Wärmeplanungsgesetz

WPG-Novelle 2026: Zwischen Bürokratieabbau, Kälteplanung und dem Zeitdruck der Großstädte

Was die neuen Regelungen zur Wärmeplanung für Stadtwerke als Datenlieferanten und Infrastrukturbetreiber bedeuten.

Am 28. April 2026 haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) sowie das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) die Verbändeanhörung für die Novellierung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) eingeleitet. Mit einer ungewöhnlich kurzen Frist von nur einer Woche wird deutlich: Der Gesetzgeber steht unter erheblichem Zeitdruck. Diese Novelle ist kein isoliertes Vorhaben, sondern das regulatorische Bindeglied zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz.

Als Regulatorik-Expertin sehe ich hier eine notwendige Nachschärfung, die jedoch für Stadtwerke sowohl Lichtblicke als auch neue Herausforderungen bereithält. Warum sollten Sie sich in Ihrer Rolle im Stadtwerk intensiv damit beschäftigen? Weil die Wärmeplanung das rechtliche Fundament für Ihre Investitionsentscheidungen der nächsten 20 Jahre bildet und die regulatorischen Anforderungen an Ihre Datenhaushalte erneut steigen.

1. Der regulatorische Kontext: Warum diese Novelle jetzt kommt

Die Wärmeplanung wurde ursprünglich als rein „planerisch-strategisches Instrument“ konzipiert. Doch die Praxis seit Inkrafttreten des WPG am 1. Januar 2024 hat gezeigt, dass die Verzahnung mit dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) und die tatsächliche Umsetzbarkeit vor Ort – insbesondere in kleinen Gemeinden – hakt.

Zudem drängt die Europäische Union: Die Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED), insbesondere des Artikels 21, macht eine gesetzliche Verankerung der Kälteplanung unumgänglich. Der deutsche Gesetzgeber reagiert nun mit der Einführung des § 21a WPG-E (Entwurf), um diese Lücke zu schließen.

2. Die drei Säulen der Novelle

A. Vereinfachung für kleine Kommunen (§ 22 WPG-E)

Bisher galt: Jede Kommune muss planen. Für Gemeinden unter 10.000 Einwohnern gab es bereits vereinfachte Verfahren. Die Novelle hebt diese Schwelle nun auf 15.000 Einwohner an.

Was bedeutet das für Stadtwerke? Wenn Sie ein Regionalversorger sind, der viele kleine Gemeinden betreut, reduziert dies den administrativen Aufwand in der Abstimmung zwischen Versorger und Kommune. Die Anforderungen an die Detailtiefe der Eignungsprüfung für Wärmenetze oder Wasserstoffnetze nach § 18 WPG werden in diesen Gebieten pragmatischer gestaltet. Das Ziel ist eine schnellere Ausweisung von „fokussierten Gebieten“.

B. Optimierung der Datenerhebung (§§ 10, 11 WPG)

Ein Hauptkritikpunkt der Stadtwerke in der ersten Phase der Wärmeplanung war der immense Aufwand bei der Bereitstellung von Verbrauchsdaten. Der Entwurf sieht hier eine „Vereinfachung der Datenerhebung“ vor.

Regulatorisch wird hierbei das Ziel verfolgt, die Abfrageformate zu standardisieren. Wir erwarten eine engere Anlehnung an bestehende Marktkommunikationsprozesse (ähnlich den MSCONS-Formaten aus der MaBiS oder WiM). Für Stadtwerke bedeutet das: Einmalige Investition in die automatisierte Datenaufbereitung statt manueller Excel-Schlachten für jede einzelne Kommune.

C. Die neue Kälteplanung (§ 21a WPG-E)

Dies ist der wohl massivste Eingriff für größere Kommunen (über 45.000 Einwohner). Angesichts steigender Sommertemperaturen und des wachsenden Bedarfs an Prozesskälte sowie Klimatisierung in Rechenzentren und Industrie, muss nun auch die Kälteinfrastruktur strategisch geplant werden.

3. Deep Dive: Kälteplanung – Mehr als nur Klimaanlagen

Die Einführung der Kälteplanung für Kommunen ab 45.000 Einwohnern dient der Umsetzung des § 21a der EU-Energieeffizienzrichtlinie. Hier geht es nicht nur um Komfortkühlung, sondern um die energetische Nutzung von Abwärme aus Kühlprozessen und den Aufbau von Fernkältenetzen.

Für Stadtwerke eröffnet dies ein neues Geschäftsfeld, aber auch eine neue regulatorische Last:

  • Bestandsanalyse: Sie müssen nun auch Daten über Kältebedarfe und vorhandene Kälteerzeuger (z.B. industrielle Großkälteanlagen) liefern.
  • Potenzialanalyse: Wo kann oberflächennahe Geothermie oder Flusswasser zur Kühlung genutzt werden?
  • Synergien: Die Kopplung von Wärme und Kälte (Stichwort: Anoden/Kathoden-Netze oder kalte Nahwärme) wird zum regulatorischen Standard erhoben.

