RED III

RED III National: Regulatorische Klarheit für den Netzausbau und Offshore-Turbulenzen

Die EnWG-Anpassungen vom Dezember 2025: Warum die Beschleunigungsregeln jetzt für Stadtwerke relevant sind

Die regulatorische Notwendigkeit: Beschleunigung als Systemziel

Seit dem 23. Dezember 2025 ist die nationale Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED III) in Kraft. Dieses Gesetz, das Anpassungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und im Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) beinhaltet, markiert einen entscheidenden Schritt zur Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung der Energiewende-Projekte. Für Sie als Regulatorik-Verantwortliche oder Netzbetreiber in Stadtwerken ist es essenziell, nicht nur die neuen Paragrafen zu kennen, sondern auch die dahinterliegende Systematik zu verstehen.

Die zentrale Frage lautet: Warum sollte sich mein Stadtwerk mit einer EU-Richtlinie beschäftigen, die primär Offshore-Wind und Übertragungsnetze adressiert?

Die Antwort liegt in den fundamentalen Änderungen des EnWG, die auf den gesamten Netzausbau und die Genehmigungsverfahren ausstrahlen. Die Beschleunigung des Übertragungsnetzes ist die notwendige Voraussetzung dafür, dass auch das Verteilnetz die dezentrale Einspeisung und die steigende Last durch Elektromobilität und Wärmepumpen effizient aufnehmen kann. Regulatorische Entlastungen auf der oberen Ebene schaffen Spielraum für die Verteilnetzbetreiber (VNBs).


1. Das Herzstück der Beschleunigung: Infrastrukturgebiete

Die RED III verfolgt das Ziel, die Genehmigungsverfahren für Erneuerbare-Energien-Anlagen und die zugehörige Netzinfrastruktur drastisch zu verkürzen. Das zentrale Instrument hierfür ist die Möglichkeit, sogenannte Infrastrukturgebiete auszuweisen. Innerhalb dieser Gebiete gelten erhebliche Erleichterungen bei Umweltprüfungen.

Dies folgt dem Grundsatz, dass Projekte, die der Energiewende dienen, im überragenden öffentlichen Interesse liegen. Während dieser Grundsatz bereits im deutschen Recht verankert war, konkretisiert die RED III die Anwendung durch die Schaffung von Zonen, in denen die Komplexität der Einzelfallprüfung reduziert wird.

Praktische Implikation für Stadtwerke: Auch wenn Ihr Projekt nicht direkt in einem solchen ausgewiesenen Großgebiet liegt, setzt dieser Mechanismus einen neuen Standard für die Beschleunigung. Er signalisiert, dass das Spannungsverhältnis zwischen Naturschutz und Energiewende zugunsten schnellerer Verfahren aufgelöst werden soll – ein Trend, der sich auch auf lokale und regionale Genehmigungsbehörden auswirken wird.


2. Regulatorische Klarstellungen im EnWG: Fokus Verteilnetz

Der BDEW konnte im parlamentarischen Verfahren wichtige Klarstellungen im EnWG durchsetzen, die direkte Auswirkungen auf die Planungssicherheit von VNBs haben. Hier zeigt sich, wie die Regulierung auf die praktischen Herausforderungen des Netzausbaus reagiert.

A. Streichung der 'besonders sensiblen Gebiete'

Die ursprüngliche Entwurfsfassung sah die Einführung einer Schutzgebietskategorie „besonders sensible Gebiete“ vor. Diese hätte zusätzliche regulatorische Hürden und Prüfpflichten für Projekte in diesen Zonen bedeutet. Die Streichung dieser Kategorie ist ein bedeutender Erfolg für die Verfahrensvereinfachung und stellt eine 1:1-Umsetzung der RED III-Vorgaben sicher.

Regina Rechts Analyse: Die Einführung einer solchen Kategorie hätte die Gefahr von Gold-Plating (Übererfüllung europäischer Vorgaben) mit sich gebracht und die Komplexität der Standortwahl unnötig erhöht. Die nun erfolgte Streichung gewährleistet, dass die regulatorische Fokussierung auf die Beschleunigung erhalten bleibt, ohne neue juristische Fallstricke zu schaffen.

