Die Energiewende befindet sich in einer kritischen Phase der Konsolidierung. Während der Ausbau der volatilen Erzeugung aus Photovoltaik und Windkraft voranschreitet, hinkt die Infrastruktur zur Flexibilisierung hinterher. Das bayerische Unternehmen Fenecon zeigt derzeit mit der Nutzung von Batterien aus der Insolvenzmasse des Autoherstellers Fisker, wie Kreislaufwirtschaft und Netzstabilität Hand in Hand gehen können. Doch aus regulatorischer Sicht offenbart dieser Case die tiefen Gräben in der aktuellen deutschen Energiepolitik.
Als Regulatorik-Expertin stelle ich mir – und Ihnen – die Frage: Warum setzt die Bundesregierung in ihrer Kraftwerksstrategie so einseitig auf wasserstofffähige Gaskraftwerke, während dezentrale Speicherpotenziale regulatorisch noch immer wie Stiefkinder behandelt werden?
Der Status Quo: Was ist ein Speicher im Sinne des EnWG?
Bevor wir in die strategische Analyse einsteigen, müssen wir die rechtliche Basis klären. Gemäß § 3 Nr. 15d EnWG ist ein Energiespeicher eine Anlage, die die endgültige Nutzung von elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschiebt. Rechtlich gesehen nimmt der Speicher eine Doppelrolle ein: Er ist Letztverbraucher (beim Einspeichern) und Erzeuger (beim Ausspeichern).
Diese Janusköpfigkeit führt zu komplexen Anforderungen an die Netzentgelte. Zwar sieht § 118 Abs. 6 EnWG eine Befreiung von den Netzentgelten für Speicher vor, die Energie zur späteren Wiedereinspeisung entnehmen, doch diese Privilegierung ist an strikte Bedingungen geknüpft. Für Stadtwerke, die eigene Quartiersspeicher planen oder mit Partnern wie Fenecon kooperieren, ist die präzise Abgrenzung der Strommengen entscheidend, um nicht in die Falle der Doppelbelastung mit Umlagen und Entgelten zu tappen.
Der Fenecon-Case: Second-Life als regulatorische Herausforderung
Fenecon nutzt Batterien aus Elektrofahrzeugen (BEV) für stationäre Großspeicher. Regulatorisch bewegen wir uns hier im Bereich der EU-Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542), die seit Februar 2024 die Anforderungen an die Nachhaltigkeit und das „Second Life“ von Batterien verschärft hat.
Für Stadtwerke ist dies hochrelevant: Wenn Sie Speicherlösungen in Ihr Portfolio aufnehmen, müssen Sie die Haftungs- und Sicherheitsfragen klären, die mit der Umnutzung von Traktionsbatterien einhergehen. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und das Batteriegesetz (BattG) geben hier den Rahmen vor. Ein Speicher, der aus „Abfall“ (insolvente Lagerbestände) zu einem „Asset“ wird, muss die Konformitätsbewertungsverfahren erneut durchlaufen, um als sichere Betriebsmittel im Netz gelten zu können.
Die Kraftwerksstrategie: Ein Affront gegen die Speicherbranche?
Die Kritik von Fenecon-Chef Franz-Josef Feilmeier an der Politik von Bundeswirtschaftsministerin Habeck (und der im Text erwähnten Skepsis gegenüber der Priorisierung von Gaskraftwerken) ist fundiert. Die Bundesregierung plant mit der Kraftwerksstrategie (KWS) die Ausschreibung von bis zu 10 GW wasserstofffähigen Gaskraftwerken.
Das Ziel: Gesicherte Leistung für Dunkelflauten.
Das Problem aus regulatorischer Sicht: Während Gaskraftwerke durch Kapazitätsmechanismen (geplant nach § 13h EnWG oder ähnlichen neuen Konstrukten) subventioniert werden sollen, fehlt für Großspeicher ein vergleichbarer langfristiger Investitionsrahmen. Speicher erbringen zwar Systemdienstleistungen (Regelleistung, Spannungshaltung gem. § 12 Abs. 3 EnWG), doch sie konkurrieren am Markt mit hochsubventionierten fossilen (oder später wasserstoffbasierten) Brückentechnologien.
