Die regulatorische Pflicht: Beschleunigung als oberstes Gebot
Seit dem 22. Dezember 2025, dem Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt, ist die nationale Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED III) in Kraft. Der Gesetzgeber reagiert damit auf den dringenden europäischen und nationalen Auftrag, die Genehmigungsverfahren für den Ausbau erneuerbarer Energien und der dazugehörigen Netzinfrastruktur signifikant zu beschleunigen.
Für Sie als Regulatorik-Verantwortliche oder Führungskraft in einem Stadtwerk ist die zentrale Frage nicht, was sich im fernen Offshore-Bereich tut, sondern welche präzisen Anpassungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) Ihre tägliche Arbeit, Ihre Investitionsplanung und Ihre Compliance-Anforderungen unmittelbar berühren.
Die RED III-Umsetzung ist mehr als nur eine Formalität; sie ist eine tiefgreifende Änderung der Verfahrenslogik. Sie etabliert die Möglichkeit der Ausweisung von sogenannten „Infrastrukturgebieten“, in denen erhebliche Erleichterungen bei Umweltprüfungen gelten. Diese Gebiete sind der zentrale Hebel, um die regulatorische Geschwindigkeit zu erhöhen – ein notwendiger Schritt, da die Netzentwicklungsplanung (NEP) und die damit verbundenen Investitionen in den Verteilnetzen (VNB) durch langwierige Genehmigungsverfahren regelmäßig ausgebremst wurden.
I. Die entscheidenden EnWG-Klarstellungen für den Netzausbau
Die direkteste Auswirkung der RED III-Umsetzung auf Verteilnetzbetreiber (VNB) und regionale Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) findet sich in den naturschutzrechtlichen Prüfmaßstäben des Energiewirtschaftsgesetzes. Die Branche, vertreten durch den BDEW, konnte hier im parlamentarischen Verfahren zentrale Forderungen durchsetzen, die die Planungsrisiken minimieren.
1. Streichung der „besonders sensiblen Gebiete“
Im ursprünglichen Gesetzesentwurf war eine nationale Kategorie „besonders sensible Gebiete“ vorgesehen, die über die Anforderungen der EU-Richtlinie hinausgegangen wäre. Diese Kategorie hätte das Beschleunigungsziel konterkariert, da sie zusätzliche Prüf- und Dokumentationspflichten für Netzprojekte in diesen Zonen geschaffen hätte.
Der regulatorische Grund: Die erfolgreiche Streichung dieser Kategorie stellt eine 1:1-Umsetzung der RED III sicher. Das „Warum“ ist klar: Der Gesetzgeber vermeidet bewusst das sogenannte „Gold-Plating“, also die Übererfüllung europäischer Vorgaben durch nationale Verschärfungen. Jede zusätzliche Prüfschleife oder Gebietskategorie bedeutet Zeitverlust und Rechtsunsicherheit, was diametral zur Beschleunigungsabsicht der Richtlinie steht.
2. Präzisierung der Prüfmaßstäbe (§§ 43m und 43n EnWG)
Die wohl relevanteste Klarstellung für Netzbetreiber betrifft die Präzisierung der naturschutzrechtlichen Prüfmaßstäbe für Projekte, die im Rahmen des Netzentwicklungsplans (NEP) oder des Offshore-Netzentwicklungsplans (ONW) realisiert werden. Diese Projekte fallen typischerweise unter die Verfahren des § 43m EnWG (Planfeststellung für Höchstspannungsleitungen) und § 43n EnWG (Genehmigung von Offshore-Anbindungsleitungen).
Die neue Regelung legt fest, für welche Arten zusätzliche Minderungsmaßnahmen erforderlich sind, ohne zusätzliche Kartierungen vorzuschreiben. Dies ist ein kritischer Punkt für die Praxis:
- Verfahrensoptimierung: Die Vermeidung von Doppelprüfungen und redundanten Kartierungen reduziert die Dauer der Planfeststellungsverfahren erheblich. Artenschutzrechtliche Gutachten sind oft die zeitkritischsten Elemente im Genehmigungsprozess.
- Klarheit bei Minderungsmaßnahmen: Indem der Gesetzgeber präzisiert, wann standardisierte oder vorab definierte Minderungsmaßnahmen ausreichen, wird die Ermessensspanne der Genehmigungsbehörden reduziert. Dies erhöht die Vorhersehbarkeit des Verfahrensausgangs.
