EnWG-Novelle

Windkraft-Offensive trifft Gasnetz-Rückbau: Strategische Weichenstellungen durch die EnWG-Novelle

Warum Stadtwerke jetzt ihre Asset-Strategie zwischen § 2 EEG und der neuen Stilllegungsbefugnis im EnWG neu bewerten müssen.

Die deutsche Energiewirtschaft befindet sich regulatorisch in einer Phase der extremen Gleichzeitigkeit. Während auf der einen Seite der Ausbau der erneuerbaren Energien mit massiven gesetzlichen Privilegierungen vorangetrieben wird, bereitet der Gesetzgeber auf der anderen Seite das juristische Instrumentarium für den Rückbau der fossilen Infrastruktur vor. Für Stadtwerke und regionale Verteilnetzbetreiber (VNB) bedeutet dies: Die Zeit der reinen Bestandswahrung ist vorbei. Wer jetzt nicht die regulatorischen Weichenstellungen der EnWG-Novelle und die verschärften Ausbauziele für Windenergie in seine strategische Asset-Planung integriert, riskiert gestrandete Investitionen und rechtliche Unsicherheiten.

Der Windenergie-Turbo: Systemdienlichkeit als neue Leitplanke

Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (in Vertretung der aktuellen politischen Linie) hat ein zusätzliches Potenzial von bis zu zwölf Gigawatt Windenergie bis 2030 identifiziert. Doch die schiere Menge an Megawattstunden ist regulatorisch nur die halbe Miete. Der entscheidende Begriff, der künftig über Genehmigung und Wirtschaftlichkeit entscheiden wird, ist die „Systemdienlichkeit“.

Bisher fokussierte sich das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) primär auf die Maximierung des Zubaus. Mit den aktuellen Anpassungen rückt jedoch die Netzintegration in den Fokus. Gemäß § 1 EEG 2023 liegt die Errichtung von Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse. Dies hat bereits zu einem Rekord bei den Genehmigungen im Jahr 2025 geführt. Dennoch klafft eine Lücke zwischen genehmigten Projekten und den Ausschreibungsergebnissen der Bundesnetzagentur (BNetzA). Im Jahr 2024 waren die Ausschreibungsrunden für Wind an Land mehrfach unterzeichnet – oft wurden nur rund 70 % des Volumens abgerufen.

Warum ist das für Sie als Stadtwerk wichtig? Wenn Sie eigene Erzeugungsprojekte planen oder Netze für Dritte bereitstellen, müssen Sie die geänderten Rahmenbedingungen der BNetzA-Festlegungen zur Systemdienlichkeit (u.a. im Kontext von § 14a EnWG) beachten. Ein Ausbau „an den Bedarf angepasst“ bedeutet, dass Standorte ohne ausreichende Netzkapazität oder ohne Flexibilitätsoptionen (wie Speicher oder Elektrolyseure) regulatorisch schwerer durchsetzbar oder wirtschaftlich riskanter werden. Die Forderung der Bundesländer nach zusätzlichen Ausschreibungskapazitäten zielt darauf ab, den „Genehmigungsstau“ aufzulösen – für Sie bedeutet das einen erhöhten Druck auf die Netzanschlussprüfung nach § 8 EEG.

Die EnWG-Novelle: Das Ende der Ewigkeit für Gasnetze

Parallel zum Stromausbau bereitet das Bundeswirtschaftsministerium eine weitreichende Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) vor. Der Kernpunkt, der viele Stadtwerke-Geschäftsführer aufhorchen lässt: Gasnetzbetreiber sollen künftig die rechtliche Befugnis erhalten, ihre Netze stillzulegen – und zwar auch gegen den expliziten Willen einzelner Verbraucher.

Bisher war die Stilllegung eines Netzes aufgrund der allgemeinen Betriebspflicht nach § 11 EnWG und der Grundversorgungspflicht nach § 36 EnWG rechtlich ein Drahtseilakt. Ein Netzbetreiber konnte sich kaum einseitig von seiner Aufgabe entbinden, solange noch Kunden angeschlossen waren. Die geplante Novelle schafft hier eine neue Faktenlage, die auf dem EU-Dekarbonisierungspaket („Gas and Hydrogen Decarbonisation Package“) fußt.

Die regulatorischen Eckpunkte der Stilllegung:

  1. Rechtssicherheit bei der Transformation: Die Novelle erlaubt die Stilllegung, wenn ein Netzabschnitt für die Erreichung der Klimaziele nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) nicht mehr effizient betrieben werden kann.
  2. Fristen und Informationspflichten: Bevor ein Netz vom Netz geht, müssen Betreiber strenge Transparenzregeln einhalten. Kunden müssen frühzeitig informiert werden, um alternative Heizlösungen (Wärmepumpe, Fernwärme) planen zu können.
  3. Biomethan- und Wasserstoff-Privilegierung: Die Novelle erleichtert gleichzeitig die Einspeisung von grünem Wasserstoff und Biomethan. Dies dient der regulatorischen Flankierung der Kommunalen Wärmeplanung (WPG).

Warum sollte ICH mich in MEINER Rolle damit beschäftigen?