B. Präzisierung der Prüfmaßstäbe (§§ 43m und 43n EnWG)

Für Projekte, die bereits unter die Beschleunigungsbestimmungen der §§ 43m und 43n EnWG fallen (betrifft u.a. bestimmte Höchstspannungsleitungen und Verknüpfungspunkte), wurden die naturschutzrechtlichen Prüfmaßstäbe präzisiert.

Konkret wurde festgelegt, unter welchen Bedingungen zusätzliche Minderungsmaßnahmen erforderlich sind, ohne dabei zusätzliche, redundante Kartierungen vorzuschreiben.

§ 43m EnWG (Neufassung): Die Präzisierung dient der Vermeidung von Doppelprüfungen. Wenn die notwendigen Daten zur Beurteilung der Auswirkungen auf geschützte Arten bereits aus vorhandenen oder früheren Kartierungen stammen, muss die Genehmigungsbehörde diese heranziehen. Nur wenn evidente Lücken bestehen, dürfen neue Kartierungen verlangt werden.

Bedeutung für Stadtwerke: VNBs, die große Anschlussprojekte oder Netzverstärkungen planen, die unter die beschleunigten Verfahren der §§ 43m/43n EnWG fallen, profitieren direkt von dieser Klarstellung. Sie führt zu einer schnelleren Rechtssicherheit und reduziert den zeitlichen und finanziellen Aufwand für Umweltgutachten. Es ist nun klarer geregelt, wann eine Artenschutzprüfung als abgeschlossen gilt und wann spezifische Minderungsmaßnahmen ausreichen.


3. Die Offshore-Dimension: Verlängerte Fristen und Ausschreibungsrisiken

Auch wenn Stadtwerke selten direkte Betreiber von Offshore-Windparks sind, ist die Stabilität der Offshore-Planung für die gesamte Stromversorgung und damit für die Preisgestaltung und die Netzplanung der VNBs von Bedeutung.

A. Realisierungsfristen

Die Realisierungsfrist für Offshore-Windparks wurde von sechs auf zwölf Monate verlängert. Dies trägt der Komplexität und den logistischen Herausforderungen beim Bau auf See Rechnung.

Regina Rechts Kontextualisierung: Die ursprüngliche, sehr knappe Sechs-Monats-Frist war in der Praxis kaum haltbar und führte zu unnötigem Projektdruck. Die Verlängerung auf zwölf Monate schafft realistischere Planungsbedingungen für die Projektentwickler und die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNBs), die die Anbindeleitungen nach § 17d EnWG realisieren müssen.

B. Ausschreibungsdesign und die Rolle der BNetzA

Kritisch bleibt die Situation bei den Offshore-Ausschreibungen. Der BDEW bemängelt, dass die nächste Ausschreibung im Juni 2026 für Flächen geplant ist, für die 2025 keine Gebote abgegeben wurden.

Warum das wichtig ist: Ein Scheitern der Ausschreibungsrunden oder eine mangelnde Beteiligung gefährdet die Erreichung der Ausbauziele des WindSeeG. Da die ÜNBs die Offshore-Anbindungsleitungen gemäß § 17d EnWG auf Basis des Netzentwicklungsplans und des Flächenentwicklungsplans beauftragen müssen (siehe auch Recherche-Ergebnis [5] und [9]), führt eine Unsicherheit bei den Projekten zu einer Unsicherheit in der Netzinfrastrukturplanung. Fehlende Offshore-Kapazitäten müssen durch andere Quellen, oft teurere Onshore- oder Importkapazitäten, kompensiert werden, was die Netzentgelte und Beschaffungskosten beeinflusst.

Die BNetzA wird hier in den kommenden Monaten eine zentrale Rolle bei der Festlegung des weiteren Vorgehens spielen müssen, um das Ausschreibungsdesign so anzupassen, dass der Ausbau ab 2027 wieder auf eine tragfähige Grundlage gestellt wird.


