Infrastrukturzukunftsgesetz

Infrastrukturzukunftsgesetz: Die digitale Zwickmühle bei der Planungsbeschleunigung

Zwischen Digitalisierungspflicht für Stadtwerke und der analogen Realität der Genehmigungsbehörden

Commentary von Regina Recht: Zwischen digitaler Pflicht und behördlicher Realität

Die Forderung nach einer Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren ist im Energiesektor nicht neu. Angesichts der ambitionierten Ausbauziele im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und der Notwendigkeit, die Verteil- und Übertragungsnetze fit für die Energiewende zu machen, sind straffere Prozesse unerlässlich.

Aktuelle Gesetzesinitiativen zur Planungsbeschleunigung zielen auf eine Reform des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts (VwVfG). Für Stadtwerke, die täglich mit Genehmigungsverfahren für Strom-, Gas-, Wärme- und Glasfasernetze konfrontiert sind, ist dies keine Randnotiz, sondern eine direkte strategische Herausforderung. Die zentrale Frage lautet: Werden die angestrebten Änderungen die Verfahren wirklich beschleunigen oder lediglich neue Compliance-Hürden aufbauen?

I. Der regulatorische Kontext: Konsolidierung und Beschleunigung

Der legislative Trend zielt darauf ab, fachrechtliche Sonderregelungen, die über die Jahre hinweg zur Beschleunigung in spezifischen Sektoren geschaffen wurden, wieder auf eine gestärkte Basis im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zurückzuführen.

Im Bereich der Energieinfrastruktur existieren bereits spezifische Beschleunigungsmechanismen, etwa im § 43 EnWG (Planfeststellung für Energieanlagen) oder im Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG). Diese Gesetze haben bereits Elemente des VwVfG angepasst, beispielsweise hinsichtlich der öffentlichen Bekanntmachung und der Berücksichtigung von Einwendungen.

Kernelemente der Beschleunigung, wie der Verzicht auf einen Erörterungstermin bei fehlenden oder unbegründeten Einwendungen, sind bereits im § 73 Absatz 6 VwVfG verankert und durch energiegesetzliche Sonderregelungen verstärkt worden. Der Planfeststellungsbeschluss ist zudem bereits heute digital zugänglich zu machen, wie es unter anderem § 43b EnWG fordert.

Ein entscheidender Hebel zukünftiger Beschleunigungsbemühungen ist die Digitalisierung des Antragsverfahrens.

II. Die Pflicht zur digitalen Einreichung – Ein unumgänglicher Schritt

Eine der praxisrelevantesten Änderungen, die sich für Vorhabenträger abzeichnet, ist die potenzielle Pflicht zur digitalen Einreichung von Antragsunterlagen. Dies ist ein überfälliger Schritt, der in der Theorie enorme Effizienzgewinne verspricht: Reduzierung von Papierbergen, schnellere interne Weiterleitung von Dokumenten und eine verbesserte Transparenz.

Diese Pflicht zur digitalen Einreichung muss zwingend als Konsequenz der fortschreitenden Digitalisierung der Marktkommunikation gesehen werden. Während Stadtwerke im Marktkommunikationsbereich (MaBiS, GPKE, WiM) seit Jahren zu streng standardisierten, digitalen Prozessen (EDIFACT/edi@energy) verpflichtet sind, hinkt die behördliche Genehmigungspraxis oft hinterher. Es ist nur konsequent, dass nun auch der Weg vom Vorhabenträger zur Genehmigungsbehörde digitalisiert wird.

Warum ist das für Stadtwerke relevant?

Jede Verzögerung im Genehmigungsverfahren, sei es für eine neue Gasleitung, die Erweiterung eines Umspannwerks oder den Ausbau des Glasfasernetzes, hat direkte Auswirkungen auf die Erlösrealisierung. Gemäß der Systematik der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) erfolgt die Verzinsung des eingesetzten Kapitals erst ab der Inbetriebnahme einer Anlage. Ein schnelleres Verfahren bedeutet somit eine frühere Inbetriebnahme und damit eine frühere regulatorische Kapitalverzinsung.

III. Die Digitale Zwickmühle: Rechtsunsicherheit als Verfahrensrisiko

Der Teufel steckt jedoch, wie so oft in der Regulatorik, im Detail der Umsetzung. Eine gesetzliche Pflicht zur digitalen Einreichung setzt voraus, dass die zuständigen Genehmigungsbehörden – oft auf kommunaler oder Landkreisebene angesiedelt – über die notwendige digitale Infrastruktur verfügen.

Gerade hier entsteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit für die Vorhabenträger. Wenn die Regulierung die Pflicht zur digitalen Einreichung statuiert, aber die Behörde faktisch nicht empfangsbereit ist, gerät der Vorhabenträger in eine Compliance-Falle:

  1. Risiko 1: Formeller Fehler. Sollte eine digitale Einreichungspflicht eingeführt werden, könnte eine physische Einreichung – in einer formalistischen Auslegung – als Verfahrensfehler gewertet werden, der zur Verzögerung oder Ablehnung führt.
  2. Risiko 2: Verzögerung durch Nachreichung. Reicht das Stadtwerk digital ein und die Behörde kann die Daten nicht verarbeiten, wird eine physische Nachreichung notwendig, was den Beschleunigungseffekt konterkariert.

