Bundesbedarfsplangesetz

Paradigmenwechsel im Netzausbau: Bundeskabinett opfert Erdkabelvorrang für günstigere Netzentgelte

Warum die Rückkehr zur Freileitung die Systemkosten senken soll und was Stadtwerke jetzt wissen müssen.

Es ist eine regulatorische Kehrtwende mit Ansage, die dennoch die Branche in Atem hält: Am 29. April 2026 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes (BBPlG) verabschiedet. Wer die energiepolitischen Debatten der letzten Jahre verfolgt hat, erkennt darin das Eingeständnis einer schmerzhaften Realität: Die Energiewende ist in ihrer bisherigen Form drohend unbezahlbar geworden.

Als Ihre Regulatorik-Expertin werfe ich heute einen Blick hinter die Paragrafen dieser Novelle. Es geht nicht nur um Masten statt Erdkabel; es geht um die fundamentale Neuausrichtung der Kostenallokation im deutschen Stromnetz.

Der regulatorische Rahmen: Was sich im BBPlG ändert

Das Bundesbedarfsplangesetz ist das zentrale Steuerungsinstrument für den Ausbau der Übertragungsnetze. Gemäß § 1 Abs. 1 BBPlG werden darin die Vorhaben definiert, die für die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems vordringlich erforderlich sind. Mit dem aktuellen Entwurf werden nun 45 zusätzliche Vorhaben in den Bedarfsplan aufgenommen. Damit wächst die Liste der gesetzlich fixierten Ausbauprojekte massiv an – ein deutliches Signal für den steigenden Bedarf an Nord-Süd-Transferkapazitäten.

Der juristisch und ökonomisch brisanteste Punkt ist jedoch die Aufhebung des Erdkabelvorrangs. Bisher galt für Gleichstrom-Übertragungsleitungen (HGÜ) gemäß § 3 Abs. 1 BBPlG (in der Fassung von 2015/2021), dass diese vorrangig als Erdkabel zu planen und zu errichten seien. Diese Regelung war damals ein Zugeständnis an die Akzeptanz in der Bevölkerung, um den Widerstand gegen „Monstermasten“ zu brechen.

Der neue Entwurf dreht dieses Prinzip um: Künftig sollen neue Gleichstromleitungen grundsätzlich als Freileitungen umgesetzt werden. Erdkabel werden zur Ausnahme, die nur noch unter engen Voraussetzungen – etwa bei der Bündelung mit bestehenden Erdkabeltrassen oder bei besonderen naturschutzfachlichen Anforderungen – zulässig ist.

Warum dieser Schritt? Die Ökonomie der Netzentgelte

Warum opfert die Bundesregierung ein mühsam erkämpftes Akzeptanz-Instrument? Die Antwort findet sich in der Kalkulationslogik der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG).

Die Kosten für den Netzausbau werden über die Netzentgelte auf die Letztverbraucher umgelegt. Gemäß § 21 EnWG müssen Netzentgelte „angemessen, diskriminierungsfrei und transparent“ sein, wobei sie sich an den Kosten eines effizienten Netzbetriebs orientieren. Erdkabel verursachen im Vergleich zu Freileitungen jedoch etwa das Sechsfache an Investitionskosten (CAPEX). Diese Kosten fließen über die kalkulatorische Abschreibung und die Eigenkapitalverzinsung direkt in die Erlösobergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) ein.

Durch den Verzicht auf den Erdkabelvorrang zielt der Gesetzgeber darauf ab, die künftigen Netzentgelte massiv zu dämpfen. In einer Zeit, in der der Industriestrompreis und die Belastung privater Haushalte politisch hochsensible Themen sind, wird die technische Ausführung zur Kostenbremse deklariert.

Die Rolle der Bundesnetzagentur (BNetzA)

Die Umsetzung dieser neuen Vorgaben obliegt der Bundesnetzagentur. Als Genehmigungsbehörde führt sie die Planfeststellungsverfahren nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG) durch. Für die 45 neuen Vorhaben bedeutet die Aufnahme in das BBPlG, dass die „energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf“ gemäß § 12e Abs. 4 EnWG verbindlich festgestellt sind. Die BNetzA muss in den kommenden Verfahren nun prüfen, ob die Voraussetzungen für die (nun seltene) Ausnahme zur Erdverkabelung vorliegen.

Interessant ist hierbei die Verknüpfung mit dem Monitoringbericht der BNetzA. Die Behörde hat in der Vergangenheit wiederholt auf die Zeitverzögerungen hingewiesen, die durch komplexe Erdkabel-Verlegungen und die damit verbundenen Bodenuntersuchungen entstanden sind. Freileitungen versprechen hier nicht nur eine Kostenersparnis, sondern auch eine Beschleunigung der Realisierung, da bautechnische Risiken im Untergrund entfallen.

Warum sollte sich ein Stadtwerk damit beschäftigen?

