KraftNAV

KraftNAV-Novelle: Ende des 'Windhundprinzips' für Großbatteriespeicher

Die regulatorische Befreiung schafft Raum für netzdienliche Priorisierung und neue Anschlussverfahren

Regina Recht | Regulatory Update

Die Kapazitätskrise und der Regelungsbedarf

Der massive und notwendige Ausbau von Großbatteriespeichern (LBSS) stellt die Netzbetreiber, insbesondere in den mittleren und hohen Spannungsebenen, vor immense Herausforderungen. Die Flut an Netzanschlussbegehren bindet knappe Kapazitäten und erfordert teils erhebliche Netzausbauten. Umso wichtiger ist es, dass die regulatorischen Rahmenbedingungen eine faire und vor allem systemdienliche Integration dieser Schlüsseltechnologie ermöglichen.

Die bisherige Situation war durch einen regulatorischen Zielkonflikt gekennzeichnet: Großbatteriespeicher wurden oft formal als Erzeugungsanlagen behandelt. Dies führte dazu, dass die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) auf sie Anwendung fand. Die KraftNAV ist jedoch primär für konventionelle Kraftwerke und erneuerbare Erzeugungsanlagen konzipiert und enthält in § 9 KraftNAV das sogenannte „Windhundprinzip“ oder „First come, first served“-Prinzip.

Dieses Prinzip besagt, dass Netzanschlussbegehren in der Reihenfolge ihres Eingangs zu bearbeiten sind und die Kapazitätsreservierung entsprechend erfolgt. Während dies bei ausreichender Netzkapazität unproblematisch ist, führt es bei Engpässen dazu, dass Projekte, die möglicherweise wenig zur Systemstabilität beitragen oder sogar zusätzliche lokale Belastungen verursachen (siehe Recherche [7]), knappe Netzressourcen blockieren.

Die regulatorische Befreiung: Änderung der KraftNAV

Mit der Zustimmung des Bundesrates am 19. Dezember 2025 zur Änderung der KraftNAV (in Kraft getreten am 24. Dezember 2025, nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) ist ein entscheidender Schritt zur Lösung dieses Konflikts getan. Die Novelle nimmt Großbatteriespeicher explizit aus dem Anwendungsbereich der KraftNAV heraus.

Was bedeutet das für Netzbetreiber?

Die wichtigste unmittelbare Konsequenz ist die Außerkraftsetzung des zwingenden Windhundprinzips für LBSS. Netzbetreiber sind nun nicht mehr verpflichtet, ein Speicherprojekt automatisch nur aufgrund des frühesten Antragseingangs zu priorisieren, wenn dies der Netzauslastung oder der Systemlogik widerspricht. Dies schafft den notwendigen Raum, um die Netzanschlussverfahren stärker nach Kriterien der System- und Netzdienlichkeit auszurichten.

Regulatorisch wird damit der einzigartigen Natur von Speichern Rechnung getragen: Sie sind weder reine Erzeuger noch reine Verbraucher, sondern können beide Rollen dynamisch einnehmen. Diese Dualität erfordert eine differenzierte Behandlung, die sich nicht in starre Altschemata wie die KraftNAV pressen lässt (vgl. Recherche [6]).

Der Blick nach Vorn: Netzdienlichkeit als Pflicht

Die regulatorische Leerstelle, die durch die Herausnahme aus der KraftNAV entsteht, muss nun zügig gefüllt werden. Der Bundesrat hat in seiner Entschließung die Bundesregierung daher aufgefordert, schnellstmöglich einen adäquaten Rechtsrahmen für die system- und netzdienliche Integration von Großbatteriespeichern zu etablieren.

Hierbei rücken zwei zentrale regulatorische Themen in den Fokus, die für Stadtwerke von höchster strategischer Bedeutung sind:

1. Verbindliche Kriterien der Netzdienlichkeit

Die zukünftigen Anschlussverfahren müssen Kriterien definieren, die messen, inwieweit ein Speicherprojekt dem Netz dient oder es belastet. Dies ist komplex, da „Netzdienlichkeit“ nicht pauschal definiert werden kann, sondern von der jeweiligen Netztopologie abhängt – ob das lokale Netz eher last- oder einspeisergeprägt ist (Recherche [7]).

