Analyse: Die Notwendigkeit regulatorischer Präzision bei Infrastruktur-Turbo

Am 17. Dezember 2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Infrastruktur-Zukunftsgesetz (IZG) beschlossen. Ziel ist es, zentrale Planungs- und Genehmigungsverfahren drastisch zu straffen. Für Stadtwerke, die als zentrale Akteure der Energiewende massiv in Netze, Speicher und dezentrale Erzeugungsanlagen investieren, ist dieser Vorstoß von höchster Relevanz. Denn die Geschwindigkeit der Energiewende wird nicht nur durch die Verfügbarkeit von Kapital, sondern primär durch die Dauer von Genehmigungsverfahren bestimmt.

Der BDEW hat den Gesetzentwurf grundsätzlich begrüßt, jedoch auf dringenden Nachbesserungsbedarf hingewiesen. Meine Analyse fokussiert sich darauf, warum diese spezifischen Korrekturen aus Sicht der Regulatorik und der operativen Praxis der Verteilnetzbetreiber (VNB) und Energieversorgungsunternehmen (EVU) unerlässlich sind.

1. Der Investitionsrahmen und die Beschleunigungsfalle

Die Energiebranche fordert seit langem einen verlässlichen und investitionsfreundlichen Rahmen [Recherche 2]. Dieser Rahmen scheitert aktuell oft an langwierigen Verfahren, die den Hochlauf von Flexibilitätsoptionen (§14a EnWG) [Recherche 1] und den notwendigen Netzausbau behindern. Ein Beschleunigungsgesetz ist somit ein politisch notwendiger Schritt, um die Ziele des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) – insbesondere die sichere und effiziente Versorgung – zu gewährleisten.

Der Entwurf läuft jedoch Gefahr, primär die Verkehrsinfrastruktur zu adressieren und die Energie- und Wasserwirtschaft nur unzureichend zu berücksichtigen. Das Kernproblem: Wenn die Verfahrensvereinfachungen nicht konsequent auf die spezifischen Herausforderungen der Energieinfrastruktur angewandt werden, bleiben die größten Bremsklötze für VNB und EVU bestehen.


2. Kritische Infrastrukturen (KRITIS) und der Geheimnisschutz

Der Gesetzentwurf sieht Regelungen zum Geheimnisschutz vor, was im Kontext kritischer Infrastrukturen (KRITIS) der Energie- und Wasserwirtschaft essenziell ist. Stadtwerke betreiben Netze und Anlagen, die unter die KRITIS-Verordnung fallen. Die Herausforderung liegt in der regulatorischen Kohärenz:

Die Forderung: Der BDEW verlangt, dass die vorgesehenen Schutzmaßnahmen vollständig auf die KRITIS der Energie- und Wasserwirtschaft ausgeweitet und die entsprechenden Fachgesetze angepasst werden.

Die Regulatorische Relevanz: Die Sicherheit der Energieversorgung ist in §1 EnWG als Staatsziel verankert. Die Offenlegung sensibler Netzinformationen – beispielsweise im Rahmen von Planfeststellungsverfahren oder bei der Umsetzung des Messstellenbetriebsgesetzes (MessEG) – muss streng geregelt sein. Wenn der Geheimnisschutz nicht explizit in den Fachgesetzen (wie EnWG oder MessEG) verankert wird, entsteht eine Grauzone. Diese Grauzone könnte Betreiber dazu zwingen, in Genehmigungsverfahren Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die operative Sicherheit gefährdet.

Für Stadtwerke bedeutet dies: Nur eine klare, gesetzlich verankerte Regelung schützt vor unzumutbaren Anforderungen im Genehmigungsprozess und gewährleistet die Einhaltung der strengen Sicherheitsanforderungen, die an KRITIS-Betreiber gestellt werden.


3. Verfahrensvereinfachungen im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)

Der Gesetzentwurf enthält Vereinfachungen im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Dies ist der zentrale rechtliche Rahmen für alle behördlichen Entscheidungen, einschließlich der Genehmigung von Netzausbauprojekten.

Die Forderung: Die Vereinfachungen dürfen sich nicht auf die Verkehrsinfrastruktur beschränken, sondern müssen konsequent auf die Energie- und Wasserwirtschaft ausgeweitet werden.

Die Regulatorische Relevanz: Der Netzausbau, sei es für die Integration neuer EE-Anlagen oder die Ertüchtigung der Verteilnetze für Elektromobilität und Speicher [Recherche 9], unterliegt komplexen VwVfG-Prozessen.

  • Netzanschlüsse: Die Fristen für Netzanschlüsse sind in §17 EnWG geregelt. Doch die tatsächliche Dauer wird oft durch vorgelagerte Genehmigungen (z.B. Wegerechte, Baugenehmigungen) bestimmt, die dem VwVfG unterliegen. Werden diese Verfahren nicht vereinfacht, bleibt die Beschleunigung des §17 EnWG ein stumpfes Schwert.
  • Planfeststellung: Große Infrastrukturprojekte, insbesondere im Höchst- und Hochspannungsnetz, erfordern Planfeststellungsverfahren. Die Vereinfachung von Konsultationen, Fristen und der digitalen Aktenführung würde hier zu einer signifikanten Reduktion der Projektlaufzeiten führen.

