Die Kraftwerksstrategie im Wartestand: Warum die EU-Genehmigung über Stadtwerke-Investitionen entscheidet

Die regulatorische Zwickmühle: Gesicherte Leistung trifft auf Beihilferecht

Die Forderung von Verbänden wie dem BDEW und VKU nach einer schnellen parlamentarischen Verabschiedung des Gesetzes zur Kraftwerksstrategie ist nicht nur ein politisches Signal, sondern eine dringende Notwendigkeit aus Sicht der Versorgungssicherheit. Mit der geplanten Ausschreibung von zunächst zehn Gigawatt (GW) neuer, steuerbarer Kapazitäten – primär Gaskraftwerke, die auf Wasserstoff umrüstbar sein müssen (Quelle [1]) – verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die wegfallende gesicherte Leistung aus Kohle- und Kernkraftwerken zu kompensieren.

Als Regulatorik-Expertin muss ich jedoch betonen: Geschwindigkeit allein reicht nicht. Die Ausgestaltung des Mechanismus ist entscheidend, denn sie muss nicht nur die technischen Anforderungen (§13 EnWG, Netzstabilität) erfüllen, sondern auch die strengen Kriterien des europäischen Beihilferechts bestehen.

1. Das regulatorische Fundament: Warum wir die neuen Kraftwerke brauchen

Der Kern des Problems liegt in § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG): Die Sicherstellung einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.

Mit dem Kohleausstieg und dem Atomausstieg ist ein substanzieller Teil der dargebotsunabhängigen (steuerbaren) Leistung weggefallen. Die Monitoringberichte der Bundesnetzagentur (BNetzA) haben in den vergangenen Jahren immer wieder den Bedarf an neuen, flexiblen Kapazitäten aufgezeigt. Im Monitoringbericht 2011 wurde beispielsweise festgestellt, dass für 10.600 MW geplanter Kapazitäten noch keine finalen Genehmigungen vorlagen (Quelle [2]). Die Dringlichkeit ist seither gestiegen; eine ältere Analyse im Kontext der Kraftwerksabschaltungen bis 2022 bezifferte die Lücke auf rund 16,6 GW (Quelle [3]), was den Handlungsdruck unterstreicht.

Die neuen Gaskraftwerke sind als Brückentechnologie konzipiert, die die Lücke schließen, wenn Wind- und Solarenergie nicht zur Verfügung stehen. Das heißt, sie sind nicht für den Dauerbetrieb, sondern als strategische Reserve oder als flexible Spitzenlastkraftwerke (sog. Peaker-Plants) im Markt vorgesehen.

2. Die zentrale Hürde: Die beihilferechtliche Genehmigung

Die geplanten Ausschreibungen beinhalten staatliche Subventionen, um die Investitionsentscheidung für ansonsten unwirtschaftliche Anlagen (die nur selten laufen) zu ermöglichen. Sobald staatliche Mittel zur Förderung bestimmter Unternehmen oder Projekte eingesetzt werden, greift das EU-Beihilferecht, konkret Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (Quelle [4]).

Die Kritik an den Kosten und Subventionen ist berechtigt, da die EU-Kommission genau prüfen muss, ob die Maßnahme:

  1. Notwendig ist: Ist der Kapazitätsmechanismus wirklich notwendig, um ein Marktversagen zu beheben?
  2. Verhältnismäßig ist: Ist die Höhe der Subventionen auf das notwendige Minimum beschränkt?
  3. Wettbewerbsneutral ist: Werden alle relevanten Technologien (Speicher, Demand-Side-Management, etc.) fair berücksichtigt?

Bereits in der Vergangenheit mussten Verlängerungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) hinsichtlich ihrer Laufzeit beihilferechtlich genehmigt werden; die Genehmigung galt etwa nur für Dauerinbetriebnahmen bis Ende 2026 (Quelle [5]). Die aktuelle Kraftwerksstrategie ist ein weitaus größerer Eingriff und erfordert eine detaillierte Abstimmung mit der EU-Kommission. Ohne finale Genehmigung kann das parlamentarische Verfahren zwar abgeschlossen werden, die BNetzA kann die Ausschreibungen jedoch aufgrund des EU-rechtlichen Durchführungsverbots (Art. 108 Abs. 3 AEUV) nicht rechtssicher starten. Dies ist ein fundamentales Prinzip des EU-Rechts, das eine Vorleistung des Staates verhindert.

3. Warum Stadtwerke jetzt handeln müssen: Die Relevanz für lokale Akteure

Für Stadtwerke hat die Ausgestaltung der Kraftwerksstrategie unmittelbare Auswirkungen auf die lokale Strategie und die Investitionssicherheit:

A. Investitionssicherheit lokaler Erzeugung

Viele Stadtwerke stehen vor der Entscheidung, ihre älteren KWK-Anlagen zu ersetzen. Diese Entscheidungen werden durch die Unsicherheit über staatlich subventionierte Konkurrenz beeinflusst. Fördert die Strategie primär große, zentrale Standorte, könnte dies die Wirtschaftlichkeit kleinerer, dezentraler Anlagen untergraben. Die Verzögerung führt zu einer Investitionsblockade.

B. Netzplanung und Systemdienstleistungen

Die neuen Kraftwerke beeinflussen Notwendigkeit und Umfang von Redispatch-Maßnahmen (§ 13 EnWG), zunehmend auch im Verteilnetz (Quelle [6]). Stadtwerke müssen ihre Netzplanung, dokumentiert in den Netzentwicklungsplänen (gemäß Stromnetzzugangsverordnung – StromNZV), auf eine verlässliche Kapazitätslandschaft ausrichten. Unklar ist zudem, wie die neuen Anlagen in die Bereitstellung von Systemdienstleistungen eingebunden werden.

C. Wettbewerbsverzerrungen und Preisentwicklung

Die Subventionen für die neuen Kraftwerke werden letztlich über Umlagen finanziert. Die Struktur der Ausschreibung – ob sie nur neue Anlagen fördert oder auch die Ertüchtigung bestehender Anlagen ermöglicht – bestimmt den Wettbewerb im künftigen Flexibilitätsmarkt. Stadtwerke müssen die Ausschreibungsbedingungen frühzeitig analysieren, um eigene Beteiligungsmöglichkeiten zu prüfen.

Fazit und Ausblick

Die Kernaufgabe besteht darin, die Kraftwerksstrategie so zu konzipieren, dass sie die Versorgungssicherheit nach §1 EnWG gewährleistet und die EU-rechtlichen Anforderungen (Art. 107 AEUV) erfüllt. Für Stadtwerke bedeutet die Hängepartie: Beobachten Sie nicht nur die Politik, sondern vor allem die Konsultationspapiere der BNetzA. Die Detailregelungen werden darüber entscheiden, ob die Strategie zur Gefahr oder zur Chance für lokale Investitionen wird. Planungsunsicherheit ist der größte Feind der Energiewende.

Quellen

[1] BDEW (2024), Eckpunkte zur Kraftwerksstrategie. Verfügbar unter: verbandsbuero.de/kraftwerksstrategie-2026-bdew-zu-10-gw-ausschreibungen/ [2] BNetzA/BKartA (2011), Monitoringbericht 2011, S. 46. [3] Handelsblatt (2022), Deutschland fehlen 2030 mindestens 16.600 Megawatt an gesicherter Kraftwerksleistung. [4] Oppenhoff & Partner (2023), Wichtige Änderungen im Beihilferecht. Verfügbar unter: oppenhoff.eu/de/news/detail/wichtige-aenderungen-im-beihilferecht-die-neuen-de-minimis-verordnungen-im-ueberblick/ [5] BDEW (2023), KWKG-Verlängerung von EU-Kommission genehmigt. [6] SMARD.de (2024), Anstieg der Verursachung im Verteilernetz. Verfügbar unter: smard.de/page/home/topic-article/444/218702/