ÖPNV-Finanzierung

Mobilitätswende am Scheideweg: Zwischen Deutschlandticket-Druck, CVD-Quoten und dem neuen Querverbund

Warum die Verkehrssparte 2026 eine regulatorische Neuausrichtung braucht, um die Finanzierungslücke zu schließen.

Es ist März 2026, und in den Chefetagen der deutschen Stadtwerke herrscht eine paradoxe Stimmung: Die Fahrgastzahlen im ÖPNV erreichen dank des Deutschlandtickets – das seit Jahresbeginn für 63 Euro über die digitalen Tresen geht – Rekordwerte. Doch während die Busse voll sind, leeren sich die Kassen der Verkehrssparten in einem besorgniserregenden Tempo. Als Regulatorik-Expertin sehe ich hier kein reines Managementproblem, sondern das Ergebnis einer regulatorischen Scherenbewegung, die unsere kommunalen Betriebe in die Zange nimmt.

Warum sollten Sie sich in Ihrer Rolle als Stadtwerke-Entscheider gerade jetzt mit diesen Paragrafen beschäftigen? Ganz einfach: Die Mobilitätswende ist kein isoliertes Projekt der Verkehrssparte mehr. Sie ist durch den steuerlichen Querverbund untrennbar mit der Wärmeplanung und dem Stromnetzbetrieb verwoben. Wer die regulatorischen Stellschrauben von heute nicht versteht, gefährdet die Stabilität des gesamten Querverbund-Konzerns.

1. Die Finanzierungslücke: Regionalisierungsmittel und das Preis-Diktat

Das Deutschlandticket ist regulatorisch ein zweischneidiges Schwert. Die Preisanhebung auf 63 Euro zum 1. Januar 2026 war rechtlich notwendig, um den Nutzeranteil an der Finanzierung gemäß den Vorgaben des Regionalisierungsgesetzes (RegG) zu stabilisieren. Doch die Dynamisierung der Regionalisierungsmittel nach § 5 RegG hält mit der Realität nicht Schritt.

Die Branche fordert eine Soforthilfe von 2,88 Milliarden Euro. Warum? Weil die Kosten für Energie und Personal schneller steigen als die gesetzlich verankerten Zuweisungen. Während der Bund auf die Eigenverantwortung der Länder verweist, sitzen die Stadtwerke rechtlich in der Falle: Sie haben einen Beförderungsauftrag, aber keine ausreichende Refinanzierung für die durch das Ticket induzierte Mehrnachfrage. Ein „Modernisierungspakt“ ist hier kein politisches Schlagwort, sondern eine regulatorische Notwendigkeit, um die Defizitausgleiche der Kommunen nicht kollabieren zu lassen.

2. Der Faktor Mensch: TV-N und die regulatorische Trägheit

Die laufenden Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst (TV-N) verschärfen die Lage. Wir sehen Forderungen nach einer 36-Stunden-Woche bei vollem Lohnausgleich. Regulatorisch ist dies besonders brisant, wenn wir den Blick auf die Netzwirtschaft werfen, die oft als Blaupause dient. In der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) gibt es seit jeher Diskussionen um die Stichtagsregelung in § 11 Abs. 2 Nr. 9 ARegV.

Wie die Konsultationen der Bundesnetzagentur (BNetzA) zeigen, erschwert diese Regelung die Abbildung moderner Tarifstrukturen. Wenn die Verkehrssparte nun massive Lohnsteigerungen (wie die 7 % in Brandenburg) verkraften muss, schlägt dies direkt auf die Gewinn- und Verlustrechnung des Gesamtkonzerns durch. Da die Personalkosten im ÖPNV bis zu 50 % der Betriebskosten ausmachen, führen regulatorische Hemmnisse bei der Kostenanerkennung in anderen Sparten dazu, dass der Konzern insgesamt weniger Spielraum für die Querfinanzierung hat.

3. Clean Vehicles Directive (CVD): Dekarbonisierung unter Zwang

Seit Beginn des Jahres 2026 greift die zweite Stufe des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes (SaubFahrzeugBeschG), welches die EU-Richtlinie 2019/1161 (CVD) in deutsches Recht umsetzt. Für Stadtwerke bedeutet das: Bei der Neubeschaffung von Bussen müssen nun Quoten von bis zu 65 % (je nach Bundesland und Flottengröße) für emissionsfreie Fahrzeuge eingehalten werden.

Das Problem: Das Bundesförderprogramm für Elektrobusse ist faktisch ausgelaufen oder chronisch überzeichnet. Wir befinden uns in einer regulatorischen Pflicht ohne finanzielle Kür. Stadtwerke müssen nun auf Landesmittel (z. B. NRW-Förderprogramme oder L-Bank in BW) ausweichen oder innovative Wege gehen.

Rechtlich rücken hier Batterieleasing-Modelle in den Fokus. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten: Die vertragliche Gestaltung muss so gewählt sein, dass die Leasingraten steuerrechtlich als Betriebsausgaben anerkannt werden und nicht die Bilanzregeln für Finanzinvestitionen verletzen. Zudem müssen diese Modelle mit den Vorgaben des Vergaberechts (GWB/VgV) harmonieren, da die Batterien integraler Bestandteil des öffentlichen Personennahverkehrs-Equipments sind.

4. Der Rettungsanker: Der neue steuerliche Querverbund 2.0

Die wohl wichtigste Nachricht für alle Stadtwerke-Juristen und CFOs kam im Oktober 2025 aus dem Bundesfinanzministerium (BMF). In einem neuen BMF-Schreiben wurde die Anwendung des § 8 Abs. 7 bis 9 KStG (Körperschaftsteuergesetz) präzisiert.

