Die Befreiung nach § 22 EnFG: Ein wichtiger Schritt zur Sektorkopplung
Die Integration von Wärmepumpen in das Energiesystem ist ein zentraler Pfeiler der Energiewende. Um diese Technologie wirtschaftlich attraktiver zu gestalten, hat der Gesetzgeber im Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) eine spezifische Umlageprivilegierung geschaffen. Diese Regelung ist für Stadtwerke und Netzbetreiber von fundamentaler Bedeutung, da sie direkte Auswirkungen auf die Abrechnung und die Meldeprozesse hat.
Konkret regelt § 22 EnFG den Entfall der Zahlungsverpflichtung für die KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage für Strom, der ausschließlich dem Betrieb einer elektrischen Wärmepumpe dient. Voraussetzung hierfür ist, dass der Strom über einen eigenen Zählpunkt bezogen wird. Diese Privilegierung führt zu einer deutlichen Entlastung der Netznutzer und unterstützt die Marktdurchdringung der Wärmepumpe (Vgl. BNetzA Monitoringbericht Energie, Seite 36).
Der Wegfall des Beihilfevorbehalts und die zeitliche Lücke
Lange Zeit stand die Anwendung dieser Privilegierung unter dem Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Dieser Vorbehalt war ein wesentlicher Unsicherheitsfaktor in der Abrechnungspraxis der Netzbetreiber.
Mit dem Inkrafttreten der sogenannten „Energierechtsnovelle 2025 Strom“ am 23. Dezember 2025 ist dieser beihilferechtliche Vorbehalt im EnFG entfallen. Damit war der Weg frei für die abschließende Anwendung der Begünstigung.
Die zentrale Frage, die sich sofort stellte, war die nach der zeitlichen Anwendbarkeit: Gilt die Befreiung nur ab dem Datum des Inkrafttretens, oder kann sie auch rückwirkend für die Jahre 2023 und 2024 in Anspruch genommen werden?
Die Präzisierung der Bundesnetzagentur (BNetzA)
Ende Januar 2026 hat die Bundesnetzagentur (BNetzA) ihre Einschätzung zur zeitlichen Anwendbarkeit präzisiert und damit für die notwendige regulatorische Klarheit gesorgt. Diese Klarstellung ist für die Jahresendabrechnung und die Umlage-Meldeprozesse der Netzbetreiber essenziell.
1. Anwendung für das Kalenderjahr 2025
Die BNetzA hält eine Anwendung der Privilegierung für das gesamte Kalenderjahr 2025 für vertretbar. Dies bedeutet, dass Netznutzer, deren Wärmepumpen die Voraussetzungen des § 22 EnFG erfüllen, die Umlagebefreiung für Strommengen in Anspruch nehmen können, die bereits seit dem 1. Januar 2025 bezogen wurden. Für Netzbetreiber bedeutet dies, dass die Abrechnungen für 2025 entsprechend angepasst und die Umlagezahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) korrigiert werden müssen.
2. Ausschluss der Rückwirkung für 2023 und 2024
Die Behörde schließt eine rückwirkende Geltung der Umlagebefreiung für die Kalenderjahre 2023 und 2024 explizit aus.
Warum diese Entscheidung?
Die Haltung der BNetzA basiert auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit und der Vermeidung unüberschaubarer Rückabwicklungsprozesse. Die regulatorische Befreiung war bis zum 23. Dezember 2025 formell an den beihilferechtlichen Vorbehalt geknüpft. Eine Anwendung in Jahren, in denen dieser Vorbehalt noch Gültigkeit besaß und die finale Genehmigung ausstand, würde die Systematik des EnFG und die bereits erfolgten Umlageabrechnungen fundamental infrage stellen. Die BNetzA vermeidet damit eine komplexe und kaum administrierbare Rückabwicklung der Umlagen gegenüber den ÜNB und den Endkunden.
