Für Stadtwerke und Netzbetreiber wird 2026 zu einem Jahr der parallelen Umsetzung: Während im Gasmarkt eine fundamentale Systemumstellung ansteht, erfordern EU-Vorgaben im Strom- und Wärmemarkt neue Prozesse und strategische Anpassungen.
1. Auftakt zum Marathon: Das IT-Großprojekt GeLi Gas 2.0
Der 01.04.2026 markiert den wichtigsten Stichtag in der Marktkommunikation Gas. An diesem Tag tritt die GeLi Gas 2.0 in Kraft. Ursprünglich für Oktober 2025 geplant, wurde der Starttermin durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) verschoben (Festlegung BK7-23-018), um den Marktteilnehmern mehr Vorbereitungszeit zu geben. Diese Umstellung ist weit mehr als nur ein Versionsupdate; sie ist die direkte Konsequenz einer tiefgreifenden regulatorischen Verschiebung.
Warum die Umstellung kommt
Zum 01.04.2026 tritt die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) außer Kraft. Dies ist in § 112b Abs. 1 EnWG in der Fassung des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben festgelegt. Die BNetzA ersetzt die Verordnung durch eigene, detaillierte Festlegungen (sog. „Regelungen zum Gasnetzzugang“). Ziel ist die Harmonisierung der Gas- und Stromprozesse sowie die Anpassung an die Anforderungen des Wasserstoff-Binnenmarktpakets.
Es wird erwartet, dass die BNetzA die finalen Spezifikationen für die neuen Anwendungshandbücher (AHB) und Message Implementation Guides (MIG) in einer formellen Festlegung veröffentlichen wird. Betroffen sein werden zwölf EDIFACT-Formate gleichzeitig, darunter neben den zentralen Nachrichten UTILMD Gas (Version 1.1) und MSCONS (Version 3.1g) auch wichtige Prozessformate wie ORDERS (Bestellungen) und INVOIC (Rechnungsdaten).
Regina Rechts Analyse: Für Netzbetreiber (VNB) und Lieferanten (LF) bedeutet die Verschiebung auf den 01.04.2026 eine willkommene, aber keine übermäßige Atempause. Die Komplexität bleibt. Die gesamte Kommunikationsinfrastruktur – von der Stammdatenverwaltung über die Bilanzierung bis zur Abrechnung – muss auf die neuen Formate getestet und umgestellt werden. Fehlerhafte UTILMD-Nachrichten ab diesem Datum führen zu unvollziehbaren Lieferantenwechseln und Abrechnungsfehlern, was Sanktionen nach sich ziehen kann.
2. Netzbetrieb: Flexibilität, Finanzen und 24h-Wechsel
Das erste Quartal 2026 bringt massive operative und finanzielle Änderungen im Netzbetrieb mit sich, getrieben durch das novellierte EnWG und EU-Vorgaben:
A. Der 24-Stunden-Lieferantenwechsel (01.01.2026)
Die Umsetzung der EU-Strommarkt-Richtlinie (Art. 12 RL (EU) 2019/944) wird verbindlich: Stromlieferantenwechsel müssen innerhalb von 24 Stunden an jedem Werktag möglich sein. Die nationale Umsetzung ist in § 20a EnWG verankert und tritt zum 01.01.2026 in Kraft. Dies erfordert eine hochautomatisierte, fehlerfreie Marktkommunikation zwischen Lieferant, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber.
Regina Rechts Analyse: Die BNetzA wird die Einhaltung dieser Frist genau überwachen. Stadtwerke müssen sicherstellen, dass die internen Prozesse (z.B. die Validierung von Wechselanfragen) keine manuellen Engpässe mehr aufweisen. Jeder Tag Verzögerung über die 24-Stunden-Frist hinaus stellt einen Verstoß gegen die Verbraucherrechte dar.
B. Netzentgelte und geplanter Bundeszuschuss
Für 2026 ist im Rahmen der Haushaltsplanungen ein Bundeszuschuss zur Stabilisierung der Übertragungsnetzentgelte vorgesehen. Laut offizieller Kommunikation der Bundesregierung soll dieser Zuschuss 6,5 Mrd. EUR betragen (Quelle: Niedrigere Netzentgelte für 2026, bundesregierung.de). Die finale gesetzliche Verankerung und Höhe bleiben jedoch dem parlamentarischen Haushaltsverfahren vorbehalten (Rechtsgrundlage: § 24c EnWG).
Parallel dazu wird die bisherige Regelung für atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 StromNEV schrittweise durch flexibilitätsorientierte, steuerbare Entgelte im Rahmen des § 14a EnWG ersetzt. Dieses System soll Anreize für eine netzdienliche Steuerung schaffen. Netzbetreiber müssen die neuen, komplexeren Entgeltstrukturen fristgerecht zum 01.01.2026 veröffentlichen (§ 21 Abs. 3 StromNEV).