Handlungsanweisung für Stadtwerke: VNB, die größere Infrastrukturprojekte (z. B. neue Umspannwerke oder Hochspannungsleitungen zur Anbindung von EE-Anlagen) planen, müssen ihre internen Planungsdokumente und die Kommunikation mit den Genehmigungsbehörden auf diese neuen, präzisierten Prüfmaßstäbe ausrichten. Die neuen Regelungen bieten die argumentative Grundlage, um überzogene Forderungen nach zusätzlichen naturschutzrechtlichen Erhebungen zurückzuweisen, sofern die gesetzlich definierten Minderungsmaßnahmen greifen.
II. Offshore-Regulierung: Verlängerungen und Marktunsicherheit
Obwohl die Offshore-Windenergie primär die ÜNB betrifft, hat sie direkte Auswirkungen auf die zukünftige Strompreisbildung und die Beschaffungsstrategie der Stadtwerke. Die Änderungen im Windenergie-auf-See-Gesetz (WENNG) sind daher indirekt relevant.
1. Erleichterungen bei der Realisierung
Das Gesetz enthält eine wichtige Anpassung der Fristen: Die Realisierungsfrist für Offshore-Windparks wurde von sechs auf zwölf Monate verlängert.
Das regulatorische 'Warum': Die Realisierung von Offshore-Projekten ist extrem kapitalintensiv und logistisch komplex. Die Verlängerung der Frist trägt den tatsächlichen Bauzeiten und der Lieferkettenproblematik Rechnung. Sie erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass bezuschlagte Projekte tatsächlich fristgerecht ans Netz gehen, was letztlich der Versorgungssicherheit dient.
Zudem wurden die ursprünglich vorgesehenen pauschalen Ausgleichszahlungen für artenschutzrechtliche Vereinfachungen bei Offshore-Netzanbindungen gestrichen. Dies vermeidet unnötige Kostenbelastungen, die über die Netzentgelte indirekt auch die Endverbraucher und damit die Stadtwerke-Kunden getroffen hätten.
2. Die Herausforderung der Ausschreibungen
Kritisch bleibt die Situation der Offshore-Ausschreibungen. Die Tatsache, dass die nächste Ausschreibung im Juni 2026 durchgeführt werden soll, obwohl für die betroffenen Flächen im Jahr 2025 keine Gebote abgegeben wurden, signalisiert eine fundamentale Marktproblematik.
Regulatorische Implikation: Die Ausschreibungsdesigns müssen dringend nachjustiert werden, um Investorenanreize zu schaffen. Bleiben die Ausschreibungen ohne Erfolg, verzögert sich der notwendige Ausbau der Offshore-Kapazitäten. Dies erhöht den Druck auf den Ausbau der Onshore-EE und die Flexibilisierung der Netze – Bereiche, die direkt in der Verantwortung der Stadtwerke liegen.
Die BNetzA (Bundesnetzagentur) und das zuständige Ministerium stehen hier in der Pflicht, das Ausschreibungsdesign so anzupassen, dass die ambitionierten Ausbauziele des § 17d EnWG zur Umsetzung der Netzentwicklungspläne auch tatsächlich erreicht werden können.
III. Fazit: Planungssicherheit durch Präzision
Die nationale Umsetzung der RED III, in Kraft getreten am 22. Dezember 2025, ist ein notwendiger Schritt zur Beschleunigung der Energiewende. Die größte unmittelbare Entlastung für Netzbetreiber liegt in der gewonnenen Planungssicherheit durch die Klarstellungen im EnWG.
Die Streichung der zusätzlichen nationalen Schutzgebietskategorie und die präzise Definition der Prüfmaßstäbe nach §§ 43m und 43n EnWG reduzieren das Risiko von Verfahrensverzögerungen, die durch unklare oder überzogene naturschutzrechtliche Anforderungen entstehen. Für Stadtwerke bedeutet dies: Sie können ihre Netzausbauprojekte mit größerer rechtlicher Fundierung und strafferen Zeitplänen angehen.
Regina Recht empfiehlt dringend, die internen Planungs- und Genehmigungsabteilungen auf diese neuen, erleichterten Prüfmaßstäbe zu schulen und diese aktiv in den Dialog mit den zuständigen Planfeststellungsbehörden einzubringen. Die Regulierung hat hier einen Rahmen geschaffen, der nun in der Praxis konsequent genutzt werden muss, um den erforderlichen Netzausbau im Sinne der Energiewende voranzutreiben.