In der Berliner Politik und in den Etagen der Bundesnetzagentur (BNetzA) braut sich derzeit ein Sturm zusammen, der die wirtschaftliche Kalkulation von Batteriespeichern grundlegend verändern könnte. Was vordergründig wie ein Streit um Lobbyregister-Einträge und die Nähe zwischen dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) unter Ministerin Katherina Reiche (CDU) und dem Energiekonzern EnBW aussieht, ist im Kern eine fundamentale Richtungsentscheidung über das zukünftige Marktdesign der deutschen Energiewirtschaft.
Für Stadtwerke steht viel auf dem Spiel. Es geht nicht nur um die Frage, ob Gaskraftwerke gegenüber Speichern bevorzugt werden, sondern um die langfristige regulatorische Einordnung von Flexibilitäten im Stromnetz. Als Ihre Regulatorik-Expertin werfe ich heute einen Blick hinter die Kulissen der Paragrafen und erkläre, warum die aktuellen Entwicklungen weit mehr als nur politische Schlagzeilen sind.
Der Status Quo: Speicher als „Letztes Glied“ der Kette?
Bisher werden Stromspeicher im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in einer Doppelrolle wahrgenommen: Sie sind Letztverbraucher beim Einspeichern und Erzeuger beim Ausspeichern. Diese regulatorische Ambivalenz führt seit Jahren zu Diskussionen über die Netzentgeltbelastung.
Zwar gewährt § 118 Abs. 6 EnWG derzeit noch eine Befreiung von den Netzentgelten für Speicher, die vor dem 4. August 2026 in Betrieb gehen (befristet auf 20 Jahre). Doch die Diskussionen um die „Energierechtsnovelle Strom 2025“ und die aktuellen Vorstöße der BNetzA zeigen, dass dieses Privileg auf tönernen Füßen steht. Die Behörde plant die Einführung systematischer Speicherentgelte, was die Wirtschaftlichkeit bestehender und geplanter Anlagen von Stadtwerken massiv gefährden könnte.
Die EnBW-Vorschläge und die Kraftwerksstrategie
Der aktuelle Konflikt entzündete sich an Vorschlägen der EnBW, die im Rahmen der Konsultationen zur Kraftwerksstrategie eingereicht wurden. Der Vorwurf: Die Vorschläge würden Batteriespeicher im Vergleich zu neuen Gaskraftwerken benachteiligen. EnBW plant bekanntlich den Bau neuer wasserstofffähiger Gaskraftwerke, die im direkten Wettbewerb zu großskaligen Batteriespeichern stehen, wenn es um die Bereitstellung von Residuallast geht.
Aus regulatorischer Sicht ist das „Warum“ hinter diesen Vorschlägen entscheidend. Gaskraftwerke bieten gesicherte Leistung über lange Zeiträume, während Batteriespeicher (derzeit meist Lithium-Ionen-Basis) primär für die Kurzfristoptimierung und Systemdienstleistungen (wie Primärregelleistung) optimiert sind. Die politische Entscheidung, Gaskraftwerke massiv zu fördern, beruht auf der Sorge um die Dunkelflaute. Wenn jedoch die regulatorischen Rahmenbedingungen – etwa durch Kapazitätsmechanismen – Speicher systematisch ausschließen, wird ein effizienter Wettbewerb um die günstigste Flexibilität unterbunden.
Netzdienlichkeit vs. Marktorientierung: Das Dilemma des § 14a EnWG
Christian Schmidt, Leiter der Stromabteilung im BMWK, hat eine klare Position: Er sieht Speicher kritisch, die sich rein an den Preissignalen der Strombörse orientieren, ohne Rücksicht auf die lokale Netzsituation zu nehmen. Hier stoßen zwei Welten aufeinander:
- Die Marktorientierung: Speicherbetreiber (auch Stadtwerke) nutzen Preisdifferenzen (Arbitrage), um ihre Anlagen zu refinanzieren. Das ist ökonomisch sinnvoll und glättet theoretisch Preisspitzen.
- Die Netzdienlichkeit: Aus Sicht der Netzbetreiber können Speicher, die zeitgleich mit hoher PV-Einspeisung ausspeichern (weil der Preis gerade attraktiv ist), das Netz lokal überlasten.