Warum sollte SIE das als Stadtwerk interessieren?
In Ihrer Rolle als Verteilnetzbetreiber (VNB) oder integrierter Versorger stehen Sie vor drei strategischen Herausforderungen, bei denen Speicher wie die von Fenecon die Lösung sein könnten:
§ 14a EnWG und die Integration von Flexibilitäten: Seit Januar 2024 sind Sie verpflichtet, steuerbare Verbrauchseinrichtungen (Wallboxen, Wärmepumpen, Speicher) anzuschließen. Speicher sind hier der „Joker“. Sie können Netzengpässe in der Niederspannung abpuffern, bevor eine Abregelung nach dem neuen netzorientierten Steuerungsmodell der BNetzA (Beschluss BK6-22-300) notwendig wird.
Redispatch 2.0 (§§ 13a, 13j EnWG): Speicher können aktiv zur Engpassbereinigung beitragen. Wenn Sie als Stadtwerk eigene Speicherressourcen bewirtschaften, generieren Sie Erlöse durch die Bereitstellung von Flexibilität für den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB), während Sie gleichzeitig Ihr eigenes Netz stabilisieren.
Asset-Strategie vs. Baukostenzuschüsse: Anstatt teure Netzausbauprojekte voranzutreiben, können dezentrale Speicherlösungen (auch im Second-Life-Verfahren zur Kostenoptimierung) als „Netzersatzanlage“ oder zur Spitzenlastkappung dienen. Dies schont das Budget für Investitionen in die Primärtechnik.
Regulatorische Fallstricke bei der Umsetzung
Wenn Sie planen, Speicherprojekte nach dem Vorbild von Fenecon umzusetzen, achten Sie auf folgende Punkte:
- Messkonzepte (MaBiS/GPKE): Die korrekte bilanzielle Zuordnung von Speichermengen ist komplex. Speicher müssen gemäß den Vorgaben der Marktkommunikation eindeutig identifizierbar sein. Achten Sie auf die Umsetzung der VDE-AR-N 4105 für den Anschluss am Niederspannungsnetz.
- Baukostenzuschüsse (BKZ): Die BNetzA hat klare Vorstellungen zur Beteiligung von Speichern an den Netzkosten. Prüfen Sie genau, welche Privilegien nach § 118 EnWG für Ihr konkretes Projekt greifen.
- Entgelte für die Netznutzung: Speicher, die ausschließlich zur Netzstabilität dienen, werden anders behandelt als Speicher, die Arbitrage-Geschäfte am Spotmarkt betreiben.
Fazit: Speicher sind mehr als nur Batterien
Der Fall Fenecon zeigt: Die Technologie ist bereit, und der Markt für Second-Life-Batterien bietet enorme Kostenvorteile. Doch die Regulatorik hinkt hinterher. Die Fixierung auf Gaskraftwerke als einzige „gesicherte Leistung“ verkennt das Potenzial dezentraler, hochflexibler Speichercluster.
Für Stadtwerke bedeutet dies: Warten Sie nicht auf die perfekte Kraftwerksstrategie aus Berlin. Nutzen Sie die Spielräume des § 14a EnWG und die Möglichkeiten der Netzentgeltbefreiung, um Speicher als strategische Assets in Ihr Netz und Ihren Vertrieb zu integrieren. Die Energiewende wird nicht nur in Großkraftwerken entschieden, sondern in der intelligenten Verknüpfung von dezentraler Erzeugung und flexibler Speicherung.
Quellen und Vertiefung:
- EnWG (Energiewirtschaftsgesetz), insbesondere §§ 3, 13, 14a, 118.
- EU-Batterieverordnung (Verordnung (EU) 2023/1542).
- BNetzA-Beschluss BK6-22-300 zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen.
- BNetzA Monitoringbericht 2023 zur Marktentwicklung von Speichern.