C. Energy Sharing in Vorbereitung
Das Solarpaket I hat mit § 42c EnWG die rechtliche Grundlage für Energy Sharing geschaffen, indem es eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung enthält. Ein konkretes Startdatum für die operative Umsetzung steht jedoch noch aus, da die entsprechende Rechtsverordnung noch erarbeitet werden muss. Verteilnetzbetreiber müssen sich darauf vorbereiten, damit Bürgerenergiegesellschaften den lokal erzeugten Strom administrativ untereinander aufteilen können. Dies erfordert neue Marktprozesse und Bilanzierungsmechanismen.
3. Messwesen: Der 90%-Compliance-Druck
Der Messstellenbetrieb (MSB) steht 2026 unter dem größten Druck seit Inkrafttreten der MsbG-Novelle 2023. Die kritischste Frist ist der 31.12.2026:
90% Quote für neue PV-Anlagen (7–100 kW): Gemäß § 45 MsbG (in der Fassung des Gesetzes zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende) muss der grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) bis Ende 2026 mindestens 90 % aller neu installierten PV-Anlagen zwischen 7 kW und 100 kW, die nach dem 30.09.2024 in Betrieb genommen wurden, mit einem intelligenten Messsystem (iMSys) und einer Steuerbox ausstatten.
Regina Rechts Analyse: Diese Quote ist extrem ambitioniert. Sie verlangt nicht nur den Einbau des iMSys, sondern auch die erfolgreiche Anbindung der Steuerbox zur netzdienlichen Steuerung. Die dynamisierten Preisobergrenzen (z.B. die Standard-Preisobergrenze von 20 €/Jahr nach § 31 MsbG) bleiben eine wirtschaftliche Herausforderung. Erreicht der gMSB diese 90%-Quote nicht, drohen behördliche Maßnahmen der BNetzA, da dies ein zentrales Element der Digitalisierung der Energiewende darstellt.
4. Strategische Weichenstellungen durch EU-Recht
Die zweite Jahreshälfte 2026 wird durch die Umsetzung massiver EU-Regularien dominiert, die die langfristige Strategie von Stadtwerken beeinflussen:
EPBD-Umsetzung (29.05.2026): Die novellierte EU-Gebäuderichtlinie (EPBD, RL (EU) 2024/1275) muss bis zu diesem Datum in nationales Recht überführt werden. Dies betrifft die Einführung neuer Energieausweise (Skala A–G) und Renovierungspässe. Relevant ist hier auch die kommunale Wärmeplanung: Die Frist für größere Kommunen (mehr als 100.000 Einwohner) läuft am 30.06.2026 ab, während kleinere Kommunen bis zum 30.06.2028 Zeit haben, ihre Pläne vorzulegen (§ 4 WPG).
EU-Strommarktdesign-Reform (17.05.2026): Die nationale Umsetzung der Reform-Richtlinie (RL (EU) 2024/1271) muss bis zu diesem Stichtag erfolgen. Ziel ist die Stärkung der Verbraucher, die Förderung von Flexibilitätsmärkten und die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren. Stadtwerke müssen sich auf neue Rahmenbedingungen für PPA (Power Purchase Agreements) und die Beteiligung von Kleinanlagen an Flexibilitätsmärkten einstellen.
Fazit und Handlungsempfehlungen
2026 ist das Jahr, in dem die regulatorischen Weichenstellungen der letzten Jahre operativ zusammenlaufen. Der Fokus muss auf der IT-Compliance liegen, da sowohl GeLi Gas 2.0 als auch der 24h-Lieferantenwechsel unmittelbare, prüfbare Geschäftsprozesse betreffen.
Dringende Maßnahmen (Regina Rechts Checkliste):
- IT-Testing GeLi Gas 2.0: Ressourcen für die Testphase im MaKo-Umfeld Gas bereitstellen, um den neuen Stichtag 01.04.2026 sicher einzuhalten. Die Vorbereitungen müssen trotz Verschiebung mit hoher Priorität laufen.
- Rollout-Monitoring MsbG: Die 90%-Quote für PV-Anlagen bis 31.12.2026 ist nicht verhandelbar. Rollout-Planungen, Materialbeschaffung und die Koordination der Steuerbox-Installation müssen höchste Priorität haben (§ 45 MsbG).
- Netzentgelt-Compliance: Die neuen, flexibilitätsbasierten Netzentgelte und die Integration des geplanten Bundeszuschusses müssen präzise und fristgerecht zum 01.01.2026 kalkuliert und veröffentlicht werden (§ 21 Abs. 3 StromNEV).
- Strategieanpassung: Die Vorbereitung auf Energy Sharing und die Einhaltung der Fristen der kommunalen Wärmeplanung sind entscheidend für die zukünftige Positionierung im Markt.