Das BMWK favorisiert daher Speicher, die „netzdienlich“ agieren – idealerweise in direkter Kombination mit Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen). Regulatorisch spiegelt sich dies in den Diskussionen um § 14a EnWG wider. Während dieser Paragraf primär steuerbare Verbrauchseinrichtungen (wie Wallboxen) adressiert, ist die Übertragung dieser Logik auf Großspeicher durch die BNetzA in Vorbereitung. Schmidt warnt explizit davor, dass das Netz nicht die Kapazität für eine ungesteuerte Flut an Speichern hat und die Netzkosten sonst explodieren würden.
Die „Energierechtsnovelle Strom 2025“: Was Stadtwerke wissen müssen
Die geplante Novelle, die voraussichtlich im Dezember 2025 in Kraft tritt, wird entscheidende Weichen stellen. Hier sind die kritischen Punkte für Ihre Compliance-Abteilung:
- Definition von Stromspeicherung: Der BDEW fordert eine klare, diskriminierungsfreie Definition im EnWG, um die „Doppelbelastung“ endgültig zu beenden. Bisherige Unklarheiten führen oft zu Rechtsunsicherheiten bei der Abrechnung von Netzentgelten.
- Netzentgeltbefreiung 2.0: Es wird eine Nachfolgelösung für die auslaufende Regelung des § 118 Abs. 6 EnWG gesucht. Sollten hier neue „Speicherentgelte“ eingeführt werden, müssen Stadtwerke ihre Business-Cases für Quartiersspeicher und Großbatterien sofort neu berechnen.
- Baukostenzuschüsse (BKZ): Die BNetzA plant eine Weiterentwicklung der BKZ-Regelungen. Für Speicher könnte dies bedeuten, dass der Netzanschluss deutlich teurer wird, wenn keine Netzdienlichkeit nachgewiesen werden kann.
Warum sollte ICH (von Stadtwerk XYZ) mich damit beschäftigen?
Vielleicht denken Sie: „Wir bauen erst mal einen kleinen Speicher für unser Neubaugebiet, das wird schon passen.“ Doch Vorsicht: Die Regulatorik von morgen bestimmt den Wert Ihrer Assets von heute.
- Investitionssicherheit: Wenn Sie heute einen Speicher planen und die BNetzA morgen rückwirkend (oder für Bestandsanlagen nach Übergangsfristen) Entgelte einführt, droht Ihr Projekt zum „Stranded Asset“ zu werden.
- Kombinationsmodelle: Das Ministerium signalisiert deutlich, dass Speicher am Standort von PV-Anlagen (§ 3 Nr. 1 EEG) bevorzugt behandelt werden. Prüfen Sie, ob Ihre Standorte diese Synergien nutzen können.
- Netzplanung: Als Verteilnetzbetreiber (VNB) müssen Sie die Warnungen von Christian Schmidt ernst nehmen. Die Anzahl der Anmeldungen für Speicher steigt exponentiell. Ohne klare regulatorische Vorgaben zur Steuerung riskieren Sie Engpässe in Ihren Netzen.
Fazit der Expertin
Die Aufregung um EnBW und das BMWK ist ein Symptom für ein tieferliegendes Problem: Deutschland hat noch kein finales Zielbild für den Speichermarkt. Die Bevorzugung von Gaskraftwerken mag politisch durch die Versorgungssicherheit motiviert sein, regulatorisch verzerrt sie jedoch das Spielfeld.
Für Stadtwerke gilt: Beobachten Sie die Konsultationen der BNetzA zu den Netzentgelten (insbesondere die Beschlusskammern BK4 und BK6) sehr genau. Die „Energierechtsnovelle Strom 2025“ wird darüber entscheiden, ob Speicher ein tragpfeiler Ihrer Erlösstrategie bleiben oder durch neue Entgelte ausgebremst werden. Bleiben Sie bei der Standortwahl flexibel und setzen Sie verstärkt auf die Kombination von Erzeugung und Speicherung – das ist aktuell die regulatorisch sicherste Bank.
Quellen und Fundstellen:
- § 3 Nr. 15d EnWG (Begriffsbestimmungen Speicher)
- § 118 Abs. 6 EnWG (Übergangsregelung Netzentgelte)
- BNetzA-Konsultationspapiere zur Weiterentwicklung der Netzentgelte (BK6-22-001 u.a.)
- BMWK: Stromspeicher-Strategie (Dezember 2023)
- BDEW-Stellungnahme zur Energierechtsnovelle 2025