Wenn die Verfahrensvereinfachungen auf die Verkehrsinfrastruktur beschränkt bleiben, verpassen Stadtwerke die Chance, die dringend benötigte Effizienzsteigerung in ihren Kernprozessen zu realisieren.


4. Die regulatorische Crux im Naturschutzrecht: Kompensation

Einer der größten Verzögerungsfaktoren im Infrastrukturausbau ist die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

Die Forderung: Die Gleichstellung von Realkompensation und Ersatzzahlung muss für alle Vorhaben im überragenden öffentlichen Interesse (was der Energieinfrastruktur zugesprochen wird) verankert werden. Zudem fehlt eine bundeseinheitliche Regelung zur Realkompensation bei Mast- und Turmbauten.

Die Regulatorische Relevanz: Nach §15 BNatSchG müssen unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen werden.

  • Realkompensation vs. Ersatzzahlung: Die Realkompensation (die physische Schaffung oder Wiederherstellung von Naturflächen) scheitert in vielen Regionen an der Flächenknappheit. Wenn das Gesetz die Ersatzzahlung (eine finanzielle Leistung zur Kompensation) nicht gleichwertig zur Realkompensation zulässt, sind VNB gezwungen, aufwändig geeignete Flächen zu suchen. Dies führt zu massiven Verzögerungen und erhöht die Kosten, die letztlich über die Netzentgelte (§21 ARegV) refinanziert werden müssen.
  • Mast- und Turmbauten: Insbesondere bei Stromleitungen und Windenergieanlagen fehlt es an einer klaren, bundesweit harmonisierten Methodik, wie die temporäre oder permanente Flächeninanspruchnahme durch Fundamente oder Montageflächen zu kompensieren ist. Eine bundeseinheitliche Regelung würde die Rechtsunsicherheit reduzieren und die Verfahren in den einzelnen Bundesländern vereinheitlichen.

Ohne diese Klarheit bleiben Stadtwerke in einem regulatorischen Labyrinth gefangen, das den Ausbau der kritischen Netzinfrastruktur unnötig verlangsamt.


5. Fehlende Fristen im Raumordnungsgesetz (ROG)

Ein weiterer kritischer Punkt betrifft das Raumordnungsgesetz (ROG), das für die Ausweisung von Vorranggebieten, insbesondere für Windenergie, zuständig ist.

Die Forderung: Es braucht klare, verbindliche Fristen für die Ausweisung von Windenergie-Beschleunigungsgebieten im ROG.

Die Regulatorische Relevanz: Die Bundesregierung hat durch das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) Ziele für die Flächenausweisung vorgegeben. Das ROG ist das Instrument, diese Ziele regional umzusetzen.

Wenn das ROG keine klaren, sanktionsbewehrten Fristen für die regionalen Planungsbehörden vorsieht, besteht die Gefahr, dass die Ausweisung der Beschleunigungsgebiete faktisch verschleppt wird. Dies wirkt sich unmittelbar auf die Einspeisungskapazität der Verteilnetze aus. Stadtwerke als VNB sind gemäß §17 EnWG zum zügigen Netzanschluss verpflichtet. Werden die Planungsgebiete jedoch nicht rechtzeitig ausgewiesen, fehlt die notwendige Planungssicherheit für den vorausschauenden Netzausbau und die Integration neuer Erzeugungskapazitäten [Recherche 7].

Fazit für Stadtwerke: Der regulatorische Handlungsauftrag

Das Infrastruktur-Zukunftsgesetz bietet die Chance, Jahrzehnte alte Verfahrenshindernisse zu beseitigen. Die Analyse der BDEW-Forderungen zeigt jedoch, dass die aktuelle Fassung des Entwurfs noch zu sehr auf die Verkehrsinfrastruktur zugeschnitten ist und die spezifischen Bedürfnisse der Energie- und Wasserwirtschaft vernachlässigt.

Ihr Handlungsauftrag: Als VNB und EVU sind Sie direkt von der Dauer und Komplexität dieser Verfahren betroffen. Verzögerungen im Planungsrecht sind direkte Kostentreiber und gefährden die Einhaltung der gesetzlichen Fristen, etwa beim Netzanschluss nach §17 EnWG.

Es ist entscheidend, dass die Branche nun – über die Verbände – präzise auf die Notwendigkeit der Ausweitung der Vereinfachungen auf das VwVfG und die Klärung der Kompensationsregelungen im BNatSchG drängt. Nur so kann sichergestellt werden, dass der 'Turbo' der Bundesregierung auch tatsächlich im Verteilnetz ankommt und nicht nur auf der Autobahn.