Liebe Leserinnen und Leser,
es ist eine Nachricht, die in der Hektik des politischen Tagesgeschäfts fast untergegangen wäre, für die strategische Ausrichtung von Stadtwerken aber eine fundamentale Bedeutung hat: Der Europäische Rat der Staats- und Regierungschefs hat sich in seinen jüngsten Schlussfolgerungen unmissverständlich zum Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS) bekannt. Trotz der volatilen Energiepreise und des enormen wirtschaftlichen Drucks auf die Mitgliedstaaten bleibt das ETS das zentrale marktmögliche Instrument der europäischen Klimapolitik.
Mögliche Aufweichungen oder grundlegende Systemänderungen wurden vertagt. Für Stadtwerke bedeutet das vor allem eines: Planungssicherheit in einer Zeit der Unsicherheit – aber auch den regulatorischen Zwang zum Handeln. Lassen Sie uns gemeinsam analysieren, was hinter den Kulissen der Brüsseler Beschlüsse steht und warum Sie dieses Thema heute auf den Schreibtisch Ihrer Geschäftsführung bringen müssen.
Der regulatorische Rahmen: Das Fundament des EU-ETS
Das EU-ETS basiert auf dem Prinzip des „Cap & Trade“, rechtlich verankert in der Richtlinie 2003/87/EG. Durch die jüngste Novellierung im Rahmen des „Fit for 55“-Pakets (insbesondere durch die Richtlinie (EU) 2023/959) wurde das Ambitionsniveau massiv verschärft. Das Ziel ist klar: Die Emissionen in den ETS-Sektoren müssen bis 2030 um 62 % gegenüber dem Jahr 2005 sinken.
Der Europäische Rat hat nun bekräftigt, dass dieses Ziel nicht zur Disposition steht. Das Preissignal – also die Kosten für eine Tonne CO2 – soll weiterhin als primärer Anreiz für Investitionen in klimafreundliche Technologien dienen. In der Begründung des Rates heißt es prägnant: „Die jüngsten Preisanstiege importierter fossiler Brennstoffe zeigen, dass die Energiewende weiterhin die effektivste Strategie bleibt, um die Energiepreise strukturell zu senken.“
Aus regulatorischer Sicht ist dies eine Absage an alle Hoffnungen, die CO2-Bepreisung könnte aufgrund der Energiekrise dauerhaft gedeckelt oder ausgesetzt werden. Für Stadtwerke bedeutet dies, dass die Kosten für fossile Erzeugung (insbesondere in Gas- und Kohlekraftwerken) sowie für die Wärmeversorgung systemisch steigen werden.
Warum sollte sich Stadtwerk XYZ damit beschäftigen?
Vielleicht fragen Sie sich: „Wir betreiben doch primär Verteilnetze und versorgen Endkunden – betrifft uns das ETS nicht nur am Rande?“ Die Antwort lautet: Ganz im Gegenteil. Die regulatorische Kaskade erreicht jedes Stadtwerk auf drei Ebenen:
1. Die Erzeugungsseite (EU-ETS 1)
Betreiben Sie eigene KWK-Anlagen oder Heizkraftwerke mit einer Feuerungswärmeleistung von über 20 MW? Dann unterliegen Sie direkt dem EU-ETS 1. Die Neuregelung sieht vor, dass die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten schrittweise ausläuft. Gemäß der Marktstabilitätsreserve-Verordnung (Beschluss (EU) 2015/1814) werden zudem überschüssige Zertifikate konsequent aus dem Markt genommen, um den Preis stabil hoch zu halten. Wer hier keinen Transformationsplan für die Fernwärme (Stichwort: Kommunale Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz - WPG) hat, läuft in eine massive Kostenfalle.
2. Der neue ETS-2: Wärme und Verkehr ab 2027
Dies ist der „Game Changer“ für den Vertrieb. Ab 2027 wird ein zweites, separates Emissionshandelssystem (ETS-2) für die Sektoren Gebäude und Straßenverkehr eingeführt (Art. 30a ff. der Richtlinie 2003/87/EG). Anders als im nationalen Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), das wir in Deutschland bereits kennen, ist das ETS-2 auf europäischer Ebene gedeckelt. Das bedeutet: Es gibt eine harte Mengenbegrenzung. Wenn Stadtwerke als Inverkehrbringer von Erdgas auftreten, müssen sie künftig Zertifikate für die Emissionen ihrer Kunden erwerben. Die Kosten werden direkt auf den Gaspreis durchschlagen.
