Fenecon

Second-Life-Speicher und die Kraftwerksstrategie: Regulatorische Weichenstellung für Stadtwerke

Warum die Kombination aus E-Mobilität und stationären Speichern das regulatorische Fundament der Netze verändert

Die Energiewende vollzieht sich derzeit nicht nur in den großen Gesetzestexten in Berlin, sondern auch in den Montagehallen von Unternehmen wie Fenecon. Das bayerische Familienunternehmen hat unlängst Schlagzeilen gemacht, indem es Batterien aus der Insolvenzmasse des E-Auto-Herstellers Fisker für stationäre Großspeicher umwidmet. Was nach einer charmanten Recycling-Geschichte klingt, rührt an den Kern der aktuellen regulatorischen Debatte: Wie integrieren wir massive Flexibilitätspotenziale in ein Netz, das historisch auf zentraler Erzeugung basiert?

Als Regulatorik-Expertin blicke ich dabei weniger auf die technische Finesse der „Second-Life“-Nutzung, sondern auf die rechtlichen Rahmenbedingungen, die entscheiden, ob solche Geschäftsmodelle für Stadtwerke skalierbar sind. Denn eines ist klar: Die Kritik von Fenecon an der Bevorzugung von Gaskraftwerken als Brückentechnologie ist kein reiner Lobbyismus, sondern ein Hinweis auf eine regulatorische Unwucht zwischen thermischen Kraftwerken und chemischen Speichern.

Die rechtliche Einordnung: Was ist ein Speicher?

Bevor wir über Geschäftsmodelle sprechen, müssen wir die regulatorische Basis klären. Im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) findet sich die zentrale Definition in § 3 Nr. 15d EnWG. Ein Speicher ist demnach eine Anlage, die die endgültige Nutzung von elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschiebt.

Das Entscheidende für Stadtwerke: Speicher nehmen eine Doppelrolle ein. Sie sind Letztverbraucher (beim Laden) und Erzeugungsanlagen (beim Entladen). Diese Janusköpfigkeit führt oft zu doppelten Entgelten, sofern keine Ausnahmeregelungen greifen. Hier ist insbesondere § 118 Abs. 6 EnWG zu nennen, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von Netzentgelten für die zur Speicherung entnommene Energie vorsieht. Doch diese Regelung ist zeitlich befristet und steht unter dem Vorbehalt der Netzdienlichkeit.

Der § 14a EnWG als Gamechanger für Heimspeicher

Fenecon bietet neben Großspeichern auch Heimspeichersysteme an. Hier kommt die wohl wichtigste regulatorische Neuerung der letzten Jahre ins Spiel: Die Neufestlegung der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (Beschluss BK4-22-001).

Seit dem 1. Januar 2024 müssen Speicher mit einer installierten Leistung von mehr als 4,2 kW als steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE) behandelt werden. Das bedeutet für Sie als Stadtwerk:

  1. Teilnahmepflicht: Der Netzbetreiber darf den Anschluss nicht mehr mit Verweis auf Netzengpässe ablehnen.
  2. Steuerbarkeit: Im Gegenzug erhält der Netzbetreiber das Recht, die Leistung im Falle einer akuten Gefährdung der Netzsicherheit zu reduzieren.
  3. Entgeltreduzierung: Der Betreiber des Speichers erhält ein reduziertes Netzentgelt (pauschal oder prozentual nach Modul 1 oder 2 der Festlegung).

Für Stadtwerke im Vertrieb ist dies ein starkes Argument: Ein Fenecon-Heimspeicher wird durch die Neuregelung des § 14a EnWG wirtschaftlich attraktiver, da die Netzentgelte sinken. Für den Netzbetrieb bedeutet es jedoch den Aufbau einer komplexen Steuerungsinfrastruktur über das Smart Meter Gateway (SMGW).

Second-Life-Batterien: Die Krux mit der Zertifizierung

Wenn Fenecon Batterien aus Fisker-Fahrzeugen in Großspeicher verbaut, stellt sich eine regulatorische Anschlussfrage: Die Konformität gemäß VDE-AR-N 4105 (Niederspannung) oder VDE-AR-N 4110 (Mittelspannung).

Second-Life-Komponenten müssen nachweisen, dass sie die Anforderungen an die Netzstabilität (z.B. Frequency Containment Reserve, FCR) ebenso zuverlässig erfüllen wie Neuware. Die Herausforderung für Stadtwerke, die solche Projekte realisieren wollen, liegt in der Gewährleistung der „Einheitenzertifikate“. Ohne diese Zertifikate ist ein Netzanschluss gemäß NELEV (Netzausbau- und Errichtungsverordnung) kaum möglich. Hier übernimmt Fenecon als Hersteller die regulatorische Last, doch als Stadtwerk müssen Sie bei der Ausschreibung penibel auf diese Nachweise achten.

Der politische Konflikt: Speicher vs. Gaskraftwerke

Die Kritik von Fenecon an Bundeswirtschaftsminister Habeck (und indirekt an der Staatssekretärin, im Text fälschlich als „Ministerin Reiche“ bezeichnet, vermutlich ist hier die Diskussion um die Kraftwerksstrategie gemeint) zielt auf die Kraftwerksstrategie (KWS) ab.

Die Bundesregierung plant die Ausschreibung von wasserstofffähigen Gaskraftwerken, um die Residuallast zu decken. Aus Sicht der Speicherbranche verzerrt dies den Wettbewerb. Regulatorisch ist das ein Streit um die Marktgestaltung (Market Design). Während Gaskraftwerke über Kapazitätsmechanismen gefördert werden könnten, müssen sich Speicher primär über Arbitragegeschäfte (Preisunterschiede am Spotmarkt) und Systemdienstleistungen refinanzieren.

