1. Das SAIDI-Paradoxon: Die Ausnahme der Höheren Gewalt

Der System Average Interruption Duration Index (SAIDI) misst die durchschnittliche Nichtverfügbarkeit der Letztverbraucher in Minuten pro Jahr. Laut dem Monitoringbericht 2024 der Bundesnetzagentur lag der SAIDI-Wert für Deutschland im Jahr 2023 bei 12,2 Minuten, was die hohe Zuverlässigkeit der deutschen Stromversorgung im internationalen Vergleich bestätigt [1]. Diese Kennzahl ist das Herzstück der regulatorischen Qualitätsbewertung.

Die Berechnung des SAIDI ist in der Methodik der Bundesnetzagentur (BNetzA) festgelegt und basiert auf der jährlichen Meldepflicht der Netzbetreiber gemäß § 52 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Gemäß dieser Vorschrift müssen Netzbetreiber der BNetzA bis zum 30. April eines Jahres einen detaillierten Bericht über alle Versorgungsunterbrechungen des Vorjahres vorlegen, inklusive Zeitpunkt, Dauer, Ausmaß und Ursache [2].

Entscheidend ist hierbei die Ausnahmeregelung, die in der BNetzA-Festlegung zur Datenmeldung verankert ist:

"Für die Berechnung der mittleren Nichtverfügbarkeit der Letztverbraucher (SAIDI EnWG) werden weder geplante Unterbrechungen noch Unterbrechungen aufgrund von höherer Gewalt in die Berechnung einbezogen." [3]

Der Brandanschlag in Berlin, der als politisch motivierter Akt eingestuft wird, fällt unter den Tatbestand der höheren Gewalt. Das bedeutet: Die 47.000 betroffenen Anschlüsse, die eine kumulierte Ausfallzeit von geschätzt 96 Stunden (4 Tage) erlitten, tragen 0 Minuten zum offiziellen SAIDI-Wert bei.

Zur Veranschaulichung der Dimension: Dieses Beispiel ist hypothetisch, um die regulatorische Auswirkung zu verdeutlichen. Unter der Annahme von rund 2,3 Millionen Letztverbrauchern im Berliner Netz würde der theoretische Beitrag dieser Störung, wäre sie regulatorisch relevant, bei rund 118 Minuten liegen – fast das Zehnfache des deutschen Jahresdurchschnitts. Die regulatorische Logik dahinter ist klar: Netzbetreiber sollen nicht für Ereignisse bestraft werden, die sie nicht durch übliche netztechnische Maßnahmen (wie präventive Instandhaltung oder Redundanzausbau) verhindern können.

2. Die Grenzen des Qualitätselements nach § 20 ARegV

Die Anreizregulierung (ARegV) verwendet den SAIDI als zentralen Parameter im Qualitätselement nach § 20 ARegV. Ziel dieses Bonus-Malus-Systems ist es, einen Anreiz für VNBs zu schaffen, die Versorgungsqualität aufrechtzuerhalten oder zu verbessern, und gleichzeitig zu verhindern, dass die durch die ARegV induzierten Kostensenkungen zu Lasten der Netzstabilität gehen.

Netzbetreiber mit überdurchschnittlicher Qualität (niedriger SAIDI) erhalten einen Zuschlag auf ihre Erlösobergrenze; jene mit unterdurchschnittlicher Qualität müssen Abzüge hinnehmen. Der Monetarisierungsfaktor, der für die 4. Regulierungsperiode auf 0,27 €/min/Kunde/Jahr festgelegt wurde, basiert auf dem gesellschaftlichen Value of Lost Load, wie in der entsprechenden BNetzA-Festlegung detailliert [4].

Die Konsequenz des SAIDI-Paradoxons: Da Anschläge und Sabotage als höhere Gewalt gelten, greift das Qualitätselement für diese kritischen Resilienzrisiken nicht. Ein VNB, der massiv in den Schutz exponierter Kabeltrassen oder die n-2-Redundanz von Umspannwerken investiert, um terroristische Risiken zu mindern, erhält hierfür keinen direkten Bonus über das Qualitätselement.

Dies zwingt die VNBs dazu, Resilienz als strategische Führungsaufgabe zu betrachten, die außerhalb der direkten finanziellen Anreize der ARegV liegt.

3. Strategische Investitionen und § 23 ARegV

Strategische Implikationen für Verteilnetzbetreiber

Obwohl die BNetzA VNBs nicht für Ausfälle durch höhere Gewalt sanktioniert, entstehen dem Unternehmen immense Kosten (Reparatur, Notfallpersonal, Reputationsschaden) und es drohen zivilrechtliche Forderungen.

Die n-1-Sicherheit – die Fähigkeit, den sicheren Betrieb auch bei Ausfall einer einzelnen Komponente aufrechtzuerhalten – ist die technische Basis der Netzauslegung. Die Berliner Vorfälle zeigen, dass Redundanz (n-1) bei konzentrierten Angriffspunkten (wie Kabelbrücken oder Umspannwerken) nicht ausreicht oder durch Insellagen faktisch nicht gegeben ist.

