Netzausbau

Flächenknappheit im Netzausbau: Die regulatorische Pflicht zur Kompensation

Was Stadtwerke bei Ausgleichsflächen und Grundstücksentschädigungen nach StromNEV und BNatSchG beachten müssen.

Das Dilemma: Netzausbau-Tempo trifft Naturschutzrecht

Der forcierte Ausbau der Verteilnetze ist eine zentrale Säule der Energiewende. Netzbetreiber, insbesondere Stadtwerke als Verteilnetzbetreiber (VNBs), stehen unter enormem Druck, Kapazitäten zu schaffen, um die Integration dezentraler EEG-Anlagen und neuer Lasten (Wärmepumpen, E-Mobilität) zu gewährleisten. Diese Pflicht zur bedarfsgerechten Netzentwicklung und zum Anschluss ist in den §§ 11 und 14 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) klar verankert.

Doch die Praxis zeigt: Der Engpass liegt nicht nur in der Technik oder Finanzierung, sondern zunehmend in der Verfügbarkeit von Flächen und den damit verbundenen naturschutzrechtlichen Auflagen.

Als Regulatorik-Expertin möchte ich heute darlegen, warum diese Komplexität für Sie als VNB relevant ist, und wie die aktuellen Vorschriften (insbesondere StromNEV und BNatSchG) Ihnen helfen, aber auch klare Pflichten auferlegen.


1. Die Zwei Dimensionen der Flächensicherung

Beim Bau von Strom- oder Gasleitungen müssen VNBs zwei voneinander unabhängige, aber zeitlich gekoppelte regulatorische Bereiche beachten, die beide die Flächenverfügbarkeit betreffen:

A. Naturschutzrechtliche Kompensation (BNatSchG)

Jede bauliche Maßnahme, die in Natur und Landschaft eingreift, löst die sogenannte Eingriffsregelung aus. Diese ist primär in den §§ 13 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) geregelt. Wenn eine Fläche beansprucht wird – beispielsweise eine als naturschutzrelevant eingestufte Ackerfläche – muss der Eingriff kompensiert werden.

Was bedeutet das für VNBs?

Die Eingriffsregelung folgt einer klaren Hierarchie, die in der Genehmigungspraxis strikt anzuwenden ist:

  1. Vermeidung: Zuerst muss geprüft werden, ob der Eingriff vermeidbar ist.
  2. Minimierung: Wenn nicht, muss er auf das notwendige Maß minimiert werden.
  3. Kompensation: Verbleibende, erhebliche Beeinträchtigungen müssen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden. Dies ist die klare Vorgabe aus § 15 BNatSchG.

Die zunehmende Flächenknappheit führt dazu, dass geeignete Kompensationsflächen immer schwerer zu finden und damit teurer werden. Dies verzögert Genehmigungsverfahren, da die Genehmigungsbehörde die Kompensationsmaßnahmen als Teil des Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens prüft.

B. Grundstücksrechtliche Entschädigung (StromNEV)

Unabhängig vom Naturschutzrecht muss der VNB die Rechte der Grundstückseigentümer wahren. Für die Einräumung von Dienstbarkeiten (Leitungsrechte) sind Entschädigungen zu zahlen. Hier greift die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), die regelt, inwieweit diese Kosten im Rahmen der Anreizregulierung als ansatzfähig gelten.

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass langwierige Enteignungsverfahren den Netzausbau massiv verlangsamen. Um dies zu umgehen, wurde ein regulatorischer Anreiz zur gütlichen Einigung geschaffen.


2. Der Anreiz aus § 5a Abs. 3 StromNEV: Das 'Warum'

Der § 5a Abs. 3 StromNEV spielt eine zentrale Rolle für Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), und sein regulatorisches Prinzip ist auch für die Kostenanerkennung bei VNBs von Bedeutung. Er erlaubt die Berücksichtigung von Zuschlägen im Rahmen der Netzkosten, wenn der Netzbetreiber eine gütliche Einigung mit dem Grundstückseigentümer erzielt, um eine Dienstbarkeit einzuräumen.

