Gasspeicherumlage

Das Ende der Gasspeicherumlage: Die kaufmännische Entlastung ab 2026 kalkulieren

Der Widerruf der Umlagemethodik nach § 35e EnWG verschiebt das Versorgungsrisiko vom BKV zum Bund.

Das Ende der Gasspeicherumlage: Die kaufmännische Entlastung ab 2026 kalkulieren

I. Vom Bilanzkreisverantwortlichen zum Bundeshaushalt: Der Umlage-Mechanismus

Die Umlage nach § 35e EnWG wurde 2022 im Zuge des Gasspeichergesetzes eingeführt, um die Kosten des Marktgebietsverantwortlichen (MGV) für die Sicherstellung der Gasversorgung (Befüllungsvorgaben, Kontrahierung von Speicherkapazitäten) diskriminierungsfrei auf die Bilanzkreisverantwortlichen (BKV) umzulegen. Für Stadtwerke, die als BKV agieren, bedeutete dies eine zusätzliche, volatile Kostenposition, die in die Endkundenpreise einkalkuliert werden musste.

Die Methodik zur Berechnung dieser Umlage war komplex und wurde mehrfach angepasst. Insbesondere die Änderung zum 01.01.2025, die die Umlagebasis auf die täglich ausgespeisten Mengen an Entnahmestellen mit registrierender Leistungsmessung (RLM) und standardisierten Lastprofilen (SLP) verschob, war eine Herausforderung für die interne Kostenverteilung.

Die Kostenposition der Umlage

Bis Ende 2025 gilt für die Stadtwerke die Formel der Umlagebelastung:

$$\text{Kosten BKV pro Jahr} = \text{Gesamtausspeisemenge} \times \text{Umlagesatz } (\text{ct/kWh})$$

Diese Kosten müssen die BKV vorfinanzieren und über die Gasrechnung an die Endkunden weitergeben. Die Genehmigung der BNetzA (BK7-22-052) stellt dabei sicher, dass der MGV ergebnisneutral agieren kann, indem Überschüsse oder Defizite über die Umlage verrechnet werden.


II. Die kaufmännische Wende: Erstattung statt Umlage

Eine bereits beschlossene Änderung des EnWG leitet eine fundamentale Wende ein: Die Kosten des MGV werden nur noch bis zum 31.12.2025 über die Umlage nach § 35e EnWG gedeckt. Ab dem 01.01.2026 greift der neue § 35f Abs. 1 EnWG, der festlegt, dass diese Kosten von der Bundesrepublik Deutschland erstattet werden. Damit wird das Umlageverfahren durch ein staatliches Erstattungsverfahren abgelöst.

Die rechtliche Grundlage für das bisherige Umlageverfahren entfällt somit für den Zeitraum ab 2026, was den regulatorischen Rahmen für alle Marktteilnehmer planbar ändert.

1. Risikotransfer und Liquidität

Die wichtigste kaufmännische Konsequenz ist der Risikotransfer. Die Unsicherheit, die mit der Planung und Kalkulation der Umlage verbunden war – insbesondere die Reaktion auf geopolitische Ereignisse und deren Einfluss auf die Gasspeicher – entfällt für die BKV. Das Risiko der Versorgungssicherheit wird nun primär vom Bundeshaushalt getragen.

Zudem entfällt die Notwendigkeit der Vorfinanzierung und die komplexe Abwicklung der Umlage. Dies führt zu einer Verbesserung der Liquidität und einer Vereinfachung der internen Abrechnungsprozesse.

2. Die Kalkulationsentlastung: Eine Beispielrechnung

Stadtwerke müssen die Entlastung durch den Wegfall der Umlage zwingend in ihre Preisblätter und Kalkulationen für 2026 einbeziehen. Wer diese Entlastung nicht weitergibt, verliert im Wettbewerb.

Annahmen für die Kalkulation (Beispiel Stadtwerk S):

Parameter Wert Einheit Quelle/Anmerkung
Jährlicher Gasabsatz (SLP/RLM) 400.000.000 kWh Unternehmensplanung
Planungsannahme Umlagesatz 2025 (§ 35e) 0,15 ct/kWh Notwendige Planungsannahme, da der offizielle Satz für 2025 noch nicht feststeht. Der zuletzt bekannte Satz (H2 2024) beträgt 0,186 ct/kWh (Quelle: Trading Hub Europe).

