Die Wälzbarkeit der TAF10-Kosten: Eine Kehrtwende in der Netzentgeltregulierung
Die finale RAMEN-Festlegung der BNetzA sorgt für eine Überraschung: Kosten für Zusatzleistungen nach § 34 Abs. 2 MsbG (TAF10-Werte) sind nun doch auf die Netzentgelte wälzbar. Wir analysieren die regulatorische Kette und die finanziellen Auswirkungen für Netzbetreiber und Endkunden.