Regulatorische Motivation:

Der Gesetzgeber ermöglicht es den Netzbetreibern, mehr als die rein objektive Wertminderung des Grundstücks zu zahlen – einen Bonus für Kooperationsbereitschaft. Dieser Zuschlag dient dazu, langwierige und kostenintensive gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. Die Motivation hinter dieser Regelung ist die Beschleunigung des Netzausbaus im öffentlichen Interesse.

Relevanz für Stadtwerke (VNBs):

Das Prinzip der Kostenansatzfähigkeit von Entschädigungen ist gemäß § 10 StromNEV (Kostenarten) und § 3 Abs. 1 ARegV (Grundsätze der Anreizregulierung) von höchster Bedeutung. Entschädigungen und Entgelte für Leitungsrechte sind grundsätzlich als betriebsnotwendige Kosten ansatzfähig, sofern sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Kosten für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach BNatSchG sind ebenfalls als Aufwand für den Netzbetrieb zu berücksichtigen, da sie eine zwingende gesetzliche Voraussetzung für die Baumaßnahme darstellen.

Wichtige Klarstellung (Kostenmanagement):

Die Netzbetreiber dürfen Wertminderungen von Anlagen (Abschreibungen) und die notwendigen Entschädigungen berücksichtigen, um die langfristige Funktionsfähigkeit des Netzes zu sichern. Es ist jedoch zwingend erforderlich, dass die klaren Regeln zur Höhe und Abrechnung eingehalten werden, um eine Anerkennung im Rahmen der Erlösobergrenze zu gewährleisten.

3. Handlungsempfehlungen für die Praxis (Der 'Wie'-Teil)

Um die regulatorischen Risiken (Verzögerungen, nicht anerkannte Kosten) zu minimieren, sollten Stadtwerke folgende strategische Schritte in der Netzausbauplanung verankern:

Strategie 1: Frühzeitige Naturschutzprüfung

Identifizieren Sie bereits in der frühen Planungsphase, ob Trassen über sensible Biotope führen. Dies ermöglicht es, frühzeitig Kompensationsstrategien zu entwickeln und entsprechende Flächen zu sichern oder zu entwickeln. Die Koordination mit den Unteren Naturschutzbehörden ist hier essenziell.

Strategie 2: Aktives Management der gütlichen Einigung

Nutzen Sie den Grundgedanken der Anreizsetzung, der sich in § 5a Abs. 3 StromNEV widerspiegelt, aktiv. Wenn die Kosten für einen Zuschlag zur gütlichen Einigung geringer sind als die potenziellen Kosten und Verzögerungen eines gerichtlichen Verfahrens, ist dies betriebswirtschaftlich und regulatorisch die bessere Wahl. Dokumentieren Sie den Prozess der Einigung transparent, um die Wirtschaftlichkeit der Kosten gegenüber der Landesregulierungsbehörde oder BNetzA belegen zu können.

Strategie 3: Kein doppelter Kompensationsanspruch

Achten Sie darauf, dass keine doppelten Kompensationsansprüche entstehen. Gemäß den Grundsätzen der Kostenregulierung muss eine doppelte Kompensation ausgeschlossen sein. Erhält ein Verteilnetzbetreiber Ausgleichszahlungen aus einem anderen Titel, erlöschen Ansprüche in entsprechendem Umfang. Transparente Buchführung ist hier das A und O.

Fazit: Regulatorische Komplexität als Planungsfaktor

Die Knappheit an Flächen für Netzausbau und Kompensation ist nicht nur ein logistisches, sondern ein hochgradig regulatorisches Problem. Stadtwerke müssen die strengen Anforderungen des BNatSchG mit den ökonomischen Vorgaben der StromNEV in Einklang bringen.

Die regulatorische Botschaft ist klar: Beschleunigung wird durch die Anerkennung von wirtschaftlich begründeten Kosten (z.B. für gütliche Einigungen) honoriert, aber nur, wenn diese transparent und nach den Vorgaben der Verordnungen angesetzt werden. Wer die naturschutzrechtlichen Pflichten frühzeitig in die Netzplanung integriert und die Anreize der StromNEV nutzt, sichert nicht nur die Genehmigungsfähigkeit, sondern auch die Anerkennung seiner Netzkosten.


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