A. Kostenbelastung 2025 (mit Umlage):

$$\text{Belastung } = 400.000.000 \text{ kWh} \times 0,0015 \text{ €/kWh} = 600.000 \text{ €}$$

Diese 600.000 € müssen im Jahr 2025 über die Gaspreise des Stadtwerks S gedeckt werden.

B. Kostenbelastung 2026 (ohne Umlage):

Ab dem 01.01.2026 entfällt diese Position in der Kalkulation des BKV. Die Kostenbelastung durch die Umlage beträgt 0 €.

C. Wirkung auf den Endkundenpreis:

Für einen Standardkunden mit einem Jahresverbrauch von 15.000 kWh ergibt sich eine direkte Entlastung von:

$$\text{Entlastung Kunde} = 15.000 \text{ kWh} \times 0,0015 \text{ €/kWh} = 22,50 \text{ €/Jahr}$$

Dieser Betrag ist zwar geringer als die großen Preisbestandteile (z.B. Netzentgelte oder Steuern), muss aber kaufmännisch präzise in der Preisgestaltung berücksichtigt werden, um die Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und die regulatorischen Anforderungen der Preistransparenz zu erfüllen.

III. Strategische Implikationen für die BWL-Abteilung

Der Wegfall der Umlage erfordert sofortige strategische Anpassungen in drei Bereichen:

1. Preisanpassung und Kommunikation

Die Entlastung muss transparent und zeitnah an die Kunden weitergegeben werden. Dies ist nicht nur eine Frage der Fairness, sondern auch der Einhaltung des Wettbewerbsrechts. Die Preisblätter für 2026 müssen die nun schlankere Kostenstruktur abbilden. Nutzen Sie diese Entlastung aktiv in der Kundenkommunikation, um die Preisstabilität des Stadtwerks hervorzuheben.

2. Anpassung des Risikomanagements

Der Wegfall der Umlage reduziert das regulatorische Risiko im Gasvertrieb. Die BWL-Abteilung kann nun die Volatilität der Gasspeicher-Kosten aus den eigenen Risikomodellen entfernen. Die frei gewordenen Kapazitäten (sowohl finanziell als auch personell, da die Umlageabwicklung entfällt) können in andere, strategisch wichtigere Bereiche (z.B. die Hochskalierung von Wärmenetzen oder Wasserstoff-Projekten) umgelenkt werden.

3. Fokus auf die verbleibende Regulatorik

Obwohl die Gasspeicherumlage entfällt, bleiben andere komplexe regulatorische Rahmenbedingungen bestehen, die die Kalkulation maßgeblich beeinflussen. Um das im Klimaschutzgesetz (KSG) verankerte Ziel der Klimaneutralität bis 2045 zu erreichen, sind massive Investitionen in die Dekarbonisierung notwendig. Insbesondere die Anforderungen des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) und die Ziele des EEG 2023 – das mindestens 80 % erneuerbare Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 vorsieht – erfordern hohe Kapitalkosten, etwa für die Integration von Großwärmepumpen oder KWK-Anlagen in die Wärmenetze, die wiederum von den Strommarktzielen beeinflusst werden. Hier müssen die frei gewordenen Ressourcen in die Entwicklung solider Business Cases investiert werden, die den Return on Investment (ROI) und die regulatorische Rendite (ARegV-konform, falls relevant) sauber abbilden.


Fazit: Agieren Sie proaktiv, nicht reaktiv

Die Gesetzesänderung setzt einen klaren Stichtag für die interne Kalkulation: den 01.01.2026. Stadtwerke, die ihre Preismodelle und Risikobewertungen frühzeitig anpassen, sichern sich einen Wettbewerbsvorteil. Die frei werdenden Mittel und Kapazitäten sollten strategisch genutzt werden, um die massiven Investitionen zu stemmen, die im Zuge der Energiewende – insbesondere im Bereich Wärme und Netze – unumgänglich sind.

Praxis-Fragen für Ihr Stadtwerk

Experten-Antworten von Karla Kaufmann

Detailplanung zur Reinvestition freigewordener Liquidität und Risikobewertung in Bezug auf neue gesetzliche Anforderungen (WPG).

Liste der IT-Anpassungen (Fakturierung/Reporting) und des detaillierten Kundenkommunikationsplans, der die Entlastung pro Standardkunde klar beziffert.

Analyse der reduzierten Verwaltungskomplexität in Personenstunden und Anpassung der internen Kalkulationsmethodik zur Sicherstellung der Preistransparenz.