GEG

Fristverlängerung im GEG: Das neue Vorschaltgesetz und seine Folgen für Stadtwerke

Warum die Verschiebung auf den 30. Oktober 2026 mehr als nur eine regulatorische Atempause ist

Am 29. April 2026 hat das Bundeskabinett einen Entwurf für ein sogenanntes „Vorschaltgesetz“ zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschlossen. Kern der Neuregelung ist die Verschiebung der Anwendbarkeit des § 71 Abs. 1 GEG für Gebäude in Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern. Statt wie bisher vorgesehen zum 30. Juni 2026, wird die Pflicht zum Einbau von Heizungsanlagen mit einem Anteil von mindestens 65 % erneuerbaren Energien (EE) nun erst ab dem 30. Oktober 2026 greifen.

Als Regulatorik-Expertin weiß ich: Vier Monate klingen in der Welt der Gesetzgebung nach einer kurzen Zeitspanne. Doch für Stadtwerke, Netzbetreiber und kommunale Planer ist diese Verschiebung ein Signal mit erheblicher Tragweite. Es geht hierbei nicht nur um ein Datum, sondern um die Synchronisation zweier hochkomplexer Regelungswerke: dem GEG und dem Wärmeplanungsgesetz (WPG).

Der regulatorische Kern: Was wird verschoben?

Um die Tragweite zu verstehen, müssen wir uns die Systematik des GEG vor Augen führen. Der § 71 Abs. 1 GEG ist das Herzstück der Wärmewende im Gebäudebestand. Er legt fest, dass jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss.

Bisher war diese Pflicht eng an die Fristen des Wärmeplanungsgesetzes gekoppelt. Gemäß § 71 Abs. 2 GEG i.V.m. § 4 WPG gilt für Großstädte (über 100.000 Einwohner) der Stichtag 30. Juni 2026. Das Vorschaltgesetz entkoppelt diese Fristen nun punktuell. Während die Pflicht zur Vorlage der kommunalen Wärmepläne nach dem WPG bestehen bleibt, erhält die investive Verpflichtung der Hauseigentümer einen Aufschub bis Ende Oktober 2026.

Warum dieses „Vorschaltgesetz“? Die Logik dahinter

Man mag sich fragen: Warum dieser kurzfristige Schwenk? Die Begründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) ist vielschichtig.

  1. Zeitgewinn für die große Novelle: Das BMWE und das BMWSB planen eine umfassende Überarbeitung des GEG. Da die Verbändeanhörung hierzu noch nicht eingeleitet wurde, drohte die Zeit für ein ordentliches parlamentarisches Verfahren wegzulaufen. Das Vorschaltgesetz dient als „Platzhalter“, um den Druck aus dem Kessel zu nehmen.
  2. Vermeidung von Rechtsunsicherheit: Ohne die Verschiebung müssten Gebäudeeigentümer in Großstädten ab Juli 2026 Fakten schaffen, während der Gesetzgeber parallel noch an den Details der Erfüllungsoptionen feilt. Dies hätte zu massiven Fehlinvestitionen führen können.
  3. Anpassung an die Realität der Wärmeplanung: Viele Kommunen kämpfen mit der Datenerhebung nach dem WPG. Die Verzögerung gibt den Stadtwerken als Partnern der Kommunen einen Puffer, um die Wärmepläne final zu präzisieren, bevor die harte GEG-Pflicht greift.

Die Rolle der Stadtwerke: Warum Sie das Thema jetzt besetzen müssen

In meiner Zeit bei der Bundesnetzagentur habe ich oft erlebt, wie regulatorische Verschiebungen zu einer „Attentismus-Falle“ führen. Stadtwerke könnten geneigt sein, das Thema nun erst einmal beiseite zu legen. Das wäre ein strategischer Fehler. In Ihrer Rolle als Energieberater, Netzbetreiber und Wärmelieferant sind Sie aus drei Gründen direkt betroffen:

1. Beratungssicherheit und Kundenschutz

Ihre Kunden – insbesondere Großvermieter und Industriebetriebe in Städten wie Köln, München oder Hamburg – planen ihre Investitionen oft Jahre im Voraus. Die Verschiebung auf den 30. Oktober 2026 bedeutet, dass Heizungsaustausche, die für den Sommer 2026 geplant waren, rechtlich noch unter die alten (weniger strengen) Regelungen fallen könnten. Hier besteht ein hohes Risiko für Fehlberatungen. Sie müssen jetzt kommunizieren, dass die „Gnadenfrist“ nur kurz ist und die 65%-EE-Pflicht unausweichlich bleibt.

2. Netzplanung und § 14a EnWG

Die zeitliche Verschiebung der Heizungsumstellung hat direkte Auswirkungen auf Ihre Lastflussberechnungen. Wenn der Hochlauf von Wärmepumpen in Großstädten um ein Quartal verzögert wird, verschieben sich auch die notwendigen Netzausbaumaßnahmen. Denken Sie an die Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG. Die BNetzA-Festlegung (BK6-22-300 / BK8-22/010-A) verlangt eine präzise Kenntnis über den Zubau von Wärmepumpen, um die netzorientierte Steuerung effizient zu gestalten.