Der Gesetzgeber muss zwingend eine klare Regelung schaffen, die diese Rechtsunsicherheit beseitigt. Es muss explizit geregelt werden, dass die physische Einreichung von Unterlagen in Fällen, in denen die zuständige Behörde die technische Infrastruktur für die digitale Annahme noch nicht flächendeckend implementiert hat, nicht als Verfahrensfehler gewertet werden darf.

Andernfalls führt die gut gemeinte Digitalisierungspflicht zu einer paradoxen Situation: Das Stadtwerk ist hochgradig digitalisiert und compliant (analog zu den EDIFACT-Vorgaben), wird aber durch die behördliche Rückständigkeit in ein rechtliches Risiko gezwungen.

IV. Handlungsanweisungen für die Praxis

Für Stadtwerke bedeutet die Diskussion um die Digitalisierung der Verwaltung, dass sie sich auf zwei Ebenen vorbereiten müssen:

1. Technische Vorbereitung der Antragsunterlagen

Unabhängig vom finalen Gesetzestext sollten Stadtwerke ihre internen Prozesse so umstellen, dass alle Antragsunterlagen standardisiert, durchsuchbar und digital signiert (qualifizierte elektronische Signatur) vorliegen. Dies umfasst die Konformität mit gängigen behördlichen Dateiformaten und die Sicherstellung der Barrierefreiheit der Dokumente.

2. Proaktives Risikomanagement und Dokumentation

Da die Infrastruktur der Behörden variiert, ist eine proaktive Kommunikation und Dokumentation unerlässlich.

  • Vorabklärung: Vor der Einreichung größerer Planfeststellungsunterlagen ist die digitale Empfangsbereitschaft der zuständigen Behörde schriftlich zu erfragen.
  • Dokumentation der Ablehnung: Sollte die Behörde die digitale Einreichung ablehnen oder auf physischer Form bestehen, muss dies dokumentiert werden. Diese Dokumentation dient im Falle einer späteren Anfechtung (etwa durch Umweltverbände oder Einwender) als Nachweis dafür, dass das Stadtwerk seiner angestrebten Pflicht zur digitalen Einreichung nachkommen wollte, die Behörde diese aber nicht erfüllen konnte.

Die Regulatorik verlangt von uns Präzision. Wenn das Gesetz die digitale Form vorschreibt, muss die Nicht-Einhaltung durch den Vorhabenträger zwingend auf die fehlende behördliche Empfangsmöglichkeit zurückzuführen sein. Dies ist der einzige Weg, um zu verhindern, dass die Beschleunigungsvorhaben des Bundes auf lokaler Ebene in einem Morast aus Rechtsunsicherheit versinken.

Gesetzesvorhaben zur Beschleunigung sind ein wichtiger Schritt zur Harmonisierung. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die Beschleunigung der Verwaltung der Digitalisierungspflicht der Vorhabenträger folgt und nicht umgekehrt. Nur dann können Stadtwerke die notwendigen Investitionen in die Netze tätigen, ohne befürchten zu müssen, dass ihre Prozesse nachträglich als fehlerhaft deklariert werden.

Praxis-Fragen für Ihr Stadtwerk

Experten-Antworten von Regina Recht

Die Auswirkungen müssen quantifiziert werden, indem der entgangene Erlös aus der verzögerten Aktivierung des regulierten Kapitals (Basis- oder Eigenkapitalzinssatz gemäß ARegV) berechnet wird. Das Stadtwerk muss einen Risikopuffer in der Investitionsplanung definieren und Prozesse etablieren, die die proaktive Kommunikation (gemäß Artikel Punkt IV) priorisieren, um die Verzögerungszeit maximal auf die notwendige Nachreichung zu begrenzen.

Es ist eine Bestandsaufnahme der notwendigen IT-Investitionen (CAPEX) in zentrale Dokumentenmanagementsysteme (DMS) und dedizierte QES-Lösungen erforderlich. Im OPEX-Bereich müssen Schulungskonzepte entwickelt werden, die sicherstellen, dass alle relevanten Abteilungen (Netzplanung, Recht) die Einhaltung der Formvorschriften (z.B. durchsuchbare PDF/A-Formate und standardisierte Dateibenennung) beherrschen, um formelle Fehler zu vermeiden (Risiko 1 des Artikels).

Das Stadtwerk muss ein standardisiertes, juristisch belastbares Protokoll zur Vorabklärung der Empfangsbereitschaft (schriftliche/E-Mail-Anfrage vor Einreichung) erstellen. Bei Ablehnung der digitalen Form durch die Behörde ist diese Ablehnung gemäß Artikel Punkt IV lückenlos zu dokumentieren und revisionssicher abzulegen. Diese Dokumentation dient im Falle einer späteren Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses (z.B. durch Umweltverbände) als Nachweis dafür, dass die Nichteinhaltung der digitalen Pflicht auf die behördliche Rückständigkeit zurückzuführen war und nicht auf Versäumnisse des Vorhabenträgers.