Flexible Connection Agreements

Flexible Netzanschlüsse: Der regulatorische Ausweg aus dem Kapazitätsstau am Verteilnetz

Warum Stadtwerke jetzt auf Flexible Connection Agreements setzen müssen, um die Energiewende rechtssicher zu beschleunigen.

In der Welt der Energieversorgung gibt es derzeit ein Paradoxon: Die Investitionsbereitschaft in erneuerbare Energien ist auf einem Rekordhoch – allein die PV-Installationen in Europa wuchsen zuletzt um 47 Prozent –, doch am Verteilnetzanschluss herrscht Stillstand. Wer als Stadtwerk oder Verteilnetzbetreiber (VNB) heute ein Netzanschlussbegehren prüft, stößt immer häufiger an die Grenzen der physikalischen Kapazität. Die Standardantwort lautet oft: „Netzverstärkung erforderlich, Realisierung in drei bis fünf Jahren.“

Doch diese binäre Logik – „Anschluss möglich“ oder „Anschluss abgelehnt“ – ist regulatorisch und wirtschaftlich nicht mehr haltbar. Das Zauberwort, das diesen Stau auflösen kann, lautet Flexible Connection Agreements (FCA). Als Regulatorik-Expertin sehe ich hier nicht nur eine technische Lösung, sondern eine notwendige Evolution unseres Energierechts, die den Übergang von der statischen Kupferplanung hin zum dynamischen Netzmanagement markiert.

Warum Sie sich als Stadtwerk-Entscheider jetzt mit FCAs befassen müssen

Die Frage, warum Sie Zeit und Ressourcen in flexible Netzanschlüsse investieren sollten, lässt sich mit drei regulatorischen Realitäten beantworten:

  1. Rechtssicherheit und Haftung: Gemäß § 17 Abs. 1 EnWG sind Netzbetreiber verpflichtet, jedermann diskriminierungsfrei an ihr Netz anzuschließen. Ein pauschaler Verweis auf einen Netzausbau in ferner Zukunft kann bei technisch realisierbaren Alternativen (wie FCAs) rechtlich angreifbar werden.
  2. Effizienzgebot: Die Anreizregulierung (ARegV) zwingt VNB zu effizientem Wirtschaften. FCAs ermöglichen es, mehr Erzeugungskapazität ohne sofortige, kapitalintensive Netzausbaumaßnahmen zu integrieren.
  3. Politische Erwartungshaltung: Mit dem „Paket für ein zukunftsfestes Stromnetz“ und der Novellierung des EU-Strommarktdesigns wird die Flexibilisierung des Netzanschlusses von der Option zur regulatorischen Erwartung.

Der rechtliche Rahmen: Von der Ausnahme zur Regel

Lange Zeit herrschte Unsicherheit, ob flexible Anschlüsse mit dem Vorrangprinzip für Erneuerbare Energien vereinbar sind. Heute ist die Rechtslage deutlich klarer.

1. Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

§ 17 Abs. 2b EnWG bildet die zentrale Grundlage. Hiernach können Netzbetreiber Vereinbarungen über einen bedingten Netzanschluss treffen. Das bedeutet: Der Anschlussnehmer akzeptiert eine zeitweise Reduzierung seiner Einspeise- oder Entnahmeleistung, um im Gegenzug sofortigen Netzzugang zu erhalten. Dies ist insbesondere dann zulässig, wenn der konventionelle Ausbau noch nicht abgeschlossen ist.

2. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

§ 8a EEG 2023 regelt den Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien. Auch hier wird klargestellt, dass der Netzbetreiber die Kapazität optimieren muss. FCAs sind ein Instrument dieser Optimierung. Sie verhindern, dass eine Anlage „auf der grünen Wiese“ steht, während das Genehmigungsverfahren für ein neues Umspannwerk noch Jahre dauert.

3. Die europäische Perspektive

Auf EU-Ebene hat die Richtlinie (EU) 2024/1711 (Teil des Electricity Market Design) FCAs erstmals verbindlich definiert. Die Mitgliedstaaten sind nun gefordert, sicherzustellen, dass Netzbetreiber flexible Anschlüsse anbieten, wenn die feste Kapazität erschöpft ist. Dies unterstreicht, dass wir es hier nicht mit einer deutschen Sonderlocke, sondern mit einem europäischen Standard zu tun haben.

Das Problem der binären Kapazitätsbetrachtung

Das klassische Netzanschlussmanagement arbeitet oft mit Worst-Case-Szenarien: Was passiert, wenn alle PV-Anlagen bei maximaler Sonneneinstrahlung voll einspeisen und gleichzeitig keine Last im Netz vorhanden ist? Diese statische Sichtweise ignoriert die Gleichzeitigkeit.

In der Praxis treten die kritischen Momente, in denen das Netz tatsächlich an seine thermischen Grenzen stößt, nur in wenigen Stunden des Jahres auf. Ein FCA setzt genau hier an: Anstatt den Anschluss für 8.760 Stunden im Jahr zu verweigern, wird er für 8.660 Stunden voll ermöglicht und für die restlichen 100 Stunden eine Abregelung vereinbart.

