Die Energiewende befindet sich an einem kritischen Wendepunkt, an dem regulatorische Details über Milliardeninvestitionen entscheiden. Aktuelle Berichte über Vorschläge des Energiekonzerns EnBW an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) unter Katherina Reiche (CDU) sowie geplante Neuregelungen der Bundesnetzagentur (BNetzA) sorgen für Unruhe in der Branche. Für Stadtwerke geht es dabei um weit mehr als um politische Transparenz – es geht um die ökonomische Existenzberechtigung von Flexibilitätsoptionen in ihren Netzen.
Der Status Quo: Speicher im regulatorischen Niemandsland
Bisher werden Stromspeicher im deutschen Energierecht oft stiefmütterlich behandelt. Das Kernproblem ist ihre Einordnung: Sind sie Letztverbraucher, Erzeuger oder Netzelemente? Nach der aktuellen Systematik des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) werden Speicher beim Ausspeichern wie Erzeuger und beim Einspeichern wie Letztverbraucher behandelt. Dies führt theoretisch zu einer Doppelbelastung mit Netzentgelten, Umlagen und Steuern.
Um den Ausbau dennoch zu fördern, hat der Gesetzgeber in § 118 Abs. 6 EnWG eine befristete Befreiung von den Netzentgelten für Speicher vorgesehen, die bis zu einem bestimmten Stichtag in Betrieb gehen und den Strom zeitversetzt wieder in dasselbe Netz einspeisen. Doch diese Privilegierung steht auf tönernen Füßen. Die BNetzA plant derzeit, neue Speicherentgelte einzuführen, die auch Bestandsanlagen treffen könnten – ein massiver Eingriff in den Vertrauensschutz.
Die EnBW-Vorschläge: Gaskraftwerke versus Batterien
Der Kern des aktuellen politischen Konflikts liegt in der Konkurrenz zwischen fossiler Flexibilität (Gaskraftwerke) und emissionsfreier Flexibilität (Batteriespeicher). EnBW, die selbst den Bau neuer wasserstofffähiger Gaskraftwerke plant, hat dem BMWE Argumente geliefert, die Batteriespeicher im Kraftwerkssektor benachteiligen würden. Kritiker werfen der Ministerin Reiche vor, diese fossilen Interessen zu Lasten der Speicherbetreiber zu priorisieren.
Warum ist das für Sie als Stadtwerk relevant? Wenn Speicher regulatorisch gegenüber Gaskraftwerken benachteiligt werden – etwa durch zusätzliche Entgelte oder den Ausschluss von Kapazitätsmechanismen –, verlieren dezentrale Speicherprojekte in Ihren Kommunen ihre Wirtschaftlichkeit. Das BMWE rechtfertigt diesen Kurs durch die Stimme von Christian Schmidt, Leiter der Stromabteilung. Er betont die Notwendigkeit „netzdienlicher“ Anlagen. Das Ministerium sieht Speicher, die rein marktorientiert (Arbitrage) agieren, kritisch, da sie die Netzengpässe verschärfen könnten, anstatt sie zu mildern.
Die „Netzdienlichkeit“ als regulatorisches Damoklesschwert
Das Argument der Netzdienlichkeit ist der Hebel, mit dem die Regulierung derzeit massiv umgebaut wird. Schmidt warnt vor explodierenden Kosten und fehlenden Kapazitäten, falls sich Speicher unkoordiniert an der Strombörse orientieren. Das BMWE favorisiert daher Speicher, die ihren Standort mit Photovoltaik-Anlagen teilen (Kombianlagen).
Aus regulatorischer Sicht ist dies eine gefährliche Verengung. Der BDEW fordert in seinen Stellungnahmen zur Stromspeicher-Strategie des BMWK (vgl. [1], [4]) zu Recht eine klare und diskriminierungsfreie Definition von Stromspeicherung im EnWG. Nur wenn Speicher als eigenständige Säule des Energiesystems anerkannt werden, können sie ihr volles Potenzial entfalten.
Die geplante „Energierechtsnovelle Strom 2025“ (vgl. [9], [10]) soll hier zwar Nachbesserungen bringen, unter anderem bei den Übergangsfristen für Kundenanlagen bis 2029 und der Ausweitung von Netzentgeltbefreiungen auf bi-direktionales Laden. Doch die Unsicherheit bleibt: Wenn die BNetzA – wie angekündigt – die Baukostenzuschüsse (§ 11 StromNEV) und Netzentgelte für Speicher neu ordnet, könnten bestehende Business Cases über Nacht kollabieren.
Warum Stadtwerke jetzt handeln müssen
Als Verantwortlicher in einem Stadtwerk müssen Sie sich fragen: „Warum sollte ich mich mit diesem Lobby-Streit und diesen Paragrafen beschäftigen?“ Die Antwort ist dreigeteilt:
- Investitionssicherheit für eigene Assets: Planen Sie Quartiersspeicher oder Großbatterien? Die Wirtschaftlichkeit hängt an der Netzentgeltbefreiung nach § 118 Abs. 6 EnWG. Jede Änderung durch die BNetzA (Stichwort: Speicherentgelte) verändert Ihren ROI massiv.
- Netzplanung und § 14a EnWG: Die Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (zu denen auch Speicher gehören können) ist nach der neuen Festlegung der BNetzA zu § 14a EnWG Pflicht. Wenn das Ministerium jedoch Speicher, die nicht mit PV gekoppelt sind, regulatorisch abstraft, erschwert das Ihre lokale Netzstabilitätsstrategie.
- Rolle als Berater vor Ort: Ihre Industriekunden fragen nach Speicherlösungen zur Peak-Shaving-Optimierung. Wenn hier neue Entgelte drohen, müssen Sie Ihre Kunden heute warnen, um Haftungsrisiken und Fehlinvestitionen zu vermeiden.
Fazit: Regulatorik ist kein technisches Detail, sondern Politik
Der Fall EnBW zeigt, dass hinter technischen Detailfragen wie „Netzentgelte für Speicher“ handfeste wirtschaftliche Interessen stehen. Die Bevorzugung von Gaskraftwerken gegenüber Speichern ist eine politische Entscheidung, die mit regulatorischen Instrumenten (Entgelte, Umlagen, Baukostenzuschüsse) durchgesetzt wird.
Für Stadtwerke bedeutet das: Bleiben Sie wachsam bei den Konsultationsverfahren der BNetzA. Die Definition von „Netzdienlichkeit“ darf nicht dazu führen, dass Speicher nur noch als Anhängsel von PV-Anlagen existieren dürfen. Wir brauchen eine Regulierung, die Flexibilität belohnt, statt sie durch bürokratische Hürden und zusätzliche Entgelte zu ersticken.
Die Energierechtsnovelle 2025 wird zeigen, ob das Ministerium die Warnungen der Branche ernst nimmt oder ob die fossile Lobby sich durchsetzt. Für Sie gilt: Prüfen Sie Ihre Speicherprojekte auf die Belastbarkeit gegenüber wegfallenden Privilegien. Der „Wind of Change“ in der Regulierung weht derzeit eher in Richtung Belastung als Entlastung.