Hallo zusammen, hier spricht Regina Recht. In den letzten Monaten haben mich viele Anfragen aus den Rechts- und Netzabteilungen der Stadtwerke erreicht: „Regina, wie sollen wir mit den massiven Anschlussbegehren umgehen, wenn das Netz physikalisch am Limit ist?“ Meine Antwort war bisher oft ein Verweis auf die komplexen Einzelverhandlungen. Doch nun gibt es Licht am Ende des regulatorischen Tunnels.
Die Fachagentur Wind und Solar hat im April 2026 die Arbeiten am ersten Mustervertrag für flexible Netzanschlüsse (im 1:1-Verhältnis zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber) abgeschlossen. Nach finalen Abstimmungen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und der Bundesnetzagentur (BNetzA) steht die Veröffentlichung im Laufe des Mai 2026 unmittelbar bevor. Für Sie als Stadtwerk bedeutet das: Das Rad muss nicht mehr bei jedem Anschluss neu erfunden werden.
Warum dieses Thema für Sie als Stadtwerk jetzt Priorität hat
Vielleicht fragen Sie sich: „Warum sollte ich meine Prozesse schon wieder umstellen?“ Die Antwort ist simpel: Die Kapazitätsknappheit ist kein temporäres Phänomen, sondern der neue Dauerzustand. Das klassische „Windhundprinzip“, bei dem der erste Antragsteller die gesamte Kapazität blockiert (§ 17 EnWG), führt in der Praxis zu einer ineffizienten Netzauslastung.
Große Anschlussanfragen verdrängen oft kleinere, lokale Projekte, was politisch und wirtschaftlich unerwünscht ist. Mit flexiblen Netzanschlussverträgen können Sie mehr Anlagen an denselben Netzverknüpfungspunkt (NVP) bringen, indem Sie die Einspeiseleistung in kritischen Zeiten begrenzen. Dies sichert Ihnen Handlungsfähigkeit, auch wenn der Netzausbau noch Jahre auf sich warten lässt.
Der regulatorische Rahmen: Von § 8a EEG bis § 17 EnWG
Um zu verstehen, warum der Mustervertrag so wichtig ist, müssen wir uns das rechtliche Fundament ansehen. Die Basis bildet § 8a EEG 2023. Diese Norm adressiert explizit die Überbauung von Netzverknüpfungspunkten. Sie erlaubt es, dass die installierte Leistung der Anlagen die vertraglich vereinbarte Netzkapazität übersteigt, sofern die Anlagenbetreiber einer Begrenzung der Einspeiseleistung zustimmen.
Ergänzt wird dies durch § 17 Abs. 2b EnWG. Diese Vorschrift ermöglicht es Netzbetreibern, flexible Netzanschlussverträge abzuschließen, die explizit Einschränkungen der Entnahme- oder Einspeiseleistung vorsehen.
Ein kritischer Punkt in der Historie war die sogenannte „kleine Energierechtsnovelle“ vom 25. Februar 2025. Dort wurden bestimmte Regelungen zur Begrenzung von Einspeiseleistungen kurzfristig ausgenommen. Doch wie wir in der Branche wissen: Regulatorik ist ein Marathon. Es ist fest davon auszugehen, dass diese Lücken in der nächsten EEG-Novelle geschlossen werden. Der nun vorliegende Mustervertrag antizipiert diese Entwicklungen und schafft eine rechtssichere Brücke.
Die Kernpunkte des Mustervertrags: Was wurde gelöst?
In den intensiven Diskussionen, die der BDEW und die Fachagentur Wind und Solar mit Branchenvertretern geführt haben, kristallisierten sich drei „Knackpunkte“ heraus, für die nun standardisierte Lösungen vorliegen:
- Haftungsregime: Wer haftet, wenn die Abregelung technisch versagt oder wenn durch die Flexibilität Schäden an der Anlage entstehen? Der Mustervertrag findet hier eine Balance zwischen den Pflichten des Netzbetreibers zur diskriminierungsfreien Steuerung und dem unternehmerischen Risiko des Anlagenbetreibers.
- Kapazitätsweitergabe: Wie wird verfahren, wenn Kapazitäten innerhalb eines Parks oder zwischen verschiedenen Betreibern verschoben werden sollen? Hier bietet der Vertrag klare Leitplanken, um missbräuchliche Kapazitätshortung zu verhindern.
- Temporäre Netzanschlussvereinbarungen: Oft ist das Netz nur für eine Übergangszeit überlastet. Der Mustervertrag erlaubt passgenaue Befristungen, bis der geplante Netzausbau abgeschlossen ist.
Praktische Umsetzung: Was Stadtwerke jetzt tun müssen
Sobald der Mustervertrag im Mai veröffentlicht wird, sollten Sie folgende Schritte einleiten:
- Prozessprüfung: Passt Ihr aktueller Workflow für Netzanschlussbegehren zu den Anforderungen der Flexibilisierung? Insbesondere die technische Prüfung der Fernwirktechnik (gemäß den Anforderungen an den Redispatch 2.0 nach EnWG) muss integriert werden.
- Transparenz: Nutzen Sie das angekündigte erklärende Beiblatt, um Anlagenbetreibern die Vorteile der Flexibilität aufzuzeigen. Ein flexibler Anschluss ist oft besser als eine Absage wegen Netzüberlastung.
- Vorbereitung auf Pooling: Im Juni 2026 startet die Arbeit an dem mehrseitigen Vertragsmuster. Wenn Sie mehrere Anlagen an einem NVP haben (z. B. Windpark plus PV-Freifläche), wird dies Ihr nächstes großes Effizienz-Tool.
Einordnung in das Gesamtsystem: Redispatch und MaBiS
Vergessen Sie nicht: Flexible Anschlüsse sind kein isoliertes Rechtsthema. Sie greifen tief in die Marktkommunikation und Bilanzierung ein. Die BNetzA hat bereits in verschiedenen Festlegungen der Beschlusskammer 6 (BK6) klargestellt, dass die Entschädigungslogik und die Meldepflichten in Pooling-Konstellationen sauber abgebildet werden müssen.
Die Datenformate (UTILMD, MSCONS) müssen die reduzierten Kapazitäten widerspiegeln, damit es im Bilanzkreismanagement (MaBiS) nicht zu Verwerfungen kommt. Der Mustervertrag ist hierbei der juristische Anker, der sicherstellt, dass die technischen Prozesse auf einem soliden vertraglichen Fundament stehen.
Fazit: Endlich Handlungsfähigkeit statt Warteliste
Der Mustervertrag ist kein bürokratisches Monster, sondern ein Befreiungsschlag. Er übersetzt die abstrakten Vorgaben des § 8a EEG 2023 in die Praxis. Für Sie als Stadtwerk bedeutet das: Weniger Rechtsstreitigkeiten, schnellere Anschlüsse und eine bessere Ausnutzung Ihrer vorhandenen Infrastruktur.
Bleiben Sie dran – sobald die finale Fassung im Mai vorliegt, werden wir hier auf stadtwerk.digital eine detaillierte Analyse der einzelnen Klauseln veröffentlichen.
Ihre Regina Recht