3. Die Brückenfunktion des BEHG
In Deutschland haben wir mit dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) bereits ein nationales System (nEHS). Aktuell befinden wir uns hier noch in einer Festpreisphase (§ 7 BEHG). Doch der Übergang in die Versteigerungsphase und die spätere Integration in das EU-ETS-2 sind gesetzlich vorgezeichnet. Der Rat hat klargestellt, dass es keine Rückschritte geben wird. Stadtwerke müssen also ihre Beschaffungsstrategien und Endkundenpreise bereits heute auf CO2-Preise von 100 Euro pro Tonne und mehr vorbereiten.
Die Rolle der BNetzA und die ökonomische Logik
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) betont in ihrem aktuellen Monitoringbericht immer wieder die Notwendigkeit einer Reform der Energiepreise. Das Ziel ist die Senkung von Umlagen auf Strom bei gleichzeitiger Belastung fossiler Energieträger durch CO2-Preise. Dies soll den Hochlauf von Wärmepumpen und Elektromobilität wirtschaftlich attraktiv machen.
Regulatorisch wird dies durch Instrumente wie den § 14a EnWG (steuerbare Verbrauchseinrichtungen) flankiert, um die Netze auf die Lastverschiebung vorzubereiten. Das Bekenntnis des Rates zum ETS stützt diese Logik: Nur wenn fossile Energie teuer bleibt, rechnen sich die Investitionen in die Netzinfrastruktur und in die Dekarbonisierung der Erzeugung.
Praxis-Check: Was ist jetzt zu tun?
Als Regulatorik-Expertin rate ich Stadtwerken zu folgendem Vorgehen:
- Portfolio-Analyse (Scope 1 & 3): Prüfen Sie, welche Mengen unter das EU-ETS 1 fallen und welche Gasmengen ab 2027 dem ETS-2 unterliegen werden. Die regulatorische Meldekette nach der Monitoring-Verordnung (EU) 2018/2066 muss stehen.
- Anpassung der Wärmestrategie: Nutzen Sie die Ergebnisse der Kommunalen Wärmeplanung, um fossile KWK-Anlagen sukzessive durch Großwärmepumpen, Geothermie oder Biomasse zu ersetzen. Das ETS-Preissignal wird die Grenzkosten fossiler Anlagen in den nächsten Jahren über die Rentabilitätsschwelle heben.
- Risikomanagement in der Beschaffung: CO2-Zertifikate sind Finanzinstrumente im Sinne von MiFID II. Stadtwerke benötigen eine klare Strategie für das Hedging von CO2-Preisen, um Preissprünge für Endkunden abzufedern.
- Kundenkommunikation: Bereiten Sie Ihre Kunden (insbesondere Gewerbe und Industrie) darauf vor, dass die CO2-Komponente im Erdgaspreis ab 2027 nicht mehr politisch gesteuert, sondern durch den europäischen Markt bestimmt wird. Hier drohen erhebliche Volatilitäten.
Fazit: Kein „Weiter so“ unter dem Deckmantel der Krise
Die Entscheidung des Europäischen Rates ist ein deutliches Signal an die Märkte: Der regulatorische Pfad zur Klimaneutralität 2050 ist unumkehrbar. Die Vertagung von Änderungen am ETS ist kein Zeichen von Unentschlossenheit, sondern ein bewusstes Festhalten an der Lenkungswirkung des Preises.
Für Stadtwerke ist das ETS kein bloßes Compliance-Thema mehr, sondern der zentrale Treiber für das Geschäftsmodell der Zukunft. Wer die regulatorischen Fristen – wie den Start des ETS-2 im Jahr 2027 oder die Verschärfung des linearen Reduktionsfaktors (LRF) – ignoriert, gefährdet seine wirtschaftliche Substanz.
Bleiben Sie wachsam, behalten Sie die Festlegungen der BNetzA im Auge und verstehen Sie die Regulatorik nicht als Hindernis, sondern als den Rahmen, in dem die Energiewende erst wirtschaftlich kalkulierbar wird.
Ihre Regina Recht