Die regulatorische Zeitenwende: NEST definiert die Spielregeln neu
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat im Rahmen des sogenannten NEST-Prozesses (Netze – Effizient – Sicher – Transformiert) die grundlegenden Festlegungen zur Kostenregulierung für Betreiber von Strom- und Gasverteilnetzen veröffentlicht (Az. BK6-24-001 und BK7-24-001). Diese Beschlüsse der Großen Beschlusskammer Energie sind nicht nur eine formale Neufassung, sondern definieren die ökonomischen Rahmenbedingungen für die kommenden Regulierungsperioden grundlegend neu.
Warum diese Neuregelung? Der rechtliche Auslöser ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2021 (Rs. C-718/18), das forderte, die Methoden zur Bestimmung der Netzentgelte direkt durch die unabhängige Regulierungsbehörde festzulegen, um die Unabhängigkeit regulatorischer Entscheidungen zu gewährleisten. Die BNetzA hat diesen Auftrag in ihrer Begründung explizit als Handlungsrahmen genannt (siehe BNetzA, Festlegung BK6-24-001, Kap. I) und nutzt die notwendige Neufassung, um die Regulierung gemäß § 21a EnWG (Energiewirtschaftsgesetz) zukunftssicher und investitionsgerecht auszurichten. Es geht darum, die notwendigen Milliardeninvestitionen in die Netzinfrastruktur für die Energiewende zu ermöglichen, während gleichzeitig die Kosten für die Endverbraucher beherrschbar bleiben.
Fokus Stadtwerk: Warum diese Festlegungen jetzt entscheidend sind
Für Sie als Stadtwerk oder Netzbetreiber sind die NEST-Festlegungen das Fundament Ihrer zukünftigen Erlösplanung und Investitionsstrategie. Die Entscheidungen betreffen direkt Ihre Erlösobergrenze und damit Ihre Refinanzierungsmöglichkeiten. Die BNetzA hat hier eine klare Abwägung zwischen Investitionsanreizen und strikter Effizienzsteigerung vorgenommen, die sofortige strategische Anpassungen erfordert.
1. Investitionsanreize: Neue Regeln für Kapital- und Betriebskosten
Die BNetzA begegnet der zentralen Herausforderung der Energewende – dem massiven Investitionsbedarf – durch signifikante Anpassungen bei der Kapitalverzinsung und der Anerkennung von Betriebskosten.
Die neue Kapitalverzinsung: WACC und Eigenkapital
Ein wesentlicher methodischer Schritt ist die Umstellung auf den Weighted Average Cost of Capital (WACC) zur kalkulatorischen Kapitalverzinsung. Der WACC ist ein international übliches Format, das die gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (Eigen- und Fremdkapital) abbildet. Diese Umstellung ist eine der zentralen Neuerungen der Festlegung (Quelle: BNetzA, Festlegung BK6-24-001, Kap. II.A.1).
Materiell bedeutsam ist die Anpassung des Eigenkapitalzinssatzes. Durch eine neue Methode zur Ermittlung des Basiszinses und eine Anpassung des Wagniszuschlags wird der Zinssatz für Neuanlagen auf Basis der neuen Methode und aktueller Marktdaten voraussichtlich steigen. Dies ist ein direkter Anreiz für Investitionen. Höhere anerkannte Eigenkapitalkosten verbessern die Attraktivität von Netzinvestitionen für die Gesellschafter und erleichtern die Kapitalbeschaffung.
Ebenfalls wichtig, insbesondere für kommunale Netzbetreiber, ist die Bestätigung in der Festlegung, dass die Gewerbesteuer weiterhin auf kalkulatorischer Basis bestimmt wird, nicht in Höhe der tatsächlich gezahlten Steuern. Dies sichert die Konsistenz des bisherigen Systems (Quelle: BNetzA, Festlegung BK6-24-001, Kap. II.A.3.c).
Instrument zur Betriebskostenanpassung (OPEX)
Die zunehmende Komplexität der Netze (Sektorenkopplung, Dezentralisierung, Redispatch 2.0) führt zwangsläufig zu steigenden Betriebskosten (OPEX) für Personal, Wartung und IT. Bisher war die Anpassung dieser Kosten oft ein Streitpunkt.
Die BNetzA führt nun ein Instrument zur Betriebskostenanpassung für alle Stromverteilernetzbetreiber ein, unabhängig von ihrer Größe. Wenn die Versorgungsaufgabe wächst – was in der Transformation unumgänglich ist – können die damit verbundenen, unvermeidbaren Betriebskosten angepasst werden. Dies ist eine zentrale Erleichterung, da es die starre Kopplung von OPEX an die Erlösobergrenze lockert und notwendige Mehraufwände refinanziert.