3. Strategische Wärmeplanung (§ 4 WPG)

Die Wärmeplanung ist das strategische Fundament für Ihre Investitionen in Wärmenetze. Das Vorschaltgesetz ändert nichts an der Pflicht der Kommunen, bis Mitte 2026 Pläne vorzulegen. Nutzen Sie die gewonnenen vier Monate beim GEG, um die Verzahnung zwischen Ihren Ausbauplänen für Fernwärme und den individuellen Verpflichtungen der Hauseigentümer zu optimieren. Ein Gebäude, das erst im Oktober unter die 65%-Pflicht fällt, ist ein potenzieller Kunde mehr für Ihr Wärmenetz, falls die Satzung bis dahin steht.

Regulatorische Fallstricke: Was Sie beachten müssen

Als Regulatorikerin muss ich Sie vor einer Fehlinterpretation warnen: Die Verschiebung gilt nur für Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern. In kleineren Kommunen bleibt es beim Stichtag 30. Juni 2028 (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GEG). Wer hier fälschlicherweise von einer generellen Verschiebung ausgeht, riskiert rechtliche Auseinandersetzungen mit Kunden oder Aufsichtsbehörden.

Zudem bleibt die Frage der Übergangsfristen nach § 71i GEG (Härtefallregelungen) und § 71j GEG (Fristen bei Anschluss an ein Wärmenetz) bestehen. Das Vorschaltgesetz verschiebt lediglich den Startpunkt, dehnt aber nicht zwangsläufig die Dauer der Übergangsfristen aus.

Fazit: Agieren statt Reagieren

Das Vorschaltgesetz ist ein politisches Eingeständnis, dass die Komplexität der Wärmewende unterschätzt wurde. Für Sie als Stadtwerk bedeutet dies:

  • Update der Kommunikationsstrategie: Informieren Sie Ihre Key Accounts über den neuen Stichtag 30.10.2026.
  • Abstimmung mit der Kommune: Stellen Sie sicher, dass die Wärmeplanung trotz des GEG-Aufschubs fristgerecht bis zum 30.06.2026 nach WPG abgeschlossen wird. Eine Verzögerung hier hätte negative Folgen für die Förderfähigkeit Ihrer Projekte.
  • Monitoring der Novelle: Bleiben Sie wachsam bezüglich der angekündigten „großen“ GEG-Novelle. Die vier Monate Zeitgewinn werden genutzt werden, um die Anforderungen an Wasserstoff-Ready-Heizungen und die Anrechenbarkeit von Biomethan (§ 71f GEG) neu zu justieren.

Die Regulierung steht niemals still. Das Vorschaltgesetz ist nur eine Korrekturschleife in einem viel größeren Transformationsprozess. Bleiben Sie präzise in der Umsetzung – Ihre Kunden und Ihre Bilanz werden es Ihnen danken.

Quellen:

  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-Vorschaltgesetz), Stand 29.04.2026.
  • Gebäudeenergiegesetz (GEG) § 71, § 71i, § 71j.
  • Wärmeplanungsgesetz (WPG) § 4, § 5.
  • BNetzA-Beschlüsse zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (BK6-22-300 / BK8-22/010-A).

Praxis-Fragen für Ihr Stadtwerk

Experten-Antworten von Regina Recht

Das Stadtwerk muss proaktiv kommunizieren, dass die Verschiebung lediglich eine viermonatige 'Gnadenfrist' darstellt und die 65%-EE-Pflicht unumgänglich bleibt. Berater sollten darauf hinweisen, dass Heizungsaustausche im Sommer 2026 zwar rechtlich noch unter alte Regeln fallen könnten, langfristige Investitionssicherheit aber nur durch die frühzeitige Ausrichtung an den GEG-Vorgaben und der lokalen Wärmeplanung erreicht wird, um Fehlbelegungen und spätere Nachrüstkosten zu vermeiden.

Die Verschiebung verzögert den erwarteten Hochlauf von Wärmepumpen im Bestand um ein Quartal, was eine Aktualisierung der Lastflussberechnungen erforderlich macht. Das Stadtwerk sollte den Zeitgewinn nutzen, um die netzorientierte Steuerung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen präziser vorzubereiten. Da die BNetzA-Festlegungen (BK6-22-300 / BK8-22/010-A) unverändert bleiben, muss die Kenntnis über den verzögerten Zubau genutzt werden, um Netzausbaumaßnahmen zeitlich exakter zu priorisieren.

Trotz des GEG-Aufschubs muss das Stadtwerk darauf drängen, dass die kommunale Wärmeplanung nach § 4 WPG bis zum 30.06.2026 abgeschlossen wird, um die Förderfähigkeit von Wärmenetzprojekten nicht zu gefährden. Die gewonnenen vier Monate bis zum Greifen der GEG-Pflicht im Oktober sollten strategisch genutzt werden, um Satzungen für Fernwärmegebiete final festzulegen und Hauseigentümer vor Eintritt der harten 65%-EE-Pflicht als Vertragspartner für das Wärmenetz zu gewinnen.