Regina Recht analysiert: MiSpeL – Wie die BNetzA Speichern und Ladepunkten den Weg in den Markt ebnet
Die Energiewende ist auf dezentrale Speicherkapazitäten und steuerbare Lasten angewiesen. Doch die bisherigen regulatorischen Rahmenbedingungen, insbesondere im Kontext des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG), haben die effiziente Marktintegration von Stromspeichern und Ladepunkten behindert, beispielsweise durch die Gefahr doppelter Umlagen- und Entgeltbelastungen. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) adressiert dieses Problem nun frontal mit dem Festlegungsverfahren zur Marktintegration von Speichern und Ladepunkten (MiSpeL).
Für Stadtwerke, die in ihrer Doppelrolle als Netzbetreiber und Vertrieb oft auch als Aggregator agieren, ist MiSpeL nicht nur eine Compliance-Aufgabe, sondern ein strategischer Hebel. Es geht darum, die Frage zu beantworten: Was sagt die Regulierung und warum wurde das so entschieden?
I. Das regulatorische Dilemma: Starre Grenzen versus Systemnotwendigkeit
Das Kernproblem der dezentralen Flexibilität – sei es ein Heimspeicher oder ein Ladeinfrastruktur-Hub – lag in der strikten Abgrenzung von Stromquellen.
Nach geltendem Recht war die Inanspruchnahme von Privilegien (z.B. die Befreiung von der EEG-Umlage für Eigenverbrauch oder die Vergütung nach dem EEG) oft daran geknüpft, dass der verwendete Strom ausschließlich aus der erneuerbaren Anlage stammte. Sobald der Speicher oder Ladepunkt auch nur geringe Mengen an Strom aus dem öffentlichen Netz bezog (z.B. für die Optimierung des Ladezustands oder zur Teilnahme an Arbitrage-Geschäften), drohte der Verlust dieser Privilegien.
Dieser Mechanismus hatte zwei gravierende Nachteile:
- Verschenkte Flexibilität: Speicher wurden gezwungen, statisch zu agieren (z.B. nur PV-Strom speichern), anstatt dynamisch auf Netzsignale zu reagieren. Die dringend benötigte netzdienliche Flexibilität (z.B. das Laden in Zeiten negativer Preise) blieb ungenutzt.
- Hohe Komplexität: Die notwendige lückenlose Nachweisführung der 100%igen Herkunft des Stroms war technisch und administrativ extrem aufwendig und hemmte die Geschäftsmodelle.
Die BNetzA handelt hier im Sinne des § 1 EnWG, der die sichere und effiziente Energieversorgung zum Ziel hat. Die Festlegung MiSpeL soll diese regulatorischen Hemmnisse beseitigen und die Anlagen gleichberechtigt in den Strommarkt integrieren [1].
II. Die MiSpeL-Festlegung: Zwei Wege zur Flexibilität
MiSpeL führt einen regulatorischen Rahmen ein, der es Speichern und Ladepunkten erlauben soll, sowohl den eigenen erneuerbaren Strom (PV/Wind) als auch Netzstrom zu beziehen, ohne die Förderprivilegien für den erneuerbaren Anteil zu gefährden. Dies ist essenziell für die Energiearbitrage und die Bereitstellung von Systemdienstleistungen.
Im Festlegungsverfahren (Aktenzeichen BK6-23-080) zeichnen sich zwei grundlegende Optionen zur Bilanzierung ab, wie sie im Konsultationsentwurf der BNetzA skizziert werden [1]:
Option 1: Die Abgrenzungsoption (Detaillierte Bilanzierung)
Dieses Modell setzt auf eine präzise messtechnische Erfassung und Bilanzierung der verschiedenen Stromflüsse. Zur Vereinfachung lassen sich die Stromflüsse in zwei Kategorien einteilen:
- Grüner Strom (PV/Wind): Strom, der direkt aus der Erneuerbaren-Anlage stammt und gespeichert wird.
- Gelber Strom (Netzstrom): Strom, der aus dem öffentlichen Netz bezogen und gespeichert wird.
Anforderung an Stadtwerke/Bilanzierung: Diese Option erfordert die Einrichtung geeigneter Messkonzepte und die präzise Zuordnung der gespeicherten und wieder ausgespeisten Energiemengen. Im MaBiS-Prozess müssen die Netzbetreiber sicherstellen, dass die Netzentnahme und die Netzeinspeisung korrekt differenziert und bilanziert werden, um eine doppelte Belastung mit Umlagen oder Netzentgelten zu vermeiden. Die Komplexität liegt hier in der exakten zeitlichen Auflösung der Lade- und Entladevorgänge [1].
Option 2: Das Pauschalmodell (Vereinfachte Abrechnung)
Um den administrativen Aufwand, insbesondere für kleinere Heimspeicher oder PV-Anlagen, zu reduzieren, sieht der Entwurf von MiSpeL auch die Möglichkeit eines Pauschalmodells vor.
