In der Berliner Politiklandschaft herrscht derzeit eine toxische Mischung aus operativem Stillstand und wahltaktischem Manövrieren. Während die Branche auf die Umsetzung der Kraftwerksstrategie und die Details der „Energierechtsnovelle Strom 2025“ wartet, verfangen sich essenzielle Gesetzesvorhaben im Dickicht der Ressortabstimmungen. Für Sie als Verantwortliche in Stadtwerken bedeutet das: Die regulatorische Unsicherheit steigt, während die Fristen für die Dekarbonisierung unerbittlich näher rücken.
Als Ihre Regulatorik-Expertin blicke ich heute hinter die Kulissen der aktuellen Verzögerungen – vom Düngegesetz bis zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) – und erkläre, warum diese scheinbar fernen politischen Debatten Ihre Bilanz und Ihre Netzplanung unmittelbar beeinflussen.
1. Wasserwirtschaft im Visier: Die Erosion des Verursacherprinzips im Düngegesetz
Das Bundeskabinett ringt um die Novelle des Düngegesetzes (DüngG). Was auf den ersten Blick wie ein rein landwirtschaftliches Thema wirkt, ist für kommunale Wasserversorger eine regulatorische Existenzfrage. Der Kern des Konflikts liegt in der Streichung der Nährstoffbilanzverordnung.
Der regulatorische Kontext: Bisher war das Ziel, über eine systematische Erfassung betrieblicher Nährstoffflüsse (§ 11 DüngG) Transparenz über den Stickstoffeintrag in den Boden zu schaffen. Die Verbände BDEW und VKU kritisieren zu Recht, dass mit dem Wegfall dieser Bilanzierung das Verursacherprinzip ausgehöhlt wird. Ohne flächenscharfe Daten zur Bewirtschaftung und belastbare betriebliche Bilanzen fehlt den Wasserversorgern die rechtliche Handhabe, um bei Nitratüberschreitungen im Grundwasser gezielte Maßnahmen einzufordern.
Warum das für Sie wichtig ist: Wenn die „systematische Erfassung“ durch ein vages „Wirkungsmonitoring“ auf Basis aggregierter Modelldaten ersetzt wird, steigt das Risiko für Ihr Wasserwerk. Höhere Nitratbelastungen führen zu steigenden Aufbereitungskosten. Da die Regulierung der Netzentgelte (hier: Wasser) oft träge reagiert, bleiben Stadtwerke auf diesen Kosten sitzen, wenn sie den Verursacher nicht eindeutig identifizieren können. Hier wird politisches Kalkül (Rücksichtnahme auf das CSU-geführte Landwirtschaftsministerium) auf dem Rücken der kommunalen Gebührenzahler ausgetragen.
2. Die Hängepartie beim Netzpaket und der Kraftwerksstrategie
Die Verzögerungen bei der Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und der Kraftwerksstrategie (KWSG) sind symptomatisch für die aktuelle Koalitionskrise. BDEW-Hauptgeschäftsführerin Kerstin Andreae mahnt zu Recht an, dass die Unsicherheit Gift für Investitionen ist.
Regulatorische Brennpunkte:
- § 14a EnWG (Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen): Die Umsetzung des BNetzA-Beschlusses (Az. BK8-22/010-A) ist in vollem Gange. Doch das begleitende „Netzpaket“ sollte weitere rechtliche Leitplanken für die Entlohnung von Flexibilität und die Netzentgeltstruktur setzen. Bleibt dieses Paket aus, agieren Verteilnetzbetreiber (VNB) in einem rechtlichen Teilvakuum.
- Kraftwerksstrategie: Hier geht es um die Ausschreibung von H2-ready-Gaskraftwerken. Stadtwerke, die in moderne KWK-Anlagen investieren wollen, benötigen die im KWKG 2025 (Referenz: [11]) vorgesehenen Anpassungen. Die Streichung beihilferechtlicher Vorbehalte (§ 68 EnFG) ist zwar ein Schritt, aber die fehlende Entfristung des KWKG über 2026 hinaus lähmt die Planungssicherheit massiv.