Für Netzbetreiber bedeutet dies: Es dürfen keine Anträge auf rückwirkende Befreiung für 2023 oder 2024 akzeptiert oder verarbeitet werden. Die Einhaltung dieser Vorgabe ist ein wichtiger Compliance-Punkt, um fehlerhafte Umlageabrechnungen zu verhindern.
Handlungspflichten für Netzbetreiber: Fristen und Prozesse
Die Klärung der zeitlichen Anwendbarkeit führt unmittelbar zu klaren prozessualen Anforderungen an die Netzbetreiber. Die korrekte Abwicklung der Befreiung ist ein zentraler Bestandteil der energiewirtschaftlichen Marktkommunikation (MaBiS/GPKE).
Die kritische Frist: 31. März 2026
Wer die Privilegierung für das Kalenderjahr 2025 nutzen möchte, muss die entsprechenden Datenmeldungen beim zuständigen Netzbetreiber einreichen. Die BNetzA hat hierzu eine strikte Frist gesetzt:
Alle erforderlichen Datenmeldungen müssen spätestens bis zum 31. März 2026 beim Netzbetreiber eingegangen sein.
Diese Frist ist nicht verhandelbar und dient der Gewährleistung einer fristgerechten Abrechnung der Umlagen gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) gemäß den Vorgaben des EnFG. Netzbetreiber müssen ihre internen Prozesse darauf ausrichten, diese Meldungen zeitnah zu verarbeiten und die entsprechenden Zählpunkte korrekt in ihren Systemen zu kennzeichnen.
Darüber hinaus sind Basismeldungen – also die erstmalige Meldung, dass die Voraussetzungen des § 22 EnFG erfüllt sind – unverzüglich vorzunehmen. Dies ermöglicht dem Netzbetreiber eine antizipative Planung der Umlagepflichten.
Regulatorischer Kontext: Die Verbindung zu § 14a EnWG
Die Umlagebefreiung nach § 22 EnFG steht in engem Zusammenhang mit der regulatorischen Behandlung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen, die in § 14a EnWG geregelt ist. Wärmepumpen, die über einen separaten Zählpunkt laufen, sind in der Regel auch steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SVB).
Die BNetzA hat durch Beschlüsse (z.B. BK6-22-300) die Rahmenbedingungen für die Steuerung und die damit verbundenen reduzierten Netzentgelte festgelegt. Die Umlagebefreiung nach § 22 EnFG (KWK/Offshore) ergänzt diese Entlastung, indem sie die finanzielle Belastung weiter senkt. Dies ist das regulatorische Signal, das der Gesetzgeber zur Förderung der dezentralen Flexibilität senden will: Wer dem Netz Flexibilität bietet (Steuerbarkeit), wird finanziell entlastet (Netzentgelte, Umlagen).
Wichtige Compliance-Prüfpunkte für Stadtwerke:
- Prozessanpassung: Sind die internen Systeme (Billing, MaBiS) darauf vorbereitet, die Meldungen für 2025 bis zum 31. März 2026 zu verarbeiten und die Umlagebefreiung korrekt zuzuordnen?
- Kundenkommunikation: Werden Netznutzer proaktiv über die notwendigen Antragsfristen und die Nicht-Anwendbarkeit für 2023/2024 informiert, um Rückfragen und Beschwerden zu vermeiden?
- Dokumentation: Erfolgt die Dokumentation der Umlagebefreiung gemäß den Anforderungen des EnFG, insbesondere in Bezug auf den Nachweis des eigenen Zählpunkts und der ausschließlichen Nutzung für die Wärmepumpe?
Die BNetzA hat angekündigt, kurzfristig weitere Informationen zur Abwicklung der Meldeprozesse auf ihrer Webseite zu veröffentlichen. Regulatorik-Verantwortliche sind dringend angehalten, diese Veröffentlichungen zu verfolgen und die internen Prozesse entsprechend anzupassen.