Drei Modelle für die Praxis

Wie sehen solche Vereinbarungen konkret aus? In der regulatorischen Beratung unterscheiden wir meist drei Typen:

  • Ereignisbasierte Begrenzung: Die Leistung wird nur dann reduziert, wenn eine konkrete Netzüberlastung droht (z. B. durch n-1-Szenarien). Dies erfordert eine hohe Transparenz und Echtzeit-Monitoring durch den VNB.
  • Zeitfensterbasierte Begrenzung: Ein Klassiker für Speicher oder Ladeinfrastruktur. Hier wird vertraglich fixiert, dass beispielsweise zwischen 11:00 und 13:00 Uhr (PV-Peak) die Einspeisung begrenzt oder der Bezug erhöht wird.
  • Shared Connection: Mehrere Anlagen teilen sich einen Anschlusspunkt. Ein Windpark und ein Solarpark nutzen dieselbe Leitungskapazität, da sie selten gleichzeitig ihr Maximum erreichen. Regulatorisch muss hierbei die Abrechnung und Bilanzierung (MaBiS) präzise aufgesetzt sein.

Lektionen aus der Praxis: Syna und Glitre Nett

Das Beispiel der Syna GmbH zeigt die operative Hürde: Wenn eine manuelle Netzverträglichkeitsprüfung acht Stunden dauert, sind flexible Szenarien (60% vs. 80% Begrenzung) kaum darstellbar. Erst durch die Digitalisierung der Prozesse – weg von Excel-Tabellen hin zu automatisierten Netzmodellen – werden FCAs skalierbar.

In Norwegen geht Glitre Nett noch einen Schritt weiter. Dort werden „konditionale Kapazitäten“ als Standardprodukt angeboten. Energiekoordinatoren können automatisiert prüfen, ob ein Kunde bereit ist, Einschränkungen zu akzeptieren, um sofort ans Netz zu gehen. Dies entlastet die Netzplanung massiv und schafft Transparenz gegenüber dem Kunden.

Die technologische Voraussetzung: Ohne Daten keine Flexibilität

Regulatorisch sind FCAs nur dann sauber umsetzbar, wenn sie diskriminierungsfrei und nachvollziehbar sind (§ 6 EnWG). Das bedeutet für Stadtwerke:

  1. Rechenfähige Netzmodelle: Sie müssen wissen, was Ihr Netz in Echtzeit kann. Statische Daten reichen nicht aus.
  2. Automatisierung: Die Prüfung von Anschlussbegehren muss innerhalb von Minuten erfolgen, um verschiedene FCA-Optionen vergleichen zu können.
  3. Monitoring & Dokumentation: Jeder Eingriff in die Leistung eines Kunden muss regulatorisch dokumentiert werden (Stichwort: Nachweispflicht gegenüber der BNetzA im Rahmen des Monitorings).

Plattformen wie die Intelligent Grid Platform von envelio bieten hier die notwendige digitale Basis, um diese regulatorischen Anforderungen in automatisierte Workflows zu übersetzen.

Fazit: Vom Bremsklotz zum Enabler

Flexible Netzanschlüsse sind kein Zeichen von Netzschwäche, sondern von Intelligenz. Wer heute als Stadtwerk FCAs anbietet, schützt sich vor rechtlichen Auseinandersetzungen über Anschlussverzögerungen und nutzt seine vorhandene Infrastruktur optimal aus.

Die Energiewende stockt nicht wegen fehlender Technik, sondern oft wegen veralteter Prozesse und einer zu vorsichtigen Auslegung regulatorischer Spielräume. Mit § 17 Abs. 2b EnWG und der neuen EU-Richtlinie im Rücken haben Sie alle Werkzeuge in der Hand. Es ist Zeit, den „binären Modus“ zu verlassen und das Netz so dynamisch zu führen, wie es die Erzeugungslandschaft bereits ist.

Was ist Ihre Strategie? Warten Sie auf den Netzausbau oder nutzen Sie bereits heute die Flexibilität Ihres Netzes?

Praxis-Fragen für Ihr Stadtwerk

Experten-Antworten von Regina Recht

Das Stadtwerk muss von statischen Excel-Tabellen auf rechenfähige, digitale Netzmodelle umstellen. Technologisch ist eine automatisierte Lösung erforderlich, die Echtzeit-Monitoring und digitale Workflows bietet, um die diskriminierungsfreie Prüfung gemäß § 6 EnWG sicherzustellen. Nur so können verschiedene FCA-Optionen (ereignis- oder zeitfensterbasiert) innerhalb kürzester Zeit statt in Stunden verglichen und dokumentiert werden.

Da Netzbetreiber gesetzlich zur diskriminierungsfreien Prüfung und zum effizienten Netzausbau verpflichtet sind, kann ein pauschaler Verweis auf künftigen Netzausbau rechtlich angreifbar sein, wenn technisch realisierbare Alternativen wie FCAs existieren. Durch § 17 Abs. 2b EnWG wird der bedingte Netzanschluss legitimiert, wodurch das Stadtwerk sofortigen Netzzugang gewähren kann und somit das Risiko von Schadensersatzforderungen wegen Anschlussverzögerungen minimiert.

Durch Shared Connections können sich komplementäre Anlagen (z. B. Wind und Solar) einen Anschlusspunkt teilen, da sie selten gleichzeitig ihre Maximallast einspeisen. Zur Einhaltung der MaBiS-Vorgaben muss das Stadtwerk eine präzise digitale Erfassung und Dokumentation der jeweiligen Einspeisemengen sicherstellen. Dies ermöglicht eine höhere Netzauslastung und vermeidet hohe CAPEX für den physischen Ausbau, was den Anforderungen der Anreizregulierung (ARegV) an effizientes Wirtschaften entspricht.