- Funktionsweise: Anstatt jeden Lade- und Entladevorgang detailliert zu bilanzieren, wird ein fester Anteil des gespeicherten Stroms pauschal als Netzstrom (und somit umlagepflichtig) deklariert, oder es wird eine vereinfachte Methode zur Bestimmung des umlagepflichtigen Anteils angewendet [1].
Vorteil für Stadtwerke: Dieses Modell bietet eine erhebliche Entlastung in der Massenabwicklung. Es reduziert die Notwendigkeit komplexer Messkonzepte und vereinfacht die Abrechnungsprozesse. Der Nachteil ist jedoch, dass die maximale Flexibilitätsoptimierung (Energiearbitrage) unter Umständen nicht voll ausgeschöpft werden kann, da die Pauschale weniger granular ist.
III. Strategische Implikationen für Stadtwerke
MiSpeL ist mehr als nur eine technische Anpassung der Bilanzierung; es ist ein Markteintritts-Ticket für dezentrale Flexibilität. Stadtwerke müssen sich auf folgende Bereiche vorbereiten:
1. Entwicklung neuer Flexibilitäts-Geschäftsmodelle
Mit der regulatorischen Klarheit können Stadtwerke nun aktiv die Rolle des unabhängigen Aggregators (UA) für dezentrale Speicher und Ladepunkte übernehmen.
- Arbitrage-Potenzial: Die Erlaubnis, Netzstrom zu laden, ermöglicht es, die Anlagen aktiv am Spotmarkt zu handeln (Energiearbitrage). Der Vertrieb kann Stromtarife entwickeln, die explizit auf die netzdienliche Steuerung dieser Anlagen abzielen.
- Netzdienlichkeit: Die MiSpeL-Regeln ergänzen die Regelungen zur netzdienlichen Steuerung nach § 14a EnWG, indem sie den marktbasierten Einsatz dieser Flexibilitäten ermöglichen. MiSpeL schafft dabei die marktliche Grundlage, während § 14a EnWG die netzseitige Steuerung regelt – beide greifen somit essenziell ineinander.
2. Anpassung der Marktkommunikation und IT
Die Einführung von MiSpeL erfordert eine Anpassung der Prozesse in der Marktkommunikation (MaKo).
- Bilanzierung und Messwesen: Netzbetreiber müssen die neuen Messkonzepte implementieren, die die Unterscheidung von Quellstrom ermöglichen. Dies betrifft die Nutzung von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMSys) zur Erfassung der komplexeren Lastgänge.
- EDIFACT-Prozesse: Es ist wahrscheinlich, dass die BNetzA spezifische Anforderungen an die UTILMD- und MSCONS-Nachrichten stellen wird, um die Zuordnung von gespeicherten und eingespeisten Mengen eindeutig zu kennzeichnen. Die Komplexität der Bilanzierung steigt, auch wenn das Pauschalmodell gewählt wird, da die Pauschale selbst in der Abrechnung korrekt abgebildet werden muss.
3. Risikoausschluss: Doppelte Netzentgelte
Ein zentrales Ziel von MiSpeL ist die Beseitigung der Gefahr doppelter Netzentgelte. Bisher bestand das Risiko, dass Strom, der bereits einmal das Netz durchflossen hatte, beim Laden des Speichers erneut Netzentgelte auslöste. MiSpeL soll hier Klarheit schaffen, indem es festlegt, unter welchen Bedingungen die Netzentgelte auf den reinen Verbrauchsanteil begrenzt werden können [1].
IV. Ausblick und Fazit
Das Inkrafttreten der MiSpeL-Festlegung, dessen finale Version für 2024 erwartet wird, markiert einen Wendepunkt. Es ist die notwendige regulatorische Antwort auf die technologische Entwicklung dezentraler Flexibilität.
Stadtwerke müssen die Zeit bis zur Implementierung nutzen, um ihre IT-Systeme und Vertriebsstrategien anzupassen. Die Wahl zwischen der detaillierten Abgrenzungsoption und dem Pauschalmodell wird dabei eine strategische Entscheidung sein, die von der Größe des Kundenstamms und der angestrebten Komplexität der Flexibilitätsdienstleistungen abhängt.
Regina Rechts Empfehlung: Verfolgen Sie die Veröffentlichungen der BNetzA zu den finalen Bilanzierungsvorgaben genau. Der Erfolg der Marktintegration von Speichern und Ladepunkten hängt davon ab, wie effizient die neuen MaKo-Prozesse implementiert werden können. Nur so lassen sich die regulatorisch ermöglichten Potenziale zur Steigerung der Systemstabilität und zur Entwicklung neuer Erlösquellen tatsächlich heben.
Quellen
[1] Bundesnetzagentur, Konsultation des Beschlussentwurfs zur Festlegung von Regelungen zur Abwicklung der marktlichen und bilanziellen Prozesse für die Nutzung von Speichern und Ladepunkten für eine systemdienliche Flexibilität (MiSpeL), Aktenzeichen BK6-23-080, 29.11.2023.