Die regulatorische Klarstellung zum § 22 EnFG
Die ambitionierte Integration von Wärmepumpen in das Stromnetz ist ein zentraler Pfeiler der Energiewende. Um die Attraktivität dieser Technologie zu steigern, sieht das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) eine signifikante Entlastung vor. Doch wie so oft in der deutschen Regulatorik hing die praktische Anwendung dieser Entlastung lange Zeit am Beihilferecht – bis zur kürzlich erfolgten Klarstellung durch die Bundesnetzagentur (BNetzA).
Für Stadtwerke, die sowohl Netzbetreiber als auch Lieferanten sind, ist die genaue Kenntnis der zeitlichen Anwendbarkeit des sogenannten „Wärmepumpenprivilegs“ im § 22 EnFG von größter Bedeutung, da sie unmittelbar die Abrechnung und die Umlagepflichten beeinflusst.
Was besagt das Wärmepumpenprivileg?
Das Privileg ist in § 22 Absatz 1 Nummer 2 EnFG verankert. Es regelt, dass für Letztverbraucher, die Strom für den Betrieb von elektrischen Wärmepumpen über einen eigenen Zählpunkt beziehen, die Zahlungsverpflichtung für die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage entfällt.
Dies steht im Einklang mit den regulatorischen Anreizen, die auch durch die geringeren Netzentgelte bei separater Messung und Steuerbarkeit nach der Festlegung BK6-22-300 (§ 14a EnWG) geschaffen werden. Die Reduktion der Umlagen sorgt für wettbewerbsfähige Heizstromtarife und ist ein direkter wirtschaftlicher Vorteil für den Endkunden (Vgl. BNetzA Monitoringbericht Energie 2024).
Der beihilferechtliche Engpass und die Lösung
Obwohl die Regelung im EnFG bereits existierte, war ihre Anwendung durch einen beihilferechtlichen Vorbehalt gehemmt. Solange die Europäische Kommission die Regelung nicht final genehmigt hatte, durften die Netzbetreiber die Umlagebefreiung nicht anwenden, um staatliche Beihilfen zu vermeiden.
Dieser Vorbehalt ist jedoch durch das Inkrafttreten der sogenannten „Energierechtsnovelle 2025 Strom“ (Datum der Veröffentlichung im BGBl ist hier entscheidend) entfallen. Mit der Klärung der beihilferechtlichen Zulässigkeit wurde der Weg frei für die volle Anwendung des § 22 EnFG.
Die zeitliche Anwendbarkeit: BNetzA schafft Fakten
Ende Januar 2026 (Annahme gemäß Briefing-Zeitachse) hat die BNetzA ihre Einschätzung zur zeitlichen Anwendung des § 22 EnFG präzisiert. Diese Klarstellung ist essenziell für die Erfüllung der Meldepflichten der Netzbetreiber und die korrekte Abrechnung gegenüber den Letztverbrauchern.
1. Anwendung für das Kalenderjahr 2025: Ja
Die Bundesnetzagentur sieht die Anwendung der Privilegierung für das gesamte Kalenderjahr 2025 als vertretbar an.
Dies bedeutet: Alle Netznutzer, die 2025 die Voraussetzungen des § 22 EnFG erfüllt haben (Betrieb einer Wärmepumpe mit separatem Zählpunkt), können für das gesamte Jahr die Absenkung der KWK- und Offshore-Umlage auf null beanspruchen.
Wichtig für Stadtwerke: Die Abrechnung des Jahres 2025 muss diese Entlastung berücksichtigen, sofern die entsprechenden Meldungen fristgerecht eingehen.
2. Ausschluss der Rückwirkung: 2023 und 2024
Die Behörde schließt eine rückwirkende Geltung der Umlagebefreiung für die Jahre 2023 und 2024 kategorisch aus.
Warum keine Rückwirkung?
Die Entscheidung, die Rückwirkung auszuschließen, basiert auf der Systematik des deutschen Umlagenrechts und den beihilferechtlichen Vorgaben:
- Rechtssicherheit und Systematik der Umlageerhebung: Die Umlagen (KWKG, Offshore-Netz) werden jährlich von den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) erhoben und weitergeleitet. Die endgültige Feststellung der Umlagepflichten und die damit verbundenen Zahlungsflüsse sind an starre Fristen gebunden. Eine nachträgliche, flächendeckende Korrektur würde die bereits abgeschlossenen Umlagefeststellungen der Vorjahre massiv destabilisieren.
