Die Kraftwerksstrategie als regulatorische Brücke: Analyse der BNetzA-relevanten Eckpunkte
Nach langwierigen Verhandlungen haben die Bundesregierung und die EU-Kommission Eckpunkte für die deutsche Kraftwerksstrategie (KWS) festgelegt. Diese Einigung ist weitaus mehr als eine politische Absichtserklärung; sie ist ein dringender regulatorischer Fahrplan, der die Lücke zwischen dem abgeschlossenen Kernenergieausstieg und dem geplanten Kohleausstieg einerseits und der vollständigen Etablierung eines Kapazitätsmarktes ab 2032 andererseits schließen muss.
Für Stadtwerke, die entweder Bestandsanlagen betreiben oder strategische Entscheidungen für Neuinvestitionen treffen müssen, stellen die nun vereinbarten Mechanismen eine unmittelbare Handlungsaufforderung dar. Die zentrale Frage lautet: Wie wird die gesicherte, dargebotsunabhängige Leistung, die durch den Wegfall von rund 29.500 MW konventioneller Kapazität (Kernkraft und Kohle) verloren geht, effizient und beihilferechtskonform ersetzt? (Vgl. Recherche [2], [7]).
1. Der regulatorische Handlungsdruck: Warum die Brücke bis 2032 nötig ist
Der deutsche Strommarkt basiert derzeit auf dem Energy-Only-Market (EOM), ergänzt durch die Netzreserve und die strategische Reserve (§ 13d und § 13e EnWG). Die Analysen zur zukünftigen Versorgungssicherheit, insbesondere im Hinblick auf das Jahr 2030, zeigten jedoch einen erheblichen Handlungsdruck (Vgl. Recherche [3]). Der EOM allein scheint nicht ausreichend, um die Investitionen in flexible, gas- oder wasserstofffähige Kraftwerke zu gewährleisten, die nur selten, aber dann zuverlässig, benötigt werden.
Die KWS soll diese Investitionslücke schließen. Sie fungiert als eine temporäre, gezielte Intervention, um die notwendige Kapazität zu sichern, bevor eine umfassende Reform des Marktdesigns in Form eines Kapazitätsmarktes (ab 2032) greifen kann. Die zeitliche Begrenzung dieses Instruments ist entscheidend, um die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission zu erleichtern.
2. Die Struktur der Ausschreibung: 12 GW und die Unterscheidung der Kapazitäten
Die Einigung sieht die Ausschreibung von insgesamt 12 Gigawatt (GW) neuer Kapazität bis 2031 vor. Die Aufteilung ist regulatorisch signifikant:
A. 10 GW Langfristkapazität (LKC)
Diese Kapazität ist primär für neue Gaskraftwerke vorgesehen, die H2-ready gebaut werden und später auf Wasserstoff umgestellt werden müssen. Die Langfristkapazität zielt darauf ab, die Versorgungssicherheit über einen längeren Zeitraum zu gewährleisten. Der Begriff „Langfristkapazität“ impliziert feste, über Jahre hinweg gesicherte Vergütungen, die die Investitionskosten decken.
Regulatorische Implikation: Die LKC-Verträge werden spezifische Anforderungen an die Verfügbarkeit und die mögliche Abrufbarkeit der Anlagen stellen, die über die reinen Marktmechanismen hinausgehen. Sie ähneln in ihrer Struktur den Festlegungen, die auch im Rahmen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) oder der bisherigen Netzreserve Anwendung finden, erfordern aber eine neue gesetzliche Grundlage (die Überarbeitung des Kraftwerkssicherheitsgesetzes (KWSG)).
B. 2 GW Technologieoffene Gesicherte Leistung
Dieser Anteil ist technologieoffen und adressiert neben neuen Gaskraftwerken auch Speicherlösungen (z.B. Batteriespeicher) oder andere flexible Technologien. Der Fokus liegt hier auf der gesicherten Leistung, nicht zwingend auf der Langfristigkeit der Verfügbarkeit.
Regulatorische Implikation: Dies öffnet die Tür für Stadtwerke, die in flexible, dezentrale Lösungen investieren. Die genauen Teilnahmebedingungen, insbesondere die Definition der „gesicherten Leistung“ für Speicher, werden in den kommenden Verordnungen und den Ausschreibungsbedingungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) präzise festgelegt werden müssen. Hier sind Synergien mit der laufenden Diskussion um die Flexibilisierung des Stromnetzes und der Rolle von § 14a EnWG zu erwarten (Vgl. Recherche [1]).
3. Der Übergang zum Kapazitätsmarkt (ab 2032)
Der wichtigste strategische Punkt der Einigung ist die Verpflichtung der Bundesregierung, zeitnah ein Konzept für einen vollständigen Kapazitätsmarkt vorzulegen, der ab dem Jahr 2032 greifen soll.
