Industriestrompreis: Warum die 5-Cent-Forderung Stadtwerke vor eine Zerreißprobe stellt
Die Debatte um einen subventionierten Industriestrompreis, oft als „Brückenstrompreis“ bezeichnet, hat durch Konzepte wie das des Bundeswirtschaftsministeriums neuen Schwung erhalten. Im Raum steht ein Zielpreis von rund fünf Cent pro Kilowattstunde, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit stromintensiver Unternehmen temporär zu sichern. Die dafür geschätzten Kosten von jährlich rund 4,8 Milliarden Euro für den Bund werfen jedoch tiefgreifende regulatorische Fragen auf, die Stadtwerke in ihrer Rolle als Netzbetreiber und Lieferanten unmittelbar betreffen (Quelle: [4]).
Meine Analyse beleuchtet, warum diese politische Zielmarke nicht isoliert betrachtet werden darf. Ich zeige auf, (1) welche umfangreichen Entlastungen bereits existieren, (2) wo die regulatorischen Gefahren der Querfinanzierung und des EU-Beihilferechts lauern und (3) warum eine pauschale Subvention dem fundamentalen Ziel der Netzstabilität widerspricht.
1. Das Fundament: Die bestehende Industrieförderung
Bevor über neue Subventionen gesprochen wird, muss der regulatorische Status quo der Industrieförderung in Deutschland verstanden werden. Es ist ein Irrtum anzunehmen, dass stromintensive Unternehmen derzeit den vollen Preis zahlen. Das deutsche Regulierungssystem sieht bereits umfangreiche Entlastungsmechanismen vor, die primär die nicht beeinflussbaren Preisbestandteile (Netzentgelte, Umlagen, Steuern) reduzieren.
Die wichtigsten Entlastungspfeiler sind:
- Individuelle Netzentgelte (§ 19 Abs. 2 StromNEV): Hochstromintensive Letztverbraucher können von stark reduzierten Netzentgelten profitieren. Ziel dieser Regelung ist es, Letztverbraucher mit einem sehr hohen, planbaren und gleichmäßigen Stromverbrauch (sog. Bandlast) zu entlasten, da ihre Lastabnahme die Netze weniger stark beansprucht als volatile Verbraucher und somit netzdienlicher ist. Die BNetzA überwacht diese Anträge und die daraus resultierende Querfinanzierung.
- Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) nach EnFG: Diese Regelung, die ihre Wurzeln im EEG hat, entlastet gemäß §§ 28 ff. EnFG Unternehmen von der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage, sofern sie strenge Kriterien der Stromkostenintensität und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit (Handelsintensität) erfüllen.
- KWKG-Umlage (§ 36 KWKG): Stromintensive Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls von der KWKG-Umlage befreit werden.
Der BNetzA-Monitoringbericht Energie 2023 zeigt deutlich, wie massiv diese Entlastungen wirken: Für einen Industriekunden mit einem Verbrauch von 24 GWh/Jahr sinkt der vom Lieferanten nicht beeinflussbare Preisbestandteil (Abgaben, Steuern, etc.) von durchschnittlich 7,12 ct/kWh auf lediglich 0,95 ct/kWh, wenn die gesetzlichen Vergünstigungsmöglichkeiten in Anspruch genommen werden können (Quelle: [1]).
Die Forderung nach 5 ct/kWh zielt also nicht auf eine Senkung des Gesamtpreises auf dieses Niveau ab, sondern auf eine Subventionierung der reinen Energiebeschaffungskosten (Arbeitspreis), die über die bereits gewährten Umlage- und Netzentgeltreduktionen hinausgeht.
2. Die regulatorische Gefahr der Querfinanzierung
Die entscheidende Frage für Netzbetreiber und Stadtwerke ist: Wer zahlt die Differenz?
Die im Raum stehende Subventionierung muss finanziert werden. Da eine Finanzierung aus dem Bundeshaushalt angestrebt wird, soll die Belastung formal nicht über die Stromrechnung laufen. Doch jede Subvention dieser Größenordnung birgt das Risiko der Verzerrung und Querfinanzierung im Strommarkt.
Die Verteilungslast auf KMU und Haushalte
Selbst wenn die Subvention primär über Steuermittel erfolgt, bleibt die systemische Belastung durch die bestehenden Entlastungsmechanismen bestehen. Die Reduktion der Netzentgelte für Großverbraucher nach § 19 Abs. 2 StromNEV führt bereits dazu, dass die entgangenen Erlöse der Netzbetreiber auf die verbleibenden Letztverbraucher (Haushalte und KMU) umgelegt werden. Diese Querfinanzierung erhöht die Netzentgelte für nicht privilegierte Kunden.
Ein neuer, staatlich garantierter Niedrigpreis für die Beschaffung, parallel zu den bestehenden Entlastungen bei den Abgaben, verschärft die Wettbewerbssituation für alle anderen Sektoren. Die BNetzA überwacht diese Preisentwicklungen genau, da hohe Strompreise die Wettbewerbsfähigkeit der Gesamtwirtschaft beeinträchtigen (Quelle: [1]).