Als Verantwortlicher in einem Stadtwerk betrifft Sie diese regulatorische Entwicklung an drei kritischen Schnittstellen:

1. Asset-Management und Abschreibungen: Wenn Netze vorzeitig stillgelegt werden können, müssen die kalkulatorischen Nutzungsdauern in der Kostenprüfung durch die BNetzA (gemäß GasNEV) angepasst werden. Werden die Abschreibungszeiträume nicht rechtzeitig synchronisiert, drohen massive Abschreibungsverluste, die nicht mehr über die Netzentgelte refinanziert werden können. Die Novelle bietet hier die Chance, die regulatorische Nutzungsdauer an die reale politisch gewollte Nutzungsdauer anzupassen.

2. Haftungsrisiken minimieren: Die neue Stilllegungsbefugnis schützt Sie vor Schadensersatzforderungen von Endkunden, die auf einer dauerhaften Gasbelieferung bestehen. Ohne diese gesetzliche Flanke wäre der Rückbau der Gasinfrastruktur ein juristisches Minenfeld.

3. Strategische Flächenplanung: Durch den Fokus auf systemdienliche Windenergie (§ 1 EEG) und die gleichzeitige Gasnetz-Transformation müssen Sie Ihre Infrastrukturplanung (Strom/Gas/Wärme) integriert betrachten. Ein Windpark, der über das Stadtwerke-Netz angeschlossen wird, könnte künftig direkt einen Elektrolyseur speisen, der wiederum in jene Netzabschnitte einspeist, die durch die EnWG-Novelle für Wasserstoff ertüchtigt wurden.

Regulatorischer Ausblick: Das Klimaschutzprogramm

Bundesumweltminister Schneider wird in Kürze das neue Klimaschutzprogramm vorstellen. Dieses wird die Sektorziele nach § 4 KSG weiter präzisieren. Für die Energiewirtschaft bedeutet dies eine Verschärfung der Überwachungsmechanismen. Die BNetzA wird in ihren Monitoringberichten künftig noch genauer prüfen, ob die Verteilnetzbetreiber die Transformationspläne (Stichwort: Gas-Transformationsplan - GTP) aktiv vorantreiben.

Fazit der Expertin

Die angekündigte EnWG-Novelle ist kein Angriff auf das Geschäftsmodell Stadtwerk, sondern eine notwendige regulatorische Befreiung. Sie gibt Ihnen die „Freiheit zur Transformation“. Die Stilllegungsoption ist das komplementäre Werkzeug zum Windausbau: Wir bauen das Neue auf (systemdienlich gemäß EEG) und wickeln das Alte rechtssicher ab (gemäß EnWG-Novelle).

Meine Handlungsempfehlung: Prüfen Sie umgehend Ihre Konzessionsverträge und die aktuelle Altersstruktur Ihrer Gas-Assets. Die kommenden Monate werden durch die Finalisierung der EnWG-Novelle den rechtlichen Rahmen für die nächsten 20 Jahre setzen. Nutzen Sie die Konsultationsphasen der BNetzA, um die Besonderheiten Ihrer lokalen Netzstruktur einzubringen.

Regulatorik ist in diesem Fall kein Hemmschuh, sondern der Wegbereiter für die Dekarbonisierung Ihres Portfolios.

Praxis-Fragen für Ihr Stadtwerk

Experten-Antworten von Regina Recht

Das Stadtwerk sollte die Abschreibungszeiträume seiner Gas-Assets proaktiv mit dem lokalen Gas-Transformationsplan (GTP) synchronisieren. Da die EnWG-Novelle die rechtliche Befugnis zur Stilllegung auch gegen den Kundenwillen einräumt, ermöglicht dies eine Anpassung der regulatorischen Nutzungsdauer an die realpolitischen Dekarbonisierungsziele. So können Investitionen noch über die verbleibenden Netzentgelte refinanziert werden, bevor der Netzbetrieb final eingestellt wird.

Das Stadtwerk muss seine Projektplanung von einer reinen Erzeugungsmaximierung hin zu einer netzdienlichen Integration umstellen. Dies bedeutet in der Praxis, dass Standorte bereits in der Planungsphase mit Flexibilitätsoptionen wie Batteriespeichern oder Elektrolyseuren kombiniert werden müssen. Ohne diese Komponenten riskieren Projekte bei der Netzanschlussprüfung nach § 8 EEG Verzögerungen oder wirtschaftliche Einbußen, da die BNetzA künftig den bedarfsgerechten Ausbau und die Entlastung der Verteilnetze stärker priorisiert.

Es müssen frühzeitige Meldekaskaden implementiert werden, die Endkunden transparent über den Rückbau von Gasnetzabschnitten informieren, um die Haftungssicherheit gegenüber Schadensersatzforderungen zu gewährleisten. Diese Prozesse müssen eng mit der Wärmeplanung abgestimmt sein, damit den betroffenen Kunden zeitgleich konkrete Umstiegsangebote auf Fernwärme oder Wärmepumpen gemacht werden können, wodurch die allgemeine Betriebspflicht nach § 11 EnWG regulatorisch einwandfrei abgelöst wird.