Sie fragen sich vielleicht: „Wir sind ein Stadtwerk im Verteilnetz, was tangiert uns die HGÜ-Leitung auf der Übertragungsebene?“ Die Antwort ist dreigeteilt:

  1. Die Netzentgelt-Kaskade: Gemäß § 14 Abs. 1 StromNEV werden die Kosten der vorgelagerten Netzebene (ÜNB) an die nachgelagerte Ebene (VNB/Stadtwerk) weitergereicht. Wenn die ÜNB-Kosten durch den Erdkabelverzicht sinken (oder langsamer steigen), stabilisiert dies Ihre eigenen Netzentgelte gegenüber Ihren Endkunden. Dies ist ein entscheidender Wettbewerbsfaktor im Vertrieb.
  2. Akzeptanzmanagement vor Ort: Auch wenn die ÜNB bauen, sind Sie als Stadtwerk oft der erste Ansprechpartner für Bürger und lokale Unternehmen. Wenn in Ihrer Region eine neue Freileitung geplant wird, müssen Sie die regulatorischen Hintergründe kennen, um kommunikativ handlungsfähig zu bleiben. Sie müssen erklären können, warum die „günstigere“ Freileitung im Sinne der allgemeinen Netzentgeltstabilität steht.
  3. Anschluss von Erneuerbaren Energien: Die 45 neuen Vorhaben dienen primär dem Abtransport von Windstrom. Stadtwerke, die selbst in Erzeugungsanlagen investieren oder als VNB große Mengen an EE-Strom aufnehmen, sind auf ein leistungsfähiges Übertragungsnetz angewiesen, um Abregelungen im Rahmen des Einspeisemanagements bzw. Redispatch 2.0 (§ 13a EnWG) zu minimieren. Ein schnellerer Netzausbau durch Freileitungen reduziert langfristig die Redispatch-Kosten, die ebenfalls über die Netzentgelte (§ 13a Abs. 2 EnWG) umgelegt werden.

Kritische Würdigung und Ausblick

Man muss ehrlich sein: Die Aufhebung des Erdkabelvorrangs ist ein regulatorischer Offenbarungseid. Man hat erkannt, dass die „Goldrand-Lösung“ Erdkabel die Transformation finanziell überlastet. Doch der Preis dafür ist hoch. Der Widerstand in den betroffenen Kommunen wird zunehmen. Juristisch wird spannend sein, wie die BNetzA die Ausnahmetatbestände für Erdkabel auslegt.

Für Stadtwerke bedeutet dies: Beobachten Sie die Liste der 45 neuen Vorhaben genau. Prüfen Sie, ob Ihr Netzgebiet oder Ihre Konzessionsgebiete betroffen sind. Die regulatorische Welt dreht sich zurück zur Freileitung – und wir müssen diesen Prozess fachlich fundiert begleiten.

Fazit von Regina Recht: Die Novelle des BBPlG ist ein Sieg der Ökonomie über die (vermeintliche) Akzeptanz. Für Stadtwerke ist dies eine gute Nachricht für die Kostenstruktur, aber eine Herausforderung für die lokale Kommunikation. Bleiben Sie an den Planfeststellungsverfahren der BNetzA dran – die Details der Umsetzung werden in den kommenden Monaten in den Konsultationen zu den konkreten Trassenverläufen entschieden.

Quellen:

  • Regierungsentwurf zum BBPlG-Änderungsgesetz vom 29.04.2026
  • § 1, § 2, § 3 Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG)
  • § 21 EnWG (Grundrezeptur der Netzentgelte)
  • Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
  • BNetzA Monitoringbericht 2025/2026

Praxis-Fragen für Ihr Stadtwerk

Experten-Antworten von Regina Recht

Da die Investitionskosten (CAPEX) für Freileitungen nur etwa ein Sechstel der Kosten von Erdkabeln betragen, sinkt der potenzielle Anstieg der Erlösobergrenzen bei den Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB) massiv. Für ein Stadtwerk dieser Größe bedeutet dies eine spürbare Dämpfung der vorgelagerten Netzkosten, die über die Kaskade weitergereicht werden. In der mittelfristigen Wirtschaftsplanung kann somit von stabileren Netzentgelten für die eigenen Endkunden ausgegangen werden, was die Wettbewerbsfähigkeit im Vertrieb stärkt, da der Kostendruck aus der Übertragungsebene weniger stark an das lokale Verteilnetz durchgereicht wird.

Das Stadtwerk sollte die regulatorische Kehrtwende proaktiv als Maßnahme zur Sicherung der Bezahlbarkeit der Energiewende adressieren. Unter Verweis auf § 21 EnWG kann erklärt werden, dass der Gesetzgeber die technische Ausführung als Kostenbremse nutzt, um den Industriestrompreis und die Belastung privater Haushalte zu deckeln. Da das Stadtwerk oft erster Ansprechpartner vor Ort ist, muss es die ökonomische Logik (Vermeidung der sechsfach höheren Erdkabelkosten) transparent kommunizieren, um den Zielkonflikt zwischen lokaler Ästhetik und allgemeiner Preisstabilität fachlich fundiert aufzulösen.

Durch den Verzicht auf zeitintensive Bodenuntersuchungen und komplexe Erdkabel-Verlegungen verkürzt sich die Bauzeit der 45 neuen Nord-Süd-Trassen erheblich. Für ein Stadtwerk mit hoher EE-Einspeisung bedeutet der schnellere Netzausbau, dass Netzengpässe auf der Übertragungsebene früher beseitigt werden. Dies minimiert die Notwendigkeit für Abregelungen im Rahmen des Einspeisemanagements und senkt die Redispatch-Kosten, die gemäß § 13a Abs. 2 EnWG über die Netzentgelte umgelegt werden. Langfristig führt dies zu einer höheren Systemsicherheit und einer effizienteren Integration der lokal erzeugten Erneuerbaren Energien.