Für Stadtwerke ist diese Debatte existenziell: Investiere ich in ein wasserstofffähiges BHKW oder in einen Großspeicher-Park auf Second-Life-Basis? Die aktuelle Regulierung bevorzugt tendenziell noch die gesicherte Leistung thermischer Anlagen, doch die StromNZV (Stromnetzzugangsverordnung) und die künftigen Regelungen zu Flexibilitätsmärkten könnten das Pendel zugunsten der Speicher verschieben.

Marktkommunikation: MaBiS und GPKE bei Speicherkonzepten

Ein oft unterschätztes Feld ist die Marktkommunikation. Wenn ein Stadtwerk einen Speicher wie den von Fenecon betreibt, müssen die Energiemengen sauber bilanziert werden.

  • MaBiS (Marktregeln für die Bilanzkreisabrechnung Strom): Speicher müssen als eigene Bilanzierungseinheiten geführt werden, besonders wenn sie zwischen Eigenverbrauch und Netzeinspeisung wechseln.
  • GPKE (Geschäftsprozesse zur Kundenbelieferung mit Elektrizität): Bei kombinierten Anlagen (z.B. PV + Second-Life-Speicher) ist die Messkonzept-Gestaltung entscheidend. Hier sind die Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG) zu beachten, um eine rechtssichere Abgrenzung von privilegierten Strommengen (z.B. eigenverbrauchter PV-Strom) zu gewährleisten.

Warum sollte ICH (von Stadtwerk XYZ) mich damit beschäftigen?

In Ihrer Rolle als Entscheider oder Fachexperte im Stadtwerk ist das Thema Fenecon/Second-Life aus drei Gründen kritisch:

  1. Asset-Strategie: Second-Life-Speicher bieten ein massiv besseres Preis-Leistungs-Verhältnis und eine bessere CO2-Bilanz als Neuzellen. Das senkt die Capex für Ihre eigenen Quartierskonzepte.
  2. Netzplanung: Durch § 14a EnWG werden Speicher zum Standard in jedem Neubaugebiet. Sie müssen verstehen, wie Sie diese Flexibilität nutzen können, statt nur den Netzausbau voranzutreiben.
  3. Zukunftsfähigkeit: Wenn die Kraftwerksstrategie der Bundesregierung Speicher weiterhin stiefmütterlich behandelt, entstehen lokale Opportunitäten. Stadtwerke können durch regionale Flexibilitätsmärkte (gemäß künftiger BNetzA-Festlegungen) Speicherbetreibern Erlöse bieten, die der Bundesmarkt (noch) nicht hergibt.

Fazit der Expertin

Die regulatorische Welt ist noch nicht vollends auf „Second-Life“ und massive Dezentralität vorbereitet. Doch die Festlegungen zum § 14a EnWG und die laufenden Konsultationen zur Flexibilitätsnutzung zeigen die Richtung an. Unternehmen wie Fenecon sind die Vorboten einer Entwicklung, in der das Stadtwerk vom reinen Lieferanten zum Manager komplexer Energieflüsse wird.

Mein Rat: Prüfen Sie Ihre aktuellen Messkonzepte und bereiten Sie Ihre IT-Systeme auf die Marktkommunikation von Speichern vor. Die Hardware (Fisker-Batterien) ist da – jetzt muss die Regulatorik in Ihrem Haus folgen.

Praxis-Fragen für Ihr Stadtwerk

Experten-Antworten von Regina Recht

Das Stadtwerk muss eine technische Anbindung zwischen dem Netzleitsystem und dem Smart Meter Gateway (SMGW) über den CLS-Kanal (Controllable Local System) implementieren, um Leistungsreduzierungen bei Netzengpässen vornehmen zu können. Parallel müssen im ERP-System (z.B. SAP IS-U) die Abrechnungslogiken für die Netzentgeltreduzierung gemäß Modul 1 (Pauschale) oder Modul 2 (prozentuale Reduzierung) hinterlegt werden, wobei die korrekte Zuordnung der Speicher als steuerbare Verbrauchseinrichtungen (steuVE) im Stammdatenmanagement essenziell ist.

Das Stadtwerk muss in der Ausschreibung explizit den Nachweis gültiger Einheitenzertifikate für das Gesamtsystem fordern, da bei Second-Life-Komponenten die ursprünglichen Fahrzeug-Zertifizierungen nicht ausreichen. Es ist eine Konformitätserklärung nach NELEV notwendig, die belegt, dass der Speicher trotz gebrauchter Batteriezellen die Anforderungen an die Netzstabilität (z.B. FCR) erfüllt. Zudem sollte vertraglich fixiert werden, dass der Hersteller (z.B. Fenecon) für die Rezertifizierung der Komponenten nach dem Umbau aus dem E-Auto haftet.

Second-Life-Speicher bieten deutlich geringere CAPEX und eine schnellere Projektrealisierung für die Quartiersversorgung, bergen aber das Risiko einer rein marktgetriebenen Refinanzierung über Arbitrage und Systemdienstleistungen ohne staatliche Kapazitätszahlungen. Für ein Stadtwerk bedeutet dies eine Abwägung: Das BHKW bietet gesicherte Leistung und Förderung durch die Kraftwerksstrategie, während der Second-Life-Speicher die ESG-Bilanz verbessert und lokale Netzflexibilität bietet. Die Asset-Strategie sollte daher Speicher als Ergänzung prüfen, um die Spitzenlasten des BHKW-Betriebs zu optimieren und Netzentgelte durch Peak-Shaving zu reduzieren.