Die Konsequenz: Ohne die KWSG fehlt das Backup für die fluktuierende Einspeisung (§ 1 EEG). Die Netzstabilität muss durch teuren Redispatch gesichert werden – Kosten, die letztlich über die Netzentgelte (§ 13 EnWG) wieder bei Ihren Kunden landen.
3. Gebäudeenergiegesetz (GEG): Die „Biotreppe“ und die Grüngasquote
Das „Heizungsgesetz“ bleibt eine Dauerbaustelle. Die Verschiebung der Kabinettsbefassung auf Mai zeigt die tiefen Gräben beim Mieterschutz und der technischen Umsetzung. Besonders relevant für Gasnetzbetreiber sind die Diskussionen um die Grüngasquote und die sogenannte Biotreppe.
Regulatorische Details: Sollte das Gesetz nicht rechtzeitig verabschiedet werden, droht das Aussetzen der 65-Prozent-Erneuerbare-Energien-Regel für Großstädte ab Mitte 2026. Das konterkariert die Ziele des Wärmeplanungsgesetzes (WPG). Für Stadtwerke, die gerade ihre Kommunale Wärmeplanung (KWP) erstellen, ist das fatal: Wie soll ein Transformationsplan für das Gasnetz (§ 71k GEG) erstellt werden, wenn die Beimischungsquoten für grüne Gase und die Anforderungen an Hybridheizungen unklar bleiben?
4. Analyse: Warum Sie sich jetzt damit beschäftigen müssen
In meiner Rolle als Regulatorik-Expertin sehe ich drei zentrale Gründe, warum Stadtwerke-Entscheider diese politischen Verzögerungen nicht einfach aussitzen dürfen:
- Investitionszyklen vs. Legislaturperioden: Ein Stadtwerk plant in Dekaden. Wenn heute die Kraftwerksstrategie verzögert wird, fehlt die Kapazität im Jahr 2030. Sie müssen jetzt Szenarien entwickeln, die auch ein „Low-Regulation“-Szenario abdecken.
- Netzstabilität und § 14a EnWG: Die technische Umsetzung der Steuerbarkeit von Wärmepumpen und Wallboxen kann nicht warten. Auch ohne finales „Netzpaket“ müssen VNB die Prozesse gemäß den Festlegungen der Beschlusskammer 8 der BNetzA (BK8-22/010-A) implementieren. Die regulatorische Compliance ist hier zwingend, um Bußgelder zu vermeiden.
- Strategische Positionierung: Die Union (FAZ-Bericht) bringt die Kernenergie wieder ins Spiel. Auch wenn dies regulatorisch in Deutschland derzeit keine Grundlage hat (Atomgesetz), zeigt es die Volatilität der politischen Rahmenbedingungen. Stadtwerke müssen ihre Kommunikationsstrategie gegenüber kommunalen Anteilseignern schärfen: Was ist technisch-regulatorisch machbar (Wärmeplanung, Netzausbau) und was ist politisches Wunschdenken?
Fazit von Regina Recht
Wir erleben derzeit eine regulatorische Fatigue. Die Ampel-Koalition hat zwar ambitionierte Ziele (80% EE bis 2030), verheddert sich aber im „Wie“ der Umsetzung. Die Streichung der Nährstoffbilanz im Düngegesetz ist ein Warnsignal für die Wasserwirtschaft: Schutzstandards stehen zur Disposition, wenn sie politisch unbequem werden.
Meine Handlungsempfehlung: Verlassen Sie sich nicht auf die zeitnahe Verabschiedung der „großen“ Reformpakete. Nutzen Sie die bestehenden Übergangsregelungen der „kleinen Energierechtsnovelle“ (Februar 2025) und fokussieren Sie sich auf die Umsetzung der BNetzA-Vorgaben zu § 14a EnWG. Diese sind – unabhängig vom Gesetzgeber – durch die Festlegungsbehörde gesetzt und damit handlungsleitend.
Bleiben Sie präzise in Ihrer Planung, aber flexibel in Ihrer Strategie. Die Regulatorik ist derzeit kein fester Boden, sondern ein bewegliches Ziel.