2. Erhöhter Effizienzdruck: Schärfere Anreize und kürzere Fristen
Während die BNetzA die Investitionsseite stärkt, verschärft sie gleichzeitig die Effizienzanforderungen deutlich. Effizienz ist das Herzstück der Anreizregulierung und zentral, um die Energiewende zu geringstmöglichen Kosten umzusetzen, wie BNetzA-Präsident Klaus Müller betont.
Beschleunigter Abbau von Ineffizienzen
Die Frist zum Abbau von Ineffizienzen (der sogenannte Gleitpfad) wird von fünf auf drei Jahre verkürzt (Quelle: BNetzA, Festlegung BK6-24-001, Kap. III.D.2). Netzbetreiber, deren Kosten im Effizienzvergleich über dem Benchmark liegen, müssen die geforderten Einsparungen nun deutlich schneller realisieren. Dies erfordert eine sofortige und beschleunigte Auseinandersetzung mit der eigenen Kostenstruktur und den Prozessen.
Methodische Verschärfung des Effizienzvergleichs
Der Effizienzvergleich, dem sich direkt oder indirekt alle rund 900 Netzbetreiber stellen müssen, wird methodisch angepasst. Statt des bisherigen „Best-of-Four“-Ansatzes, bei dem der beste Wert aus vier verschiedenen Effizienzberechnungen gewählt wurde, wird nun ein „Best-of-Two“-Ansatz gewählt. Dieser basiert auf dem Durchschnitt der Ergebnisse aus den Verfahren Data Envelopment Analysis (DEA) und der Stochastic Frontier Analysis (SFA) (Quelle: BNetzA, Festlegung BK6-24-001, Kap. III.C.3.b).
Implikation für Stadtwerke: Die Änderung von „Best-of-Four“ auf „Best-of-Two“ bedeutet, dass die Toleranz für Abweichungen sinkt. Der Vergleich wird präziser, aber auch strenger in der Anwendung. Netzbetreiber müssen ihre Effizienzstrategien schärfen und sich noch stärker an den besten der Branche orientieren. Die bisherige Skalierung der Werte aus der SFA-Methode entfällt, was den Druck auf die Unternehmen, die nicht am direkten Vergleich teilnehmen, ebenfalls erhöht.
3. Ausblick: Qualität, Digitalisierung und TSO-Regulierung
Die NEST-Festlegungen sind der erste große Baustein. Als nächsten Schritt plant die BNetzA die Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung. Ein Festlegungsentwurf wird noch vor Jahresende erwartet.
Die BNetzA hat in öffentlichen Konsultationen signalisiert, dass ein künftiger Entwurf über die bisherige Qualitätsregulierung hinausgehen und Konzepte wie die Energiewendekompetenz und einen Digitalisierungsindex als Diskussionsgrundlage einführen könnte (Quelle: BNetzA, Workshop zur Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung, Nov. 2023). Dies ist ein klares Signal: Netzbetreiber werden nicht nur nach Kosten und Investitionen, sondern auch nach ihrer Fähigkeit beurteilt, die Transformation technisch und digital voranzutreiben.
Separater Weg für Übertragungsnetzbetreiber (TSOs)
Die Regulierung der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNBs) ist strukturell anders und wurde aus dem allgemeinen NEST-Prozess ausgeklammert. Die BNetzA hat hierzu separate Festlegungsentwürfe veröffentlicht (Az. BK6-23-300 und BK7-23-300). Geplant ist ein System mit jährlichem Plan-Ist-Kostenabgleich, verschränkt mit starken Effizienzinstrumenten. Dies trägt der extrem hohen Kapitalintensität und den sich stark wandelnden Systemaufgaben der ÜNBs Rechnung.
Fazit für die Praxis
Die Festlegungen der Großen Beschlusskammer Energie (abrufbar auf der Webseite der BNetzA unter den Aktenzeichen BK6-24-001 und BK7-24-001) stellen sicher, dass die Anreizregulierung gemäß § 21a EnWG das tragende Rahmenkonzept bleibt. Die BNetzA hat einen Spagat geschafft: Einerseits werden Investitionen durch höhere Eigenkapitalzinssätze (WACC) und die neue Betriebskostenanpassung attraktiver und sicherer in der Refinanzierung. Andererseits wird der Effizienzdruck massiv erhöht (drei Jahre, Best-of-Two).
Handlungsbedarf: Netzbetreiber müssen ihre Investitionspläne (CAPEX) schnellstmöglich neu bewerten, da die Refinanzierungskonditionen günstiger sind. Gleichzeitig muss die interne Effizienzsteigerung (OPEX-Management) beschleunigt werden, um den neuen, schärferen Maßstäben im Effizienzvergleich standzuhalten. Wer hier zögert, riskiert, in der kommenden Regulierungsperiode empfindliche Abschläge hinnehmen zu müssen.