Die Hürde des EU-Beihilferechts
Jede staatliche Subventionierung des Strompreises fällt unter das europäische Beihilferecht (Art. 107 AEUV). Die Erfahrungen mit dem Strompreisbremsegesetz (StromPBG), insbesondere die strengen Compliance-Vorgaben und die Notwendigkeit, Überkompensationen zu vermeiden (§ 9 Abs. 8 StromPBG), zeigen, wie komplex die Umsetzung ist (Quelle: [2]).
Ein neuer Industriestrompreis muss zwingend von der EU-Kommission genehmigt werden. Deutschland muss nachweisen, dass die Maßnahme notwendig, verhältnismäßig und auf das absolut notwendige Maß beschränkt ist. Eine pauschale Subvention ohne strenge Auflagen könnte gegen die Beihilferichtlinien verstoßen und müsste nachträglich zurückgezahlt werden.
3. Die regulatorische Verknüpfung: Flexibilität vs. Subvention
Ein weiterer kritischer Punkt ist die politische Tendenz, zusätzliche Auflagen für die Inanspruchnahme der Subvention zu vermeiden. Aus regulatorischer Sicht ist dies ein Rückschritt.
Die Energiewende zielt darauf ab, Verbrauch netzdienlich zu steuern. Die Regulierung fördert zunehmend die Flexibilität der Lasten. Man denke an die seit 2024 geltende Neuregelung für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die über den § 14a EnWG (in der Fassung des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende - GNDEW) gesteuert werden (Quelle: [3]).
Wenn der Staat nun einen festen, subventionierten Preis garantiert, ohne gleichzeitig Anforderungen an die Lastflexibilität zu stellen, widerspricht dies dem Grundsatz der netzdienlichen Steuerung. Die Subvention würde dann nicht nur die internationale Wettbewerbsfähigkeit sichern, sondern auch einen Anreiz zur unflexiblen Volllastnutzung schaffen, was die Notwendigkeit teurer Netzinvestitionen weiter befeuert.
4. Fazit: Warum Stadtwerke jetzt handeln müssen
Für Stadtwerke, die sowohl Netzbetreiber als auch Lieferant sind, ist die Debatte um den Industriestrompreis von zentraler Bedeutung, da sie die Abrechnungskomplexität und die Kundenstruktur direkt beeinflusst:
- Monitoring der Abrechnungsmechanismen: Sollte ein Industriestrompreis eingeführt werden, wird dies neue, komplexe Abrechnungs- und Compliance-Anforderungen nach sich ziehen, ähnlich denen des StromPBG. Stadtwerke müssen ihre IT-Systeme und Prozesse vorbereiten, um die Anspruchsvoraussetzungen (z.B. Energieintensität, Sektorenzugehörigkeit) korrekt zu prüfen und die Subventionsbeträge abzurechnen. Fehler führen zur Rückforderung durch den Bund.
- Netzentgelt-Strategie: Die anhaltende Debatte über Subventionen und die bestehenden Entlastungen (§ 19 Abs. 2 StromNEV) zementieren die Kostenverschiebung in den Netzentgelten. Stadtwerke müssen ihre Netzentgeltkalkulationen und die Kommunikation gegenüber KMU und Haushaltskunden transparent gestalten, um die steigende Belastung durch die Querfinanzierung zu erklären.
- Kundenbindung und -beratung: Industriekunden werden versuchen, sowohl die bestehenden Entlastungen (0,95 ct/kWh Abgaben) als auch den neuen Brückenstrompreis zu kumulieren. Stadtwerke müssen ihre Großkunden umfassend über die sich ändernden regulatorischen Rahmenbedingungen beraten und sicherstellen, dass die Voraussetzungen für alle in Anspruch genommenen Vergünstigungen erfüllt sind.
Die Forderung nach 5 ct/kWh mag politisch attraktiv klingen. Regulatorisch betrachtet ist sie jedoch ein massiver Eingriff in ein bereits hochkomplexes System, dessen Umsetzung nur mit präzisen, EU-konformen Regeln und einer transparenten Finanzierung gelingen kann. Die Verantwortung für die operative Umsetzung und die Einhaltung der Compliance-Vorgaben wird dabei, wie so oft, den Energieversorgern und Netzbetreibern übertragen.
Quellen
[1] Bundesnetzagentur (2023): Monitoringbericht Energie 2023.
[2] Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz – StromPBG), in der jeweils geltenden Fassung.
[3] Bundesnetzagentur (2023): Festlegung zur Anpassung der Regelungen zur netzorientierten Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen nach § 14a EnWG (BK6-22-300).
[4] Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin) (2023): Breiter Industriestrompreis ist kein geeignetes Instrument zur Sicherung des Standorts Deutschland. DIW aktuell Nr. 38.