Fazit und Handlungsempfehlungen für Stadtwerke

Die nationale Umsetzung der RED III ist weit mehr als nur eine Formalität. Sie ist ein regulatorisches Signal, dass die Beschleunigung des Netzausbaus oberste Priorität hat.

Die wichtigsten Erkenntnisse für Ihre strategische und operative Planung:

  1. Planungssicherheit durch EnWG-Klarheit: Die Streichung der „besonders sensiblen Gebiete“ und die Präzisierung der Prüfmaßstäbe der §§ 43m und 43n EnWG reduzieren das Genehmigungsrisiko und den Aufwand für Umweltgutachten bei größeren Netzprojekten im Verteilnetz. Überprüfen Sie Ihre internen Planungsprozesse auf mögliche Effizienzgewinne durch diese neuen Klarstellungen.
  2. Monitoring der BNetzA-Umsetzung: Achten Sie auf Konsultationen und Festlegungen der Bundesnetzagentur, die sich aus diesen Gesetzesänderungen ergeben. Insbesondere die konkrete Ausgestaltung der neuen Infrastrukturgebiete und der Anpassungen im Offshore-Bereich werden durch die Regulierungsbehörde weiter präzisiert.
  3. Strategische Einordnung: Die regulatorische Beschleunigung bedeutet, dass der Netzausbau jetzt schneller erfolgen kann. Dies muss sich in Ihrer internen Netzplanung und Budgetierung widerspiegeln, um die gestiegenen Anforderungen durch Dezentralisierung und Sektorkopplung fristgerecht bewältigen zu können.

Regulatorik ist kein Selbstzweck. In diesem Fall dient die Präzision im Paragrafendschungel direkt der Beschleunigung der physischen Infrastruktur, die wir dringend benötigen.

Praxis-Fragen für Ihr Stadtwerk

Experten-Antworten von Regina Recht

Das Stadtwerk muss eine zentrale, revisionssichere Datenbank historischer Umweltgutachten und Artenschutzkartierungen aufbauen oder digitalisieren. Projektleiter und externe Gutachter sind spezifisch auf die Neufassung des § 43m EnWG zu schulen, um Genehmigungsbehörden aktiv auf die Pflicht hinzuweisen, vorhandene Daten zu nutzen. Dies ermöglicht es, Nachforderungen für neue, zeitintensive Kartierungen abzuwehren, es sei denn, es liegen evidente Lücken vor. Ziel ist die sofortige Nutzung der neuen Rechtsklarheit zur Vermeidung von Doppelprüfungen und zur Beschleunigung der Rechtssicherheit.

Das Stadtwerk muss ein engmaschiges Monitoring der Festlegungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) zum Offshore-Ausschreibungsdesign etablieren. Strategisch sollten im Handelsbereich Szenarioanalysen durchgeführt werden, die das Risiko von ausbleibenden Offshore-Kapazitäten und dem daraus resultierenden höheren Bedarf an Onshore-Kompensation oder teureren Importen einkalkulieren. Dies erfordert eine Anpassung der Beschaffungsstrategie, möglicherweise durch das frühzeitige Hedging gegen höhere Strompreise, um die Kalkulationsbasis für die Netzentgelte und die Endkundenpreise 2027 abzusichern.

Das Stadtwerk sollte eine aktive Kommunikationsoffensive gegenüber den lokalen Genehmigungs- und Naturschutzbehörden starten. Es gilt, die EnWG-Anpassungen als Ausdruck der gesetzgeberischen Priorität darzustellen, bei der das überragende öffentliche Interesse der Energiewende die bisherige Komplexität der Einzelfallprüfung ablösen soll. Die Streichung der 'besonders sensiblen Gebiete' dient als Argumentationshilfe, dass das Risiko von 'Gold-Plating' (Übererfüllung) vermieden werden soll. Dies unterstützt die Forderung nach einer pragmatischeren, weniger zeitaufwendigen Prüfung, auch wenn das Projekt selbst nicht direkt unter die RED III-Großgebiete fällt.