzt intensiv mit diesem Thema beschäftigen? Ganz einfach: Die wirtschaftliche Tragfähigkeit Ihrer Netzinfrastruktur und die künftige Erlöslogik Ihres gesamten Querverbunds werden in den kommenden 24 Monaten neu definiert. Wer die neuen Spielregeln nicht versteht, riskiert massive Erlöseinbußen und Fehlinvestitionen.


Der rechtliche Hebel: Das EuGH-Urteil C-718/18 und seine Folgen

Um die aktuelle Dynamik zu verstehen, müssen wir einen Blick auf die rechtlichen Grundlagen werfen. Der Auslöser dieser regulatorischen Revolution liegt in Brüssel und Luxemburg. Am 2. September 2021 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein wegweisendes Urteil in der Rechtssache C-718/18 (Kommission gegen Deutschland).

Der EuGH stellte fest, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen EU-Recht (insbesondere gegen die Elektrizitätsrichtlinie 2009/72/EG und die Gasrichtlinie 2009/73/EG) verstoßen hat. Der Grund: Der deutsche Gesetzgeber hatte der nationalen Regulierungsbehörde, der BNetzA, zu enge Vorgaben gemacht. Durch die detaillierten Regelungen in ARegV, StromNEV und GasNEV wurde die unionsrechtlich geforderte, vollständige Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde unzulässig beschnitten. Die BNetzA durfte nicht eigenständig über Methoden zur Tarifberechnung und Netzzugangsbedingungen entscheiden, sondern war an den Willen des Verordnungsgebers (Bundeswirtschaftsministerium und Bundesrat) gebunden.

Die gesetzliche Heilung: Die EnWG-Novelle 2023

Der deutsche Gesetzgeber musste reagieren und tat dies mit der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im Herbst 2023. Durch die Neugestaltung der zentralen Vorschriften, insbesondere der §§ 21, 21a und 24 EnWG, wurde die Verordnungsermächtigung der Bundesregierung faktisch ausgehöhlt und auf die BNetzA übertragen.

Die alten Verordnungen (ARegV, StromNEV, GasNEV) gelten zwar formell im Rahmen einer Übergangsregelung fort, bis die BNetzA eigene Festlegungen trifft. Sobald die Behörde jedoch eine neue Festlegung erlässt, treten die entsprechenden Verordnungsvorschriften außer Kraft. Die BNetzA hat nun die alleinige, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Letztentscheidungskompetenz.


NEST und RAMEN: Die neuen Instrumente der Behörde

Die BNetzA hat keine Zeit verloren, um von ihrer neuen Macht Gebrauch zu machen. Unter dem Akronym NEST („Netze. Effizient. Sicher. Transformiert.“) hat die Behörde Anfang 2024 ihr Eckpunktepapier zur zukünftigen Gestaltung des Regulierungsrahmens vorgelegt.

Die konkrete Umsetzung erfolgt nun über zwei gigantische Festlegungsverfahren, die das Fundament der Netzkalkulation ab der 5. Regulierungsperiode (ab 2029) bilden:

  1. RAMEN Strom (Verfahrensnummer: GBK-25-01-11)
  2. RAMEN Gas (Verfahrensnummer: GBK-25-01-21)

Diese Verfahren (Regulierungsrahmen Strom und Gas) werden die bisherigen Regelungen der ARegV und der Strom- bzw. GasNEV vollständig ersetzen. Ziel der Beschlusskammern 6 (Netzzugang, Entgelte) und 8 (Systemstabilität, Netzausbau) ist es, ein Regulierungssystem zu schaffen, das weniger auf starren, historischen Kostenprüfungen beharrt, sondern Anreize für vorausschauende, transformationsorientierte Investitionen setzt.

Für Stadtwerke bedeutet dies jedoch auch das Ende jeglicher Planungssicherheit auf Basis alter Dogmen. Der Effizienzvergleich und die Bestimmung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung werden von der BNetzA künftig im Wege von Festlegungsverfahren festgesetzt – ohne, dass hierfür ein langwieriges Gesetzgebungsverfahren unter Beteiligung der Bundesländer notwendig wäre.


Der konkrete Einschnitt: Das Aus für vermiedene Netzentgelte (§ 18 StromNEV)

Wie schmerzhaft diese neue Festlegungskompetenz für Stadtwerke in der Praxis ist, zeigt sich exemplarisch an der beschlossenen Reform der vermiedenen Netzentgelte (vNE) nach § 18 StromNEV.

Historisch gesehen sollten vNE dezentrale Erzeugungsanlagen dafür belohnen, dass sie den Strom nah am Verbrauchsort einspeisen und somit den Netzausbau auf höheren Netzebenen „vermeiden“. Für viele Stadtwerke waren die vNE-Zahlungen ein integraler Bestandteil der Wirtschaftlichkeitsrechnung ihrer eigenen Erzeugungsanlagen (z. B. hocheffiziente KWK-Anlagen) sowie eine kalkulatorische Größe im Netzbetrieb.

Die BNetzA nutzt nun ihre neue Kompetenz, um dieses System radikal umzubauen. Im Zuge der Transformation des Energiesystems argumentiert die Behörde, dass dezentrale Einspeisung den Netzausbaubedarf in Zeiten von EE-Überschüssen nicht mehr reduziert, sondern teilweise sogar erhöht.

Die Konsequenz: Die BNetzA hat eine sukzessive Abschmelzung der vermiedenen Netzentgelte bis zum Jahr 2028 beschlossen.

Was bedeutet das für Ihr Stadtwerk?