Hintergrund ist die Transformation der Wärmevision: Viele Blockheizkraftwerke (BHKW), die bisher das „wirtschaftliche Rückgrat“ des steuerlichen Querverbunds bildeten, werden im Zuge der Dekarbonisierung stillgelegt. Die Sorge war groß, dass damit die rechtliche Grundlage für die Verrechnung von Verkehrsverlusten mit Gewinnen aus der Energie- und Wasserversorgung wegbricht.

Die Neuregelung sieht nun vor:

  • Auch der Betrieb von Großwärmepumpen und die Einspeisung von Wärme aus erneuerbaren Quellen gelten als begünstigtes „Versorgungsobjekt“ im Sinne des Querverbunds.
  • Die steuerliche Verrechenbarkeit bleibt erhalten, sofern ein funktionaler Zusammenhang im Rahmen der kommunalen Daseinsvorsorge besteht.

Dies ist der entscheidende Hebel für 2026. Ohne diese regulatorische Klarstellung müssten Verkehrsdefizite aus versteuerten Gewinnen ausgeglichen werden – was für viele Kommunen das Ende des aktuellen ÖPNV-Angebots bedeuten würde.

5. Strategische Handlungsempfehlungen für Stadtwerke

Was bedeutet das konkret für Ihre tägliche Arbeit?

  1. Prüfung der Verkehrsverträge: Stellen Sie sicher, dass Ihre Verkehrsverträge Klauseln zur Anpassung bei unvorhersehbaren regulatorischen Kostensteigerungen (Stichwort CVD-Quoten ohne Förderung) enthalten.
  2. Optimierung des Asset-Managements: Nutzen Sie die Ansätze der ISO 55000, wie sie auch in Gutachten zur Netzinfrastruktur empfohlen werden, um die Lebensdauer Ihrer Bestandsflotte regulatorisch konform zu maximieren, während Sie die E-Bus-Quote sukzessive hochfahren.
  3. Anpassung der Querverbund-Struktur: Überprüfen Sie Ihre steuerlichen Organschaftsverträge. Passen Ihre neuen grünen Erzeugungsanlagen (Wärmepumpen, Geothermie) in die neue BMF-Systematik von Oktober 2025? Dokumentieren Sie den funktionalen Zusammenhang frühzeitig.
  4. Monitoring strategischer Rohstoffe: Achten Sie bei der Beschaffung von E-Bussen auf die Empfehlungen der Expertenkommission zu strategischen Rohstoffen (analog zum BNetzA-Monitoringbericht). Diversifizierung der Lieferketten ist nicht nur ein Modewort, sondern sichert die Förderfähigkeit und Betriebssicherheit.

Fazit

Die Krise der Verkehrssparte im März 2026 ist eine regulatorische Reifeprüfung. Während das Deutschlandticket die soziale Komponente der Mobilitätswende bedient, erzwingt die CVD die ökologische Transformation. Die finanzielle Brücke schlägt allein der reformierte steuerliche Querverbund. Als Stadtwerk müssen Sie jetzt die Rolle des „Regulatorik-Architekten“ einnehmen: Verknüpfen Sie die Sparten Wärme, Strom und Verkehr nicht nur technisch, sondern vor allem rechtssicher. Nur so lässt sich der „Modernisierungspakt“ in der Praxis umsetzen.

Bleiben Sie präzise in der Umsetzung – jedes Paragrafenzeichen zählt für die Bilanz.

Praxis-Fragen für Ihr Stadtwerk

Experten-Antworten von Regina Recht

Das Stadtwerk muss den funktionalen Zusammenhang zwischen der neuen Erzeugung (Großwärmepumpen) und der kommunalen Daseinsvorsorge explizit nachweisen. Da die Neuregelung Wärme aus erneuerbaren Quellen nun als begünstigtes Versorgungsobjekt anerkennt, sollten bestehende Organschaftsverträge und die interne Dokumentation dahingehend angepasst werden, dass die Wärmeplanung als integraler Bestandteil der Konzernstruktur die steuerliche Verrechenbarkeit der ÖPNV-Verluste mit den Gewinnen der Sparte Wärme/Strom weiterhin rechtfertigt.

Bei der vertraglichen Gestaltung der Leasingmodelle muss sichergestellt werden, dass diese steuerrechtlich nicht als Finanzinvestition (aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut) eingestuft werden, sondern als laufende Betriebsausgaben (OPEX) abziehbar sind. Zudem müssen die Ausschreibungen gemäß GWB/VgV so gestaltet sein, dass die Batterien als integraler Bestandteil des ÖPNV-Equipments gewertet werden, wobei gleichzeitig landesspezifische Förderprogramme (z.B. NRW oder BW) als Ersatz für die ausgelaufenen Bundesmittel in die CAPEX-Planung einzubeziehen sind.

Die Verkehrsverträge sollten Klauseln zur automatischen Anpassung bei unvorhersehbaren regulatorischen Kostensteigerungen enthalten, insbesondere da die Dynamisierung der Regionalisierungsmittel nach § 5 RegG nicht ausreicht. Da die Netzwirtschaft durch die ARegV (§ 11 Abs. 2 Nr. 9) Beschränkungen bei der Kostenanerkennung unterliegt, muss das Stadtwerk durch ein optimiertes Asset-Management nach ISO 55000 Effizienzen heben und den Defizitausgleich durch eine präzise spartenübergreifende Kalkulation so steuern, dass die Quersubventionierung innerhalb der neuen steuerlichen Grenzen des KStG optimiert wird.