Warum diese Trennung? Ein vollumfänglicher Kapazitätsmarkt stellt eine tiefgreifende Änderung des europäischen Marktdesigns dar und erfordert eine umfassende beihilferechtliche Genehmigung sowie eine komplexe Systemintegration. Die EU-Kommission akzeptiert die KWS als zeitlich befristete Notwendigkeit, besteht aber auf der Entwicklung einer diskriminierungsfreien, marktweiten Lösung (Kapazitätsmarkt) für die Zeit danach.
Für Stadtwerke bedeutet dies: Investitionen, die jetzt im Rahmen der KWS getätigt werden, müssen strategisch so ausgerichtet sein, dass sie entweder ihre Kosten bis 2032 amortisieren oder nahtlos in den dann existierenden Kapazitätsmarkt überführt werden können.
4. Die zeitliche Dringlichkeit und das Beihilferecht
Das Gesetzgebungsverfahren muss zeitnah beginnen, um die ersten Ausschreibungen wie geplant im Jahr 2026 starten zu können. Dies erfordert eine erhebliche Überarbeitung des bisherigen Referentenentwurfs zum Kraftwerkssicherheitsgesetz (KWSG).
Die Rolle der EU-Kommission: Der gesamte Mechanismus stellt eine staatliche Beihilfe dar. Die Genehmigung durch die EU-Kommission ist zwingend erforderlich, da sie die Wettbewerbsneutralität im EU-Binnenmarkt sicherstellen muss. Bereits frühere Verlängerungen der Förderung (z.B. im KWKG 2020) waren beihilferechtlich nur befristet genehmigt worden (Vgl. Recherche [9], [11]). Die Bundesregierung muss nachweisen, dass die KWS:
- Notwendig ist (Marktversagen im EOM).
- Angemessen ist (minimale Subventionierung).
- Zeitlich begrenzt ist (bis 2032).
Ohne die rechtzeitige Genehmigung droht der gesamte Zeitplan zu platzen, was wiederum die Versorgungssicherheit in den Zieljahren (2030/2031) massiv gefährden würde.
5. Strategische Implikationen für Stadtwerke
Die KWS ist nicht nur ein Thema für Großinvestoren. Sie betrifft jeden Energieversorger in dreifacher Hinsicht:
I. Teilnahme an Ausschreibungen 2026 (Neubau)
Stadtwerke, die strategisch in flexible Erzeugung oder Speicher investieren möchten, müssen die detaillierten Ausschreibungsbedingungen der BNetzA genauestens prüfen. Die 10 GW Langfristkapazität bietet eine gesicherte Einnahmequelle über einen langen Zeitraum, reduziert das Investitionsrisiko und ist essenziell für die Erreichung der H2-Readiness. Hierbei ist die Einhaltung des § 13 EnWG (Grundsätze der Energieversorgung) und des § 29 EnWG (Genehmigung von Anlagen) kritisch.
II. Optimierung von Bestandsanlagen (Ausschreibungen 2027/2029)
Parallel zu den Neuanlagen werden technologieoffene Ausschreibungen für Neu- und Bestandsanlagen in den Jahren 2027 und 2029 für das Zieljahr 2031 eingeführt. Dies ist eine direkte Chance für Stadtwerke, die ihre bestehenden KWK-Anlagen oder andere flexible Assets (z.B. Gasmotoren) im Rahmen dieser Ausschreibungen monetarisieren wollen, sofern sie die Verfügbarkeitsanforderungen erfüllen.
III. Vorbereitung auf den Kapazitätsmarkt 2032
Da ab 2032 ein umfassender Kapazitätsmarkt greifen soll, müssen Stadtwerke bereits heute ihre Investitionsentscheidungen auf dessen wahrscheinliche Ausgestaltung hin ausrichten. Dazu gehört die Analyse, welche Rolle Flexibilität (auch auf der Nachfrageseite) und Speicherkapazität in diesem zukünftigen Markt spielen werden. Die KWS ist der erste Testlauf für die Bewertung gesicherter Leistung außerhalb des reinen Energiemarktes.
Fazit und Ausblick
Die Einigung zur Kraftwerksstrategie bietet die dringend benötigte regulatorische Klarheit für die Übergangszeit. Sie ist ein hochkomplexes Instrument, das beihilferechtliche Zwänge mit den Anforderungen der nationalen Versorgungssicherheit (§ 13 EnWG) in Einklang bringen muss. Für Stadtwerke ist die KWS der entscheidende Hebel, um in den kommenden Jahren gesicherte Erzeugungskapazitäten zu schaffen oder zu erhalten.
Wir müssen nun die Geschwindigkeit und Präzision der Gesetzgebung beobachten. Eine Verzögerung im KWSG oder bei der beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission würde die Investitionsunsicherheit sofort wieder erhöhen. Die BNetzA wird in den kommenden Monaten die Ausschreibungsbedingungen und die genauen Anforderungen an die gesicherte Leistung definieren – Details, die für die Wirtschaftlichkeit jedes Projekts entscheidend sein werden.