Investitionen in die Beseitigung dieser strukturellen Vulnerabilitäten müssen finanziert werden. Da diese Projekte oft über den reinen Ersatzbedarf hinausgehen und eine deutliche Qualitätssteigerung der Netze bedeuten, bieten sich zwei regulatorische Wege:

  1. Reguläre Investitionen (Capex): Der größte Teil der Ersatzinvestitionen (z.B. Austausch überalterter Papier-Massekabel) wird über die reguläre Erlösobergrenze finanziert. Die beschleunigte Sanierung des Netzes, wie sie Stromnetz Berlin plant, setzt jedoch eine aggressive Nutzung der vorhandenen Budgets voraus.
  2. Investitionsmaßnahmen (IM) nach § 23 ARegV: Projekte, die eine besondere Steigerung der Versorgungsqualität oder eine signifikante Reduzierung von Verlusten bewirken, können als gesonderte Investitionsmaßnahmen bei der BNetzA zur Genehmigung eingereicht werden. Dies ist der strategisch korrekte Weg, um große Redundanzprojekte, die spezifisch die KRITIS-Resilienz erhöhen, außerhalb des regulären Effizienzdrucks der ARegV zu finanzieren.

Die Begründung für eine IM muss dabei detailliert darlegen, wie die Investition die technische Sicherheit und die Resilienz des Netzes verbessert – auch wenn die vermiedenen Ausfälle (durch Sabotage) später nicht im SAIDI erscheinen.

4. Meldepflichten und Haftung im Ernstfall

Die regulatorischen Pflichten bei Großstörungen bleiben bestehen, auch wenn die SAIDI-Berechnung ausgesetzt wird:

  • Sofortige Meldepflicht: Gemäß § 13 Abs. 8 EnWG müssen Netzbetreiber bei Störungen von überregionaler oder sonstiger erheblicher Bedeutung die BNetzA unverzüglich unterrichten. Dies sichert die Aufsicht über die Krise und die Koordination mit den Behörden [2].
  • Haftungsbegrenzung: Die zivilrechtliche Haftung des Netzbetreibers gegenüber den Letztverbrauchern ist in § 18 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) in Verbindung mit den Haftungshöchstgrenzen aus § 11 EnWG geregelt. Die Haftung ist auf Schäden durch Unterbrechung oder Unregelmäßigkeiten der Versorgung beschränkt und je Schadensereignis gestaffelt und gedeckelt. Die Obergrenzen sind dynamisch und richten sich nach der Anzahl der versorgten Anschlussnutzer [5]. Entscheidend: Bei Schäden, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, ist die Haftung des Netzbetreibers ausgeschlossen.

Obwohl der Ausschluss der Haftung bei höherer Gewalt das finanzielle Risiko des VNB begrenzt, deckt dies weder die immensen Kosten der Wiederherstellung noch den Reputationsschaden ab. Die öffentliche Wahrnehmung unterscheidet nicht zwischen einem technischen Defekt und einem Sabotageakt; die Verantwortung für die schnelle Wiederversorgung liegt beim VNB.

5. Fazit: Resilienz als unregulierter Wettbewerbsvorteil

Die Berliner Blackouts zwingen VNBs dazu, ihre Asset-Management-Strategien neu zu bewerten. Die zentrale Lehre ist, dass die regulatorisch geförderte Effizienz nicht auf Kosten der Resilienz gehen darf, selbst wenn die Resilienz-Investitionen nicht direkt durch das Qualitätselement honoriert werden.

Für Führungskräfte in der Energiewirtschaft bedeutet dies:

  1. Vulnerabilitätsanalyse: Führen Sie eine systematische Risikobewertung nach ISO 55000 durch, die gezielte Angriffe und Kaskadeneffekte (Stromausfall führt zu Ausfall von Wasser/Kommunikation) explizit berücksichtigt. Identifizieren Sie exponierte Asset-Knotenpunkte (Kabelbrücken, ungeschützte Umspannwerke) und Inselnetze ohne n-1-Redundanz.
  2. Krisenmanagement (BCM): Etablieren Sie schwarzfallfeste Kommunikationsstrukturen (z.B. Nutzung des 450-MHz-Netzes oder Satellitenkommunikation), die den Zusammenbruch des Mobilfunknetzes überdauern. Regelmäßige Krisenstabsübungen sind unerlässlich (ISO 22301).
  3. Strategische Investitionsbegründung: Nutzen Sie § 23 ARegV, um notwendige Redundanzprojekte zu finanzieren, die die Netzresilienz signifikant erhöhen. Begründen Sie diese Investitionen nicht primär mit der Vermeidung von SAIDI-Minuten, sondern mit der Minimierung gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Schäden bei Extremereignissen.

Die Versorgungsqualität in Deutschland ist hervorragend, aber die Berliner Vorfälle zeigen, dass die statistisch gemessene Qualität die tatsächliche Verwundbarkeit kritischer Infrastruktur nicht widerspiegelt. Die Investition in Resilienz ist daher eine strategische Notwendigkeit, die über die reinen regulatorischen Anreize hinausgeht.


Quellen

[1] Bundesnetzagentur & Bundeskartellamt (29.10.2024): Monitoringbericht 2024. Berichtsjahr 2023. Verfügbar unter: www.bundesnetzagentur.de.

[2] Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG) in der jeweils gültigen Fassung. Insb. § 13 und § 52.

[3] Bundesnetzagentur: Festlegung zur Erhebung von Daten zur Versorgungsqualität im Strombereich (Az. BK8-13/031), Anlage 1 – Begriffsbestimmungen und Erläuterungen.

[4] Bundesnetzagentur (23.03.2022): Festlegung zur Methodik des Qualitätselements Strom für die 4. Regulierungsperiode (Az. BK8-22/007).

[5] Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) i.V.m. § 11 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in der jeweils gültigen Fassung. Details zur Haftung und den Obergrenzen in § 18 NAV. (Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/nav/__18.html)