4. Die kritischen Fristen: Der 30. Juni 2026 rückt näher

Trotz der Novellierung rüttelt der Gesetzgeber nicht an den Grundfristen des § 4 WPG:

  • Großstädte (> 100.000 Einwohner): Veröffentlichung des Wärmeplans bis zum 30.06.2026.
  • Kleinere Kommunen (< 100.000 Einwohner): Veröffentlichung bis zum 30.06.2028.

Achtung: Da wir uns bereits im April 2026 befinden, bedeutet dies für Stadtwerke in Großstädten, dass die Ergebnisse der Wärmeplanung unmittelbar vor der Finalisierung stehen müssen. Die Novelle darf hier nicht als Entschuldigung für Verzögerungen verstanden werden. Vielmehr müssen die neuen Vereinfachungen bei der Datenerhebung jetzt „on the fly“ in die laufenden Prozesse integriert werden.

5. Warum Sie das Thema auf dem Schreibtisch behalten müssen

Als Vertreter eines Stadtwerks sind Sie nicht nur Datenlieferant nach § 10 WPG, sondern auch potenzieller Betreiber der Infrastruktur. Die Wärmeplanung löst Rechtsfolgen im GEG aus:

  1. § 71 Abs. 8 GEG: Sobald eine Kommune eine Entscheidung über ein Wärmenetzgebiet auf Grundlage des Wärmeplans trifft, ändern sich die Anforderungen an neu einzubauende Heizungen.
  2. Investitionsschutz: Nur ein rechtssicherer Wärmeplan schützt Ihre Investitionen in Fernwärmeleitungen vor konkurrierenden Technologien. Wenn die Planung aufgrund fehlerhafter Datenerhebung (Verstoß gegen die neuen Vorgaben der Novelle) angreifbar ist, riskieren Sie gestrandete Investitionen.
  3. Netzplanung (§ 14a EnWG): Die Wärmeplanung gibt vor, wo Wärmepumpen massiv ausgebaut werden. Dies muss zwingend mit Ihrer Stromnetzplanung und den Steuerungskonzepten für steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) abgeglichen werden.

Fazit von Regina Recht

Die WPG-Novelle 2026 ist ein zweischneidiges Schwert. Die Anhebung der Schwellenwerte für das vereinfachte Verfahren auf 15.000 Einwohner ist ein später, aber richtiger Sieg der kommunalen Praktiker. Die Kälteplanung hingegen ist eine komplexe neue Pflichtaufgabe, die wir der EU-Harmonisierung verdanken.

Meine Handlungsempfehlung für Stadtwerke:

  • Prüfen Sie sofort, ob Ihre versorgten Kommunen in das Raster der Kälteplanung (45.000 Einwohner) fallen.
  • Nutzen Sie die (kurze) Zeit der Verbändeanhörung, um über den BDEW auf praxistaugliche Definitionen bei der „vereinfachten Datenerhebung“ zu dringen. Wir brauchen keine neuen Sonderformate, sondern einen Rückgriff auf bestehende EDIFACT-Strukturen.
  • Stellen Sie sicher, dass Ihre Daten für die Großstädte bis zum 30. Juni 2026 valide sind. Die Novelle wird keine Fristverlängerung bringen.

Regulatorik ist kein Selbstzweck – sie ist der Leitplankenbau für Ihre Transformation. Bleiben Sie am Ball, denn die Verzahnung von WPG, GEG und EnWG wird in den kommenden zwei Jahren die Spreu vom Weizen trennen.

Praxis-Fragen für Ihr Stadtwerk

Experten-Antworten von Regina Recht

Bei 80.000 Zählpunkten erfordert die Umstellung von manuellen Prozessen auf standardisierte Formate (analog zu MSCONS/EDIFACT) eine kurzfristige Priorisierung der IT-Ressourcen. Da die Frist für Großstädte bereits am 30.06.2026 endet, müssen Stadtwerke in die automatisierte Datenaufbereitung investieren, um die Fehlerquote zu senken und die regulatorische Konformität der 'fokussierten Gebiete' sicherzustellen, was initial die Personalkosten erhöht, aber langfristig manuelle 'Excel-Schlachten' vermeidet.

Für ein Stadtwerk dieser Größe (über der 45.000er Schwelle) wird die Kälteplanung zur Pflichtaufgabe. Dies eröffnet Potenziale beim Aufbau von Fernkältenetzen oder kalter Nahwärme, indem Abwärme aus Kühlprozessen industrieller Großkälteanlagen energetisch genutzt wird. Die Investitionsplanung muss nun thermische Synergien (Kopplung von Wärme und Kälte) integrieren, um eine doppelte Infrastrukturbelegung zu vermeiden und den ROI durch effizientere Energienutzung zu verbessern.

Die Anhebung auf 15.000 Einwohner reduziert den administrativen Aufwand bei der Abstimmung mit kleinen Gemeinden erheblich. Für das Stadtwerk bedeutet dies eine schnellere Ausweisung von Wärmenetzgebieten. Die rechtssichere Planung ist essenziell, da sie gemäß § 71 Abs. 8 GEG die technologischen Anforderungen an Heizungen im Versorgungsgebiet bestimmt. Eine pragmatischere Planung schützt vor gestrandeten Investitionen, da die Investitionssicherheit für Fernwärmeleitungen durch die Verzahnung von WPG und GEG früher rechtlich fixiert werden kann.