Die Definition bundesweit verbindlicher Kriterien der Netzdienlichkeit ist erforderlich, um Diskriminierung zu verhindern. Ohne klare Kriterien könnten Netzbetreiber willkürlich entscheiden. Es ist zu erwarten, dass diese Kriterien sich an den Zielen der Energiewende orientieren und beispielsweise flexible Einspeise- und Entnahmemuster oder die Bereitschaft zur Erbringung von Redispatch-Leistungen berücksichtigen.

2. Der Rahmen des § 14c EnWG

Die Diskussion um netzdienliches Verhalten ist untrennbar mit den Regelungen zu Flexibilitätsdienstleistungen verknüpft. § 14c EnWG sieht vor, dass Netzbetreiber Flexibilitäten – zu denen Großspeicher zählen – zur Vermeidung von Engpässen nutzen können.

Die zügige und praxistaugliche Ausgestaltung dieser Flexibilitätsdienstleistungen ist essenziell, um Anreize für netzdienliches Verhalten zu schaffen (Recherche [2]). Wenn die Bundesregierung den neuen Rechtsrahmen schafft, wird dieser voraussichtlich eng mit den Mechanismen des § 14c EnWG verzahnt sein, um Speichern nicht nur eine Anschlussmöglichkeit, sondern auch eine wirtschaftliche Perspektive für ihren Systembeitrag zu geben.

Handlungsempfehlungen für Stadtwerke (Netzbetrieb)

Für Netzbetreiber, ob regional oder lokal verankert, ist die KraftNAV-Novelle kein Grund zur Entspannung, sondern ein sofortiger Handlungsauftrag:

  1. Überprüfung der internen Prozesse: Die bisherigen Netzanschlussverfahren, die sich implizit oder explizit auf das Windhundprinzip der KraftNAV stützten, müssen für Großbatteriespeicher angepasst werden. Es muss ein transparentes, diskriminierungsfreies Verfahren geschaffen werden, das die Reihenfolge der Bearbeitung nun nach technischen und systemischen Kriterien festlegt, bis der neue Rechtsrahmen greift.
  2. Kapazitätsmanagement neu denken: Die Novelle erlaubt es, Kapazitäten strategischer zu vergeben. Dies erfordert eine detailliertere Analyse der lokalen Netzengpässe und eine proaktive Kommunikation mit Antragstellern über die tatsächliche Verfügbarkeit und die benötigten netzdienlichen Eigenschaften des Speichers.
  3. Vorbereitung auf die Netzdienlichkeit: Stadtwerke sollten sich aktiv in Konsultationen einbringen und intern Szenarien entwickeln, wie Kriterien der Netzdienlichkeit technisch messbar gemacht und vertraglich umgesetzt werden können. Dies betrifft auch die Mustervereinbarungen für flexible Netznutzung.

Das Ziel der Regulierung ist klar: Speicher sind unverzichtbar für die Energiewende. Sie dürfen jedoch nicht nur markt-, sondern müssen auch netzdienlich agieren. Die Herausnahme aus der KraftNAV ist der erste, notwendige Schritt, um diese Steuerung zu ermöglichen. Nun liegt der Fokus auf der Schaffung des neuen, zukunftsfähigen Rechtsrahmens, der die Netzanschlussverpflichtung gemäß § 17 EnWG mit den Anforderungen der Systemstabilität in Einklang bringt.

Praxis-Fragen für Ihr Stadtwerk

Experten-Antworten von Regina Recht

Diese Frage adressiert die praktische Umsetzung (Immediate Operational Change/CAPEX & OPEX).

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Diese Frage adressiert Auswirkungen auf Geschäftsprozesse, Kommunikation und strategisches Kapazitätsmanagement (Kundenservice).