  • Erlösverluste in der Erzeugung: Eigene KWK-Anlagen und dezentrale Erzeuger im Querverbund verlieren eine feste Einnahmequelle. Die Wirtschaftlichkeit bestehender Anlagen muss dringend neu gerechnet werden.
  • Veränderte Netzkosten: Auf der Netzseite sinken zwar die auszuzahlenden vNE an Dritte, gleichzeitig fallen jedoch auch die Erstattungseffekte weg. Die Netzkalkulation verschiebt sich massiv.
  • Vertragsanpassungen: Zahlreiche Contracting- und Stromeinkaufsverträge, die vNE-Klauseln enthalten, müssen juristisch geprüft und angepasst werden.

Die operative und finanzielle Last der Transformation

Die Umstellung von der Verordnungslogik auf die dynamische Festlegungslogik der BNetzA ist kein rein akademisches Problem. Sie fordert den Stadtwerken einen enormen administrativen und finanziellen Kraftakt ab.

Branchenuntersuchungen zeigen, dass der interne Umsetzungsaufwand für ein typisches regionales Stadtwerk bis zum Jahr 2029 auf eine Spanne von 1,2 bis 2,9 Millionen Euro geschätzt wird.

Dieser Aufwand resultiert aus:

  • IT-Anpassungen: ERP- und Abrechnungssysteme müssen in extrem kurzen Zyklen an neue EDIFACT-Formate und UTILMD/MSCONS-Prozesse angepasst werden, die aus den neuen BNetzA-Vorgaben resultieren.
  • Prozesskosten: Die kontinuierliche Teilnahme an Konsultationsverfahren und die Umsetzung der RAMEN-Vorgaben erfordern hochspezialisiertes Personal oder teure externe Beratung.
  • Kalkulationsrisiken: Da die BNetzA künftig Parameter unterjährig oder mit kürzerem Vorlauf anpassen kann, müssen Risikomanagementsysteme im Netzbereich völlig neu aufgesetzt werden.

Fazit und Handlungsempfehlungen: Was jetzt zu tun ist

Die Bundesnetzagentur hat das Heft des Handelns fest in der Hand. Das EuGH-Urteil hat den Weg frei gemacht für eine hochdynamische, behördlich gesteuerte Regulierung, die sich primär an den Transformationszielen des Bundes und der EU orientiert – und weniger an den Besitzständen kommunaler Netzbetreiber.

Als Entscheider im Stadtwerk sollten Sie jetzt folgende drei Schritte einleiten:

  1. Szenarioanalyse für das Erzeugungsportfolio: Lassen Sie die Wirtschaftlichkeit aller eigenen Erzeugungsanlagen (insbesondere KWK) unter Berücksichtigung des vollständigen vNE-Wegfalls bis 2028 neu berechnen.
  2. Ressourcenallokation für RAMEN-Verfahren: Stellen Sie sicher, dass Ihre Regulierungsabteilung aktiv die Verfahren GBK-25-01-11 und GBK-25-01-21 begleitet. Über Verbände wie den BDEW oder VKU müssen jetzt die Interessen der Querverbund-Stadtwerke eingebracht werden, bevor die Festlegungen finalisiert werden.
  3. Risiko- und Budgetplanung anpassen: Planen Sie die Transformationskosten von bis zu 2,9 Millionen Euro für die regulatorische Umstellung bis 2029 schon heute in Ihren mittelfristigen Wirtschaftsplänen ein.

Die Regulierung wird nicht mehr auf den Gesetzgeber warten. Wer jetzt nicht proaktiv agiert, wird vom Tempo der BNetzA überrollt.

Praxis-Fragen für Ihr Stadtwerk

Experten-Antworten von Regina Recht

Für das Stadtwerk bedeutet der vNE-Wegfall erhebliche Erlösverluste im Erzeugungsbereich (Querverbund), da die eigenen hocheffizienten KWK-Anlagen eine feste Einnahmequelle verlieren. Die Wirtschaftlichkeit des 15-MW-Portfolios muss umgehend auf Basis des Abschmelzungspfads bis 2028 neu kalkuliert werden. Operativ müssen alle bestehenden Einspeise-, Contracting- und Stromeinkaufsverträge mit vNE-Klauseln juristisch geprüft und an das neue Preisgefüge angepasst werden. Auf der Netzseite sinken zwar die Auszahlungen an Dritte, jedoch entfallen auch die entsprechenden Erstattungseffekte, was eine fundamentale Neukalkulation der Netzentgelte erfordert.

Bei 80.000 Zählpunkten erfordert die dynamische Festlegungslogik der BNetzA hochflexible ERP- und Abrechnungssysteme. Es müssen erhebliche Budgets für IT-Dienstleister eingeplant werden, um die ERP-Systeme in extrem kurzen Zyklen an neue EDIFACT-Formate (wie UTILMD und MSCONS) anzupassen, die aus den laufenden BNetzA-Vorgaben resultieren. Zudem muss das Stadtwerk personelle Ressourcen in der Regulierungs- und IT-Abteilung aufbauen oder externe Beratung binden, um den kontinuierlichen Anpassungs- und Prozessaufwand der RAMEN-Vorgaben operativ bewältigen zu können.

Das Regulierungsmanagement muss erstens eine aktive Begleitung des Festlegungsverfahrens GBK-25-01-21 über Branchenverbände (wie VKU oder BDEW) sicherstellen, um die Interessen von Querverbund-Stadtwerken einzubringen. Zweitens muss das Risikomanagement im Netzbereich völlig neu aufgesetzt werden, da die BNetzA Parameter (wie den Effizienzvergleich oder die Eigenkapitalverzinsung) künftig unterjährig und mit kürzeren Vorläufen anpassen kann. Das Stadtwerk mit 600 GWh Absatz muss daher von einer starren, historischen Kostenplanung auf eine dynamische, szenariobasierte Mittelfristplanung umstellen, um Erlöseinbußen im Gasnetz rechtzeitig abzufedern.