- Beihilferechtlicher Startpunkt: Solange der beihilferechtliche Vorbehalt nicht aufgehoben war, konnte die Begünstigung nicht rechtswirksam angewandt werden. Die Entlastung kann erst ab dem Zeitpunkt der beihilferechtlichen Genehmigung bzw. der entsprechenden Gesetzesänderung (Energierechtsnovelle) wirksam werden.
Die BNetzA argumentiert hier im Sinne der Regelungseffizienz und der Stabilität des Umlagensystems. Eine nachträgliche Befreiung für 2023 und 2024 würde nicht nur die Netzbetreiber, sondern auch die ÜNB vor massive administrative und buchhalterische Herausforderungen stellen, ohne dass eine klare gesetzliche Grundlage für die nachträgliche Anwendung im entsprechenden Zeitraum bestand.
Handlungsanweisung für Netzbetreiber und Lieferanten
Die Klärung der BNetzA erfordert umgehendes Handeln im Compliance-Bereich der Stadtwerke. Hier geht es um die korrekte Abwicklung der Meldepflichten nach § 23 EnFG.
Frist 1: Basismeldungen (Unverzüglich)
Netzbetreiber müssen die Basismeldungen über die installierten, privilegierten Entnahmestellen (Wärmepumpen mit eigenem Zählpunkt) unverzüglich vornehmen, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Die BNetzA wird hierzu zeitnah weitere, detaillierte Vorgaben auf ihrer Webseite veröffentlichen, die die genauen Datenformate und Meldekanäle definieren.
Frist 2: Endgültige Datenmeldung für 2025 (31. März 2026)
Wer die Privilegierung für das Jahr 2025 nutzen möchte, muss die entsprechenden Datenmeldungen – insbesondere die endgültigen Verbrauchszahlen der privilegierten Entnahmen – spätestens bis zum 31. März 2026 beim zuständigen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) einreichen.
Die Einhaltung dieser Frist ist zwingend erforderlich, damit die ÜNB die Entlastung bei der Berechnung der Umlagen für 2025 berücksichtigen können. Eine verspätete Meldung kann zum Verlust des Anspruchs auf die Umlagebefreiung führen.
| Kalenderjahr | Anwendbarkeit § 22 EnFG | Meldefrist (Netzbetreiber an ÜNB) |
|---|---|---|
| 2023 | Ausgeschlossen | Entfällt |
| 2024 | Ausgeschlossen | Entfällt |
| 2025 | Vollumfänglich anwendbar | 31. März 2026 |
Warum dieses Thema für Sie als Stadtwerk kritisch ist
1. Compliance-Risiko: Die Nichteinhaltung der Meldefrist 31. März 2026 führt dazu, dass die Umlagebefreiung für 2025 nicht geltend gemacht werden kann. Dies würde zu einer Überzahlung der Umlagen führen, die der Netzbetreiber möglicherweise nicht mehr korrigieren kann.
2. Abrechnungsgenauigkeit: Die Vertriebssparte des Stadtwerks muss sicherstellen, dass die Heizstromtarife für 2025 korrekt abgerechnet werden. Wenn die Umlagen entfallen, müssen diese Entlastungen an den Kunden weitergegeben werden. Die Klärung der BNetzA beseitigt die Unsicherheit, ob diese Tarife beihilferechtskonform waren.
3. Prozessanpassung: Die Netzbetreiber müssen ihre internen Prozesse zur Datenidentifikation und -meldung für die privilegierten Zählpunkte (die oft auch unter die Regelungen des § 14a EnWG fallen) auf die neuen Fristen abstimmen. Die Basismeldungen müssen zeitnah erfolgen, um die Grundlage für die endgültige März-Meldung zu schaffen.
Die klare Positionierung der BNetzA zur zeitlichen Anwendung des § 22 EnFG schafft die notwendige Rechtssicherheit. Sie unterstreicht jedoch einmal mehr, dass regulatorische Entlastungen im deutschen Energiesystem nur dann wirksam werden, wenn die damit verbundenen Melde- und Compliance-Anforderungen strikt eingehalten werden.