Die Kosten der Netzdigitalisierung: Wer trägt sie?
Die Digitalisierung der Energiewende, insbesondere der Rollout intelligenter Messsysteme (iMS), ist nicht nur ein technisches, sondern vor allem ein regulatorisches und finanzielles Großprojekt. Eine zentrale Frage für die Wirtschaftlichkeit von Verteilnetzbetreibern (VNB) und Messstellenbetreibern (MSB) lautet: Wer zahlt für die Bereitstellung der Unmengen an neuen Daten?
Lange bestand Unsicherheit, ob die Kosten für die Bereitstellung hochfrequenter Messwerte (z. B. TAF10), die der VNB für den sicheren Netzbetrieb benötigt, dem Messstellenbetrieb oder dem Netzbetrieb zuzuordnen sind. Eine Zuordnung zum Messstellenbetrieb hätte bedeutet, dass diese Kosten den Preisobergrenzen und dem Effizienzvergleich der Anreizregulierung unterliegen und somit nur begrenzt refinanzierbar wären.
Jüngste regulatorische Entwicklungen und Diskussionen, unter anderem im Kontext der Festlegungen zu Messwesen und Netzentgelten (Verfahren „RAMEN“), deuten nun auf eine entscheidende Klarstellung hin, die weitreichende finanzielle Folgen für Verteilnetzbetreiber hat.
I. Das ursprüngliche Dilemma: Netzdaten im Effizienzkorsett
Intelligente Messsysteme liefern Daten, die für den VNB essenziell sind, um die Netzführung in Zeiten hoher Dezentralität und Flexibilitätsanforderungen zu optimieren. Gemäß § 60 MsbG ist der Messstellenbetreiber verpflichtet, dem Netzbetreiber die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Messwerte zu übermitteln.
Die Unsicherheit lag in der Verortung der dafür anfallenden Kosten. Wären die Entgelte für diese Datenbereitstellung als Teil der allgemeinen, preisregulierten Leistungen des MSB nach § 30 MsbG angesehen worden, hätte dies einen Fehlanreiz für VNB geschaffen: Um die eigene Effizienzvorgabe nicht zu belasten, hätten sie womöglich auf die Abfrage dringend benötigter Netzdaten verzichtet.
II. Die regulatorische Klarstellung: Anerkennung als netzdienliche Kosten
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat im Rahmen ihrer Festlegungskompetenzen die Weichen neu gestellt. Die Logik, die sich durchsetzt, ist die Anerkennung dieser Kosten als originäre, wälzbare Netzkosten.
Die Argumentation ist stringent: Wenn ein VNB Leistungen des MSB in Anspruch nimmt, um seine gesetzlichen Kernaufgaben (Netzführung, Engpassmanagement, Umsetzung von § 14a EnWG) zu erfüllen, handelt es sich um netzbetriebsnotwendige Aufwendungen. Diese Kosten sind nicht dem Effizienzdruck des Messstellenbetriebs auszusetzen, sondern als Kosten der Netzinfrastruktur zu behandeln.
Diskussionen in Fachkreisen bestätigen diesen Trend. So wird darauf hingewiesen, dass Kosten für die Anforderung vieler TAF10-Werte durch den Netzbetreiber als Kosten anerkannt werden, die nicht Teil des Effizienzvergleiches sind (Quelle: Marcel Linnemann, LinkedIn, 06.11.2024).
Die regulatorische Grundlage für die Inanspruchnahme der Leistungen ist der Messstellenbetreiberrahmenvertrag, der nach § 36 MsbG zwischen VNB und MSB geschlossen wird. Hier werden die Details der Leistungserbringung, einschließlich der Datenbereitstellung, geregelt. Die Kosten, die dem VNB daraus für seine netzdienlichen Aufgaben entstehen, können somit in der Netzentgeltkalkulation angesetzt werden.
III. Das regulatorische „Warum“: Logik der Systemverantwortung
Die Entscheidung, die Kosten für netzrelevante Messdaten als wälzbar anzuerkennen, ist Ausdruck einer pragmatischen regulatorischen Einsicht:
1. Vermeidung von Fehlanreizen: Wären diese Kosten dem Effizienzvergleich des VNB unterworfen, hätte dies die Digitalisierung der Netze und die Netzstabilität gefährdet. Der VNB hätte einen Anreiz, an netzdienlichen Daten zu sparen.
2. Konsequente Umsetzung der gesetzlichen Aufträge: Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) übertragen dem VNB die Verantwortung für einen sicheren Netzbetrieb. Dies erfordert eine aktive, datengestützte Netzführung, insbesondere im Kontext von § 14a EnWG. Die BNetzA erkennt an, dass die zur Erfüllung dieser Pflichten notwendigen Ausgaben auch refinanzierbar sein müssen.
3. Systematische Kostentrennung: Die allgemeinen Kosten des MSB für den Standard-Messstellenbetrieb unterliegen weiterhin der Effizienzregulierung. Die spezifischen Kosten, die der VNB für seine Aufgaben verursacht, müssen jedoch dort refinanziert werden, wo sie hingehören: in den Netzentgelten.
IV. Praktische Implikationen für Stadtwerke und Endkunden
A. Für den Verteilnetzbetreiber (VNB)
Entlastung der Effizienz: Dies ist die wichtigste Nachricht. Kosten für die Beschaffung von TAF10-Werten für die Netzführung belasten nicht mehr die Effizienzvorgabe. Sie können als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile im Rahmen der Netzentgeltkalkulation angesetzt werden, ähnlich einem durchlaufenden Posten.
Klarheit in der Kalkulation: VNBs können nun die notwendigen Kosten für die Datenbeschaffung präziser kalkulieren und in den Netzentgelten geltend machen. Dies schafft Planungssicherheit.
Wichtig: Es ist zwingend erforderlich, dass VNBs die Kosten für die Inanspruchnahme dieser netzdienlichen Daten exakt von eventuellen eigenen Kosten für den Messstellenbetrieb trennen und dokumentieren. Die Wälzbarkeit gilt nur für die spezifisch netzseitig verursachten Kosten.
B. Für den Endkunden
Die Kehrseite dieser Medaille ist die Belastung der Netzentgelte. Gemäß § 17 StromNEV werden die anerkannten Kosten der Netzbetreiber über die Netzentgelte auf alle Netznutzer umgelegt. Die Anerkennung der TAF10-Kosten als Netzkosten führt somit zu einem Anstieg der Netzentgelte.
Diese Entwicklung ist konsistent: Die Kosten für die notwendige Digitalisierung und die Gewährleistung der Netzstabilität werden von der Allgemeinheit der Netznutzer getragen. Dies spiegelt die Erkenntnis wider, dass der Umbau der Energieinfrastruktur eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist.
Fazit: Regulatorische Anerkennung der Notwendigkeit
Die sich abzeichnende regulatorische Praxis korrigiert eine potenzielle Fehlsteuerung und schafft eine wichtige Grundlage für die digitale Netzführung. Für Stadtwerke, die sowohl MSB als auch VNB sind, bedeutet dies eine klare Trennung der Kostenströme:
- MSB-Kosten (Grundleistungen): Unterliegen weiterhin den Preisobergrenzen des § 30 Abs. 1 MsbG und dem Effizienzdruck.
- VNB-Kosten (Daten für Netzbetrieb, TAF10): Wälzbar über die Netzentgelte.
Für Ihr Stadtwerk ist die sofortige Beschäftigung mit diesem Thema zwingend erforderlich. Die genaue Abgrenzung und Dokumentation dieser wälzbaren Kostenpositionen ist entscheidend, um im nächsten Regulierungsjahr keine Refinanzierungslücken in der Netzentgeltkalkulation zu riskieren.
Quellen und Regulatorische Grundlagen:
- Messstellenbetriebsgesetz (MsbG): Insbesondere § 30, § 36 und § 60 MsbG.
- Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV): § 17 StromNEV.
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): Insbesondere § 14a EnWG.
- Bundesnetzagentur (BNetzA): Verfahren zur Regulierungskonzeption